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Website-Icon Von wegen Abmahnung

Abmahnung Bindhardt & Lenz RAe für Bushido

Person filmt mit Handy ein Rock-Konzert

Durch die Rechtsanwälte Bindhardt Fiedler Zerbe (nunmehr Bindhardt & Lenz) wurde bereits mehrfach in der Vergangenheit im Auftrag von Anis Mohamed Ferchichi („Bushido„) die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke abgemahnt.

Gefahr von Folgeabmahnungen

Die Abmahnung bezog sich auf den Titel Kay One (feat. Mario Winans) – I Need A Girl Part 3. Die Abmahnkanzlei fordert neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von € 400,–.

Da das hier abgemahnte Werk auch in den „German Top 100 Single Charts“ vertreten war, bestand die Gefahr von Folge- oder Mehrfachabmahnungen. Denn von den Musikwerken in den Charts werden oft weitere – teilweise bis zu 20 – Titel im Auftrag verschiedener Rechteinhaber durch mehrere Kanzleien abgemahnt.

Oftmals verkennen Abgemahnte diese Gefahr. Sie gehen davon aus, die Sache sei erledigt, wenn eine Unterlassungserklärung abgegeben und der Vergleichsbetrag gezahlt wurde. Nicht selten folgen jedoch weitere Abmahnungen. Wurden bereits bei der ersten Abmahnung Fehler gemacht, sind die Möglichkeiten, sich gegen weitere Abmahnungen erfolgreich zu verteidigen, sehr eingeschränkt.

Das konkret abgemahnte Werk soll Dritten über Tauschbörsen vom Anschluss des Abgemahnten unerlaubt zugänglich gemacht worden sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gleichzeitig mit dem Download der betreffenden Dateien über die Filesharing-Software ein Upload stattfindet. D.h. die Titel werden automatisch im Netz wieder zum Download zur Verfügung gestellt.

Abmahnung Bindhardt & Lenz: Inhalt

Die Abmahnung der Kanzlei Bindhardt & Lenz unterscheidet sich kaum von den Schreiben anderer Abmahnkanzleien. Mit

wird ein Drohszenario aufgebaut. Dieses soll den Abgemahnten dazu verleiten, die strafbewehrte Unterlassungserklärung ungeprüft zu unterzeichnen und den geforderten Pauschalbetrag zu zahlen.

Zwar hat die Kanzlei Bindhardt & Lenz ihre Angaben zu einem möglichen Streitwert bei einer gerichtlichen Durchsetzung der vermeintlichen Ansprüche der Rechtsprechung angepasst hat und diesen für einen Titel „nur“ mit mindestens € 3.000 angegeben. Aber dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Abgemahnter i.d.R. nicht einschätzen kann, was ein Streitwert ist. Er empfindet auch diese Passage des Schreibens als Drohung, weil er davon ausgeht, er müsse diesen Betrag zahlen, wenn er nicht auf das Vergleichsangebot eingeht.

Aber: Der Streitwert dient lediglich zur Berechnung der Anwaltsgebühren und Gerichtskosten

Reaktion auf die Abmahnung

Weitere Informationen zu Abmahnungen finden Sie

Die Rechtsprechung des BGH zu Filesharing-Abmahnungen haben wir in einem Blog-Beitrag zusammen gefasst >> Filesharing-Urteile des BGH – „Loud“, „Afterlife“, „BearShare“ u.a..

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