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Die Rechteinhaberin DigiRights Administration GmbH

Veröffentlicht am

Aktualisiert: 16.11.2023

Rechteinhaberin DigiRights

Ich habe bereits einige Blog-Beiträge zu RA Daniel Sebastian und der „Rechteinhaberin“ DigiRights Administration GmbH veröffentlicht. Diese Beiträge sind zwar schon älter, inhaltlich aber noch relevant und sie wurden mehrfach aktualisiert.

Insofern ist war dieser Beitrag nur eine Ergänzung zu den damaligen Feststellungen (Updates am Ende des Beitrags).

Inzwischen lagen mir Verfahren mit einer Filesharing Klage des RA Daniel Sebastian (Klagerücknahme RA Daniel Sebastian und AG München weist Klage des RA Daniel Sebastian ab) vor, die ebenfalls diverse Auffälligkeiten enthalten: Zunächst folgt er auch bei der Klage seinem Prinzip, keine Beweise vorzulegen.

Denn außergerichtlich weist er in seinen Standard-Textbaustein-Schreiben grundsätzlich darauf hin, dass Beweise für seine Behauptungen erst in einem gerichtlichen Verfahren vorgelegt werden. Warum er dann auch bei Einreichung der Klage darauf verzichtet, ist nicht nachvollziehbar merkwürdig.

Teilweise legt er später (gezwungenermaßen) Beweise vor. Spannend ist dabei zunächst aber die Frage der Aktivlegitimation von DigiRights. Oder anders ausgedrückt: Was macht die DigiRights Administration GmbH zur klageberechtigten Rechteinhaberin?

Die Lizenzverträge der Rechteinhaberin DigiRights

Die DigiRights Administration GmbH hat in mehreren Verfahren zum Nachweis ihrer „Rechteinhaberschaft“ die betreffenden Verträge vorgelegt.

Ich achte die Verschwiegenheitsvereinbarung der betreffenden Vertragsparteien und werde daher die vertraglichen Vereinbarungen nicht zitieren. Eines Zitats bedarf es auch nicht: Mittlerweile liegen Urteile vor, die auf diese vertraglichen Vereinbarungen Bezug nehmen.

Das AG Charlottenburg führt im Urteil vom 26.05.2016, Aktenzeichen: 218 C 37/16, aus:

„Nach dem Sachvortrag der Klägerin wurden an sie nur Rechte „mit Bezug auf Filesharing in Peer-2-Peer Netzwerken …“ übertragen. (…)

Hinzu kommt, dass unter I. der beiden Verträge die Beauftragung der Klägerin erfolgt, um wirtschaftlichen Schaden durch Urheberrechtsverletzungen im Internet „zu verhindern, bzw. den Ersatz des Schadens… zu ermöglichen“. Es geht den Vertragsparteien gerade nicht darum, der Klägerin bestimmte Rechte zur Nutzung zu überlassen, sondern darum, die Schadensabwicklung auf diese zu verlagern. Klar ersichtlich ist nach beiden Verträgen, dass die Klägerin weder selbst die Werke über Tauschbörsen anbieten dürfte – egal ob entgeltlich oder nicht – noch dass sie ein entsprechendes Nutzungsrecht an Dritte lizensieren dürfte.“

AG Charlottenburg, 218 C 37/16

Ein interessantes (Geschäfts-)Modell!

Denn normalerweise – jedenfalls bei einer wirklichen Übertragung von Rechten – ist eine entsprechende Lizenzgebühr recht hoch. Der Erwerber nutzt die Lizenz üblicherweise für eine kostenpflichtige Vermarktung. Und die entsprechenden Verträge haben diverse Klauseln, die die Lizenz genau beschreiben. Der Vergütungsteil fällt dann vergleichsweise kurz aus.

Bei den Verträgen der DigiRights Administration GmbH ist das genau umgekehrt:

Die Lizenzklauseln sind nur wenig länger, als oben vom Gericht zittert und umfassen gerade nicht das Recht irgendeiner Vermarktung. Dem stehen (im vorgelegten Vertrag unkenntlich gemachte) wesentlich längere Vertragsvereinbarungen zur Vergütung gegenüber.

Darüber, warum das so ist und was die Vergütungsvereinbarungen genau beinhalten, kann man nur spekulieren. Das unterlasse ich aus mehreren Gründen. Aber eines ist eindeutig:

Mit den vorliegenden Verträgen werden „Rechte“ lediglich übertragen, um der DigiRights Administration GmbH ihre Abmahntätigkeit zu ermöglichen.

DigiRights ist nicht klageberechtigt

Das o.a. Gericht kommt zu dem Ergebnis:

„Die Klägerin ist schon nicht aktivlegitimiert. (…)

Jedenfalls wurde bezüglich aller 3 Musikstücke an die Klägerin kein eigenständiges Nutzungsrecht übertragen. Nach dem Sachvortrag der Klägerin wurden an sie nur Rechte „mit Bezug auf Filesharing in Peer-2-Peer Netzwerken …“ übertragen. Ein solches, eigenständig übertragbares Nutzungsrecht gibt es nicht. Zwar kann das Nutzungsrecht nach § 31 UrhG auf einzelne Nutzungsarten beschränkt werden. Eine schuldrechtliche oder dingliche Aufspaltung des Verbreitungsrechts kommt allerdings dabei nur in Betracht, wenn es sich insoweit um übliche, technisch und wirtschaftlich eigenständige und damit abgrenzbare Nutzungsformen handelt (BGH, Urt. v. 6. Juli 2000 -1 ZR 244/97, NJW 2000, 3571, 3572; BGH, Urt. v. 8. Nov. 1989-1ZR 14/88, GRUR 1990,669,671; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl. 2014, § 31 Rn. 4; m.w.N.).

Daran fehlt es bei dem Vertrieb eines Werkes über P2P- und Internet-Filesharing-Netzwerke. Dieser Vertriebsweg ist keine eigenständige abgrenzbare Nutzungsform, sondern ein bloßer unselbständiger Unterfall, dem keine wirtschaftlich eigenständige Bedeutung zukommt. Denn es wird lediglich die Datei zugänglich gemacht, die auch auf anderem Wege elektronisch verbreitet werden kann. Eine eigenständige Bedeutung etwa gegenüber der Verbreitung durch E-Mail oder sonstigem Download besteht nicht (so auch AG Charlottenburg, Urteil vom 28.12.201 – 213 C 130/15).“

AG Charlottenburg, 218 C 37/16

Die Sampler-Problematik

In anderer Hinsicht (Problematik der rechtlichen Einordnung von einzelnen Titeln beim illegalen Download von Samplern) stellt das o.a. Gericht fest:

„Und schließlich scheitert die Aktivlegitimation auch daran, dass unklar geblieben ist, wie, wann und welche Rechte abgegeben wurden, damit die 3 Musikstücke in das Album „Bravo Hits“ aufgenommen werden.

Nach dem Sachvortrag der Klägerin sind über den Anschluss der Beklagten eben nicht die 3 streitgegenständlichen Werkstücke angeboten worden, sondern die Datei „Bravo Hits Vol. 78“, d.h. das ganze Album. Insoweit müssen dem Hersteller und Vertreiber dieses Albums Rechte eingeräumt worden sein. Trotz entsprechenden Hinweises durch das Gericht mit Verfügung vom 15.02.2016 hat die Klägerin hierzu nicht weiter vorgetragen. Allein der Hinweis, es seien nur einfache Nutzungsrechte übertragen worden, reicht insoweit nicht, zumal es kein Beweisangebot gibt und die Beklagte die Aktivlegitimation bestritten hat.“

Grundsätzlich stellt sich daher die Frage, ob die DigiRights Administration GmbH überhaupt abmahnberechtigt ist? Meines Erachtens nicht, denn ich teile die o.a. Auffassung des Gerichts. Diese würde dann auch für die Abmahnungen gelten.

Allerdings handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung. Und die Rechtsprechung zu verschiedenen Nutzungsformen ist zwar umfangreich, aber zu dieser konkreten Variante (Filesharing-Netzwerke) gibt es noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung.

Nach wie vor ist es daher nicht empfehlenswert, eine Abmahnung von RA Daniel Sebastian einfach unter „P“ (=Papierkorb) abzuheften. Man sollte sie ernst nehmen.

Update 22.06.23

Ich habe oben eine Passage gestrichen, weil es mittlerweile ein Urteil des EuGH vom 17.06.2021 (C-597/19) gibt, das u.a. zur Problematik des unerlaubten Uploads von Dateifragmenten Stellung nimmt. Der EuGH kommt zu dem Ergebnis, dass dies eine Urheberrechtsverletzung darstellt.

Allerdings unterscheidet sich der dortige Sachverhalt von dem obigen in einem wesentlichen Punkt: Es ging dort um Filme. Aber das ist ein Unterschied zur Sampler-Problematik. Denn wer die Rechte an einem Film hat, ist auch Rechteinhaber für Dateifragmente, die möglicherweise nur wenige Sekunden umfassen.

Bei einem Sampler ist das aber gerade nicht der Fall. Denn dort ist völlig unklar, welches Dateifragment genau zum Upload zur Verfügung gestellt wurde. Damit ist auch der Rechteinhaber unklar.

Nach meiner Auffassung lässt sich das o.a. EuGH-Urteil daher nicht auf die Sampler-Problematik übertragen.

Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers?

Abmahnkanzleien versehen das o.a. EuGH-Urteil gern mit dem Prädikat „Stärkung der Rechteinhaber“. Aber so einfach ist es nicht. Sie sehen nur die Klarstellung, dass Dateifragmente urheberrechtlichen Schutz genießen (können).

Aber sie vergessen ein Argument, das der EuGH zur Begründung seiner Auffassung zu den Dateifragmenten herangezogen hat. Und das betrifft die Funktionsweise von Peer-to-Peer-Netzwerken. In diesem Zusammenhang fordert der EuGH, dass der Anwender

  • über die Funktionsweise der Software, insbesondere ihre Upload-Funktion informiert worden sein muss und
  • in Kenntnis dieser Eigenschaften der Anwendung zugestimmt hat.

Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist nach dem EuGH dem betreffenden Nutzer der Upload zuzurechnen.

Diesen Beweis müssen aber die Rechteinhaber bzw. die Abmahnkanzleien, die sie vertreten, erbringen. Und das dürfte ihnen schwer fallen.

Ich gebe zu: Auch ich habe diesen Aspekt des EuGH-Urteils zunächst übersehen. Daher verlinke ich den Beitrag eines Kollegen, der darauf aufmerksam gemacht hat, gern >> Abmahnungen wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzung durch Filesharing am Ende?

Und: Hut ab! Der Kollege verweist darauf, dass eine „für Abmahnsachen bekannten Kanzlei aus München“ die Klage nach dem obigen Einwand zurück genommen habe. Hut ab – weil mir nur eine Abmahnkanzlei aus München bekannt ist. Und ein Filesharing-Verfahren gegen diese Kanzlei zu gewinnen, ist nicht ganz einfach.

Ist der Optimismus berechtigt?

Allerdings teile ich den Optimismus des Kollegen nicht ganz. Man sagt 2 Juristen hätten drei (oder mehr) Meinungen zu ein und derselben Problematik. Das – aus meiner Sicht – beste Beispiel betrifft ein von uns geführtes Verfahren, an dem eine bekannte Abmahnkanzlei aus München beteiligt war (Waldorf Frommer – Klage vor LG Leipzig verloren).

Trotz der (zwar damals noch nicht veröffentlichen) Entscheidung des BGH „Afterlife„, zu der es aber etliche Beiträge von Prozessbeobachtern und die Argumente der dortigen II. Instanz (LG Braunschweig) gab, kam das AG Leipzig zu einem gegensätzlichen Ergebnis und entschied antragsgemäß i.S. des klagenden Rechteinhabers.

Der vorsitzende Richter des LG Leipzig war dann anderer Auffassung – es erging ein Verzichtsurteil zu gunsten der abgemahnten Beklagten.

Es wird sich daher erst zeigen müssen, inwieweit das o.a. Argument zur Problematik der Peer-to-Peer-Netzwerke vor den deutschen Gerichten Bestand haben wird.

Aktivlegitimation von DigiRights?

So „umweltbewusst“ (vorsicht: Ironie) RA Sebastian bei Klagen (vermeintlich) erschien (kurze Textbausteinklagen ohne Beweise benötigen nicht viel Papier), so wenig ist das bei seinem außergerichtlichen Schriftwechsel der Fall.

Mich erreichen in regelmäßigen Abständen umfangreiche Bündel mit Bettel-Briefen von RA Sebastian zu Abmahnungen der letzten 10 Jahre. In letzter Zeit teilt er darin mit, dass mir sicherlich das o.a. EuGH-Urteil bekannt sei (ist es!). Und er stellt fest, aus diesem Urteil würde sich ergeben, dass DigiRights aktiv legitimiert sei.

Und erneut: So einfach ist es m.E. nicht.

Denn es ging in diesem Verfahren (nur) um den Auskunftsanspruch eines „Rechteinhabers“ gegen den Provider. Und zudem darf der Antrag nicht missbräuchlich, unbegründet oder unverhältnismäßig sein.

Nach meiner Auffassung gibt es daher zumindest teilweise Argumente, die gegen die Aktivlegitimation von DigiRights sprechen.

Update 15.11.23: Inkasso der Burgschild GmbH

Die teilweise ur-alten angeblichen Forderungen der DigiRights Administration GmbH (Abmahnungen des RA Daniel Sebastian ab 2013) werden mittlerweile durch die Inkasso-Firma Burgschild GmbH geltend gemacht.

Hintergrundinformationen zu dieser Inkassofirma und Verhaltensempfehlungen finden Sie unter Mahnungen von Burgschild Inkasso. Zu den weitereren Firmen- und personellen Verbindungen rund um RA Daniel Sebastian haben wir unter Die Legalisto GmbH – Hintergründe und Verbindungen Stellung genommen.

Die Beiträge zu RA Daniel Sebastian, die verschiedene Gesichtspunkte betreffen und mehrfach aktualisiert wurden, haben wir in einem Blogbeitrag zusammen gefasst >> Rechtsanwalt Daniel Sebastian.

Weitere Informationen zu Abmahnungen finden Sie

  • in den „FAQ Abmahnung“ (Antworten auf häufige Fragen zu Abmahnungen),
  • unter Störerhaftung (mit Hinweisen zur „tatsächlichen Vermutung der Täterschaft“, der „sekundären Darlegungslast“ und zu „Filesharing von Minderjährigen“),
  • unter Filesharing Abmahnung.

Die Rechtsprechung des BGH zu Filesharing-Abmahnungen haben wir in einem Blog-Beitrag zusammen gefasst >> Filesharing-Urteile des BGH – „Loud“, „Afterlife“, „BearShare“ u.a..

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5 Kommentare

  1. Aktuell bin ich etwas irritiert. Da sich DS auf eine 2017er Abmahung beruft in der er die DigiRights Administration, in Darmstadt vertritt. Nach Akteneinsicht beim LG Köln stellte sich heraus das die Anforderung meiner Hausanschrift bei der T-Com im Namen der B1 Recordings, München erfolgt ist.
    Zudem enthält die Akteneinsicht nicht die Titel-Aufstellung bzw. Anzahl der Titel wie in der Abmahnung… mir scheint dies sehr misteriös und ich sehe den Fall ähnlich gelagert wie hier in Ihren Blog beschrieben. Keine Aktivlegitimation!

  2. Die Sache mit der fehlenden Klageberechtigung ist leider etwas,was von vielen Gerichten nur zu gerne ignoriert wird. Einen besonders faden Beigeschmack bekommt das, wenn in den vorgelegten „Lizenzverträgen“ des Urhebers an den Kläger sogar noch ausdrücklich untersagt wird,daß dieser überhaupt Lizenzrechte für den Vertrieb des Werkes via Internet tätigen darf. Anders gesagt: Man wird vom angeblichen Rechteinhaber für etwas verklagt, was dieser eigentlich selbst gar nicht darf. Wo bitte ist denn dann dem angeblichen Rechteinhaber ein Schaden entstanden ?

    1. Sie haben absolut recht! Ist das ein aktuelles oder älteres Verfahren? Welches Gericht?

      1. Das war ein älteres Verfahren, allerdings war ich der Beklagte. Die Kanzlei Sasse warf mir vor ,die Rechte der WVG Medien GmbH verletzt zu haben. Dazu legte man im Verfahren einen Auszug aus dem Lizenzvertrag zwischen der amerikanischen Warner Bros. Television und dem deutschen Vertrieb „WVG Medien GmbH“ vor. Daraus ergab sich,daß Warner Bros. der WVG Medien GmbH ausdrücklich nur die exklusive Verbreitung auf physischen Datenträgern, jedoch nur nicht-exklusive Verbreitungsrechte im Internet einräumte. Sprich: es hätte auch noch andere Rechteinhaber für die Onlineverbreitung des Werkes geben können,womit der WVG-Medien GmbH keine Aktivlegitimation zum Abmahnen von Urheberrechtsverletzungen via Filesharing hatte. Verhandelt wurde der Fall vor dem AG Erfurt.

      2. Die Rechtsprechung in Filesharing-Angelegenheiten war lange Zeit – teilweise – lebensfremd und wichtige Details wurden oft nicht beachtet. Es hat sich inzwischen etwas verbessert. Aber ein Filesharing-Verfahren auf Beklagtenseite zu gewinnen, ist immer noch ein Kraftakt.

        Bei Ihrem Verfahren müsste ich den Lizenzvertrag genau kennen. Aber das würde nichts ändern, denn das Urteil ist offensichtlich rechtskräftig.

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