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Website-Icon Von wegen Abmahnung

Kanzlei Schroeder + Social Eye Player

abmahnung ra schroeder kiel

Zur Abmahnung des RA Lutz Schroeder aus Kiel im Auftrag der Firma Social Eye Player habe ich bereits in dem Beitrag Abmahnung RA Lutz Schroeder – „Social Eye Player“ Stellung genommen. Hier möchte ich auf einige ergänzenden Aspekte eingehen.

Abmahnung RA Schroeder Kiel

Mit der Abmahnung wird die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages in Höhe von € 300 gefordert. Im Vergleich zu anderen Abmahnungen erscheint diese Forderung eher gering. Und das ist wohl auch Sinn und Zweck der Sache. Denn die Abmahnung und auch der weitere Schriftwechsel zeigen, dass es sich bei diesem vergleichsweise geringen Betrag keinesfalls um ein reines Entgegenkommen des Abmahnanwalts handelt.

Die Taktik ist interessant. Denn Abgemahnte sind erfahrungsgemäß bei den weitaus höheren Forderungen anderer bekannter Abmahnkanzleien eher bereit, sich fundiert und u.U. auch mit anwaltlicher Hilfe gegen unberechtigte Abmahnungen zu wehren. Das gilt erst recht – aber nicht nur – bei den völlig überzogenen Forderungen des Rechtsanwalts Daniel Sebastian. Aber bei der vergleichsweise geringen Forderung in dieser Abmahnung ist die Hemmschwelle zur Zahlung geringer. Zwar möchte ich mich nicht in den Bereich der Spekulationen begeben. Aber ich gehe davon aus, dass die Abgemahnten in der Mehrzahl der Fälle zahlen.

Es stellt sich allerdings die Frage, wie hoch der Prozentsatz der Abgemahnten ist, die die behauptete Urheberrechtsverletzung wirklich begangen haben – oder eher umgekehrt: Wie hoch ist der Prozentsatz der abgemahnten User, die die Software nicht kennen, diese niemals benutzt haben und noch nicht einmal Filesharing-Programme verwenden?

Die Software „Social Eye Player“

Sucht man über Google nach diesem Programm, werden neben der Website des angegebenen Rechteinhabers ausschließlich Links zu Abmahnungen des RA Schroeder für die Firma Social Eye Player angezeigt. Üblicherweise gibt es aber zur Nutzung von Software auch Erfahrungsberichte oder Forenbeiträge. Diese fehlen hier völlig.

Normalerweise werden in Tauschbörsen Dateien getauscht, die einen gewissen Bekanntheitsgrad haben. Das ist hier nicht der Fall. Mir ist nicht ganz klar, wozu die Software Social Eye Player genutzt werden kann. Auch die teilweise gewöhnungsbedürftige englische Grammatik auf der Website bringt nicht gerade Licht ins Dunkel. Den Überschriften folgend, nehme ich an, es handelt sich um einen Mediaplayer. Allerdings gibt es sehr gute kostenlose Mediaplayer, die auch relativ bekannt sind. Außerdem können diese legal heruntergeladen werden. Daher erscheint mir der Download bzw. Upload eines völlig unbekannten Programms sehr unwahrscheinlich.

Wer ist Rechteinhaber?

Auch eine Überprüfung der Angaben des RA Schroeder zur behaupteten Rechteinhaberschaft ist nicht möglich. Aus der Website http://socialeyeplayer.com/ ergeben sie sich jedenfalls nicht.

Pikant: Ein Impressum und Kontaktmöglichkeiten fehlen völlig. Ein deutscher Websitebetreiber müsste bei einem derartigen Internetauftritt vermutlich nach spätestens einem Monat Insolvenz anmelden, weil er sich vor Abmahnungen nicht mehr retten könnte.

Die Kanzlei Schroeder gibt folgende Daten für den Rechteinhaber an:

Social Eye Player
Inhaber Malvin C. Salgado
Blk 38 Lot 4&5 Phase 2 Feliziana Subdivision
Pasong Buaya 2 Imus Cavite 4103
Republik der Philippinen

Auch hier führt eine Suche über Google zu keinerlei Ergebnissen – es werden lediglich diverse Hinweise zu Abmahnungen angezeigt.

Website des RA Schroeder

Neben der Website „Social Eye Player“ ist war auch die Website des RA Schroeder interessant. Er verweist in seinen Schreiben auf diverse Entscheidungen, die zugunsten seiner Kanzlei ergangen sein sollen:

Ich war der Empfehlung gefolgt und fand neben zwei wenig aussagekräftigen PDF-Dokumenten eine lange Liste mit Aktenzeichen verschiedener Gerichte.

Durch die Vielzahl der angegebenen Verfahren neugierig geworden, habe ich versucht, diese im Internet zu finden – jedoch erfolglos. Ich habe zwar nicht alle Aktenzeichen überprüft, aber insbesondere die Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW hilft bei der Suche nach Entscheidungen des LG und AG Köln normalerweise weiter. Aber auch dort bin ich nicht fündig geworden. Dafür sind zwar viele Erklärungen denkbar (evtl. wurden alle Verfahren mit einem Vergleich beendet), aber merkwürdig ist es durchaus.

Ein weiteres Rätsel: RA Schroeder ist trotz konkreter Fragestellung offenbar nicht bereit, den Hashwert für die – wie behauptet – rechtswidrig zum Upload zur Verfügung gestellte Datei anzugeben. Immerhin könnte man über den Hashwert evtl. herausfinden, welche Datei sich wirklich dahinter verbirgt. Er ist auch nicht bereit den Namen des Unternehmens, das die Daten ermittelt haben soll, zu nennen. Warum diese Geheimniskrämerei?

Fazit:

Bei dieser Abmahnung gibt es so viele Merkwürdigkeiten, dass eine Rechtsmissbräuchlichkeit wahrscheinlich ist.

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