Anfang März 2017 hat der BGH das Urteil vom 06.10.16 (I ZR 154/15 – Afterlife) zu Grundsatzfragen in Filesharing-Verfahren veröffentlicht. Der Senat hält einige Aspekte dieses Verfahrens für so bedeutend, dass er einen amtlichen Leitsatz verfasst hat.
Im ersten Teil wird ausgeführt, dass bei der Reichweite der sekundären Darlegungslast auf beiden Seiten Grundrechte zu berücksichtigen sind, wenn Familienangehörige den Anschluss nutzen konnten.
Der zweite Teil des Leitsatzes des BGH:
„b) Dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses ist es regelmäßig nicht zumutbar, die Internetnutzung seines Ehegatten einer Dokumentation zu unterwerfen, um im gerichtlichen Verfahren seine täterschaftliche Haftung abwenden zu können. Ebenfalls unzumutbar ist es regelmäßig, dem Anschlussinhaber die Untersuchung des Computers seines Ehegatten im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software abzuverlangen.„
In den Urteilsgründen nimmt der Senat ausführlicher zu dieser Problematik Stellung:
- Keine generelle Täterschaftsvermutung bei Mehrpersonenhaushalt
- Kein Anscheinsbeweis bei Nutzung durch Familienangehörige
- Sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers
- Beweiswürdigung
Keine generelle Täterschaftsvermutung bei Mehrpersonenhaushalt
Der BGH stellt zunächst unter Bezugnahme auf die Urteile „BearShare“ und „Tauschbörse III“ noch einmal klar:
„Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten.“
Die „BearShare“-Entscheidung wurde im Jahr 2014 veröffentlicht. Trotzdem sind die Abmahnkanzleien auch danach grundsätzlich davon ausgegangen, dass die Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers in jedem Fall gilt. Und einige Gerichte sind dieser Auffassung gefolgt.
Daher führt der BGH weiter aus:
„Hingegen besteht keine generelle Vermutung, dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, die von seinem Anschluss aus begangen worden ist und die er widerlegen oder erschüttern müsste, nur weil er Inhaber des Anschlusses ist. Dies kommt nur in Betracht, wenn für die Täterschaft des Anschlussinhabers der Beweis des ersten Anscheins (Anscheinsbeweis) spricht.“
Kein Anscheinsbeweis bei Nutzung durch Familienangehörige
In der Vergangenheit wurde von einigen Gerichten die Auffassung vertreten, dass der Anscheinsbeweis gegen den Anschlussinhaber spricht. Vereinfacht ausgedrückt: Sie sind davon ausgegangen, dass der Anschlussinhaber den Anschluss auch bei einem Mehrpersonenhaushalt allein nutzt. Diese Auffassung ist aber lebensfremd. Daher stellt der BGH klar, dass für die Anwendung der Regeln über den Anscheinsbeweis nicht allein die Anschlussinhaberschaft ausreicht:
„Für die Annahme, der Inhaber eines Internetanschlusses sei ohne das Hinzutreten weiterer Umstände regelmäßig der Täter einer mittels dieses Anschlusses begangenen Urheberrechtsverletzung, fehlt es an einer hinreichenden Typizität des Geschehensablaufs. Angesichts der naheliegenden Möglichkeit, dass der Anschlussinhaber Dritten Zugriff auf seinen Anschluss einräumt, besteht für die Annahme der Täterschaft des Anschlussinhabers keine hinreichend große Wahrscheinlichkeit.“
Allerdings ist die Täterschaftsvermutung damit nicht in jedem Fall vom Tisch. Den Anschlussinhaber trifft zunächst eine sekundäre Darlegungslast. Dazu stellt der BGH fest:
„Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Annahme der täterschaftlichen Haftung des Anschlussinhabers erst in Betracht kommt, wenn der Anschlussinhaber der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Nutzung des Anschlusses durch Dritte nicht genügt.“
Der BGH geht also von einem zweistufigen Verfahren aus. Zuerst wird die sekundäre Darlegungslast ausgelöst. Erfüllt der Anschlussinhaber die entsprechenden Anforderungen, gilt die Täterschaftsvermutung nicht, wenn andere Personen den Anschluss nutzen konnten. Genügt er diesen Anforderungen aber nicht, kommt eine täterschaftliche Haftung des Anschlussinhabers in Betracht.
Daher stellt sich die Frage, welche Ausführungen im Rahmen der sekundären Darlegungslast erforderlich sind?
Sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers
Dazu hat der BGH in dem Urteil „Afterlife“ erstmals umfassend Stellung genommen:
„Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte vorgetragen, seine Ehefrau habe über einen eigenen Computer Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt, ohne nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Internetnutzung durch seine Ehefrau mitzuteilen. Dies war allerdings auch nicht erforderlich. Weitergehende Nachprüfungen dahingehend, ob die Ehefrau hinsichtlich der von der Klägerin behaupteten Zugriffszeiten oder wegen der Art der Internetnutzung als Täterin der geltend gemachten Rechtsverletzung in Betracht kommt, waren dem Beklagten nicht zumutbar.“
Damit erklärt der BGH den von den Abmahnkanzleien und einigen Gerichten geforderten umfassenden Prüfungspflichten eine klare Absage. Der Senat führt weiter aus:
„Es ist schon zweifelhaft, ob es dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses generell zumutbar ist, Zeit und Art der Internetnutzung rückwirkend aufzuzeichnen und zu dokumentieren, wenn in einer Abmahnung internetbezogene Urheberrechtsverletzungen behauptet werden.“
Auch diese Auffassung entspricht der Lebenswirklichkeit. Der Anschlussinhaber muss auch nicht den Computer der Familienangehörigen untersuchen:
„Es ist dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses nicht zumutbar, die Internetnutzung seines Ehegatten einer Dokumentation zu unterwerfen, um im gerichtlichen Verfahren seine täterschaftliche Haftung abwenden zu können. Ebenfalls unzumutbar ist es, dem Anschlussinhaber die Untersuchung des Computers seines Ehegatten im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software abzuverlangen.“
Er muss jedoch zu seinem eigenen Computer vortragen:
„Im Rahmen des Vortrags zu Umständen, die seine eigene Internetnutzung betreffen, kann der Anschlussinhaber vielmehr auch zu der Angabe verpflichtet sein, ob auf dem von ihm genutzten Computer Filesharing-Software vorhanden ist.“
BGH-Urteil Afterlife: Beweiswürdigung
Eine weitere interessante Frage betraf die Beweissituation in diesem Verfahren. Die Ehefrau des Beklagten hatte im Verfahren als Zeugin ausgesagt und angegeben, dass sie die Rechtsverletzung nicht begangen hat.
Die Argumentation der Abmahnkanzleien bei einem derartigen Beweisergebnis: Die Ehefrau komme als Täter nicht in Betracht. Der Beklagte habe seine Täterschaft ebenfalls ausgeschlossen. Es kann nicht sein, dass es keiner war, denn die Datenermittlung sei richtig. Dann gelte die Täterschaftsvermutung.
Die Vorinstanz – das LG Braunschweig – hat eine andere Auffassung vertreten. Das LG hat beide Aussagen gewürdigt – die des Anschlussinhabers und die der Zeugin. Es kam zu dem Ergebnis, dass es keinen Anlass gibt, den Angaben der Ehefrau mehr Glauben zu schenken, als denen des Beklagten.
Der BGH hat die Auffassung der Vorinstanz bestätigt.
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