Kontakt: 081916474513 oder E-Mail senden

Abmahnung RA Marquort – Triple X Entertainment Ltd.

Veröffentlicht am

Aktualisiert: 06.06.2023

Filmstreifen vor blauem und roten Hintergrund, Lippen in der Mitte im Vordergrund

Rechtsanwalt Philipp Marquort aus Kiel mahnt für die Triple X Entertainment Ltd. Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen ab, beispielsweise das Werk „Hamburger Privatamateure Vol.3“. Auch andere Abmahnungen dieser Kanzlei betreffen überwiegend Filme im Bereich der Erwachsenenunterhaltung.

Den Abgemahnten wird vorgeworfen, den entsprechenden Film Dritten über Peer-To-Peer Netze unerlaubt zugänglich gemacht zu haben.

Obwohl im Internet eine Vielzahl von Beiträgen zu Abmahnungen zu finden sind, ist vielen Betroffenen nach wie vor nicht klar, dass gleichzeitig mit dem Download der Dateien über die Filesharing-Software ein Upload stattfindet. D.h. die Werke werden automatisch im Netz wieder zum Download zur Verfügung gestellt.

Das Abmahnschreiben

Die Abmahnung von RA Marquort unterscheidet sich kaum von den Schreiben der bisher bekannten Porno-Abmahnkanzleien: Auf immerhin insgesamt 15 Seiten (incl. Ermittlungsdatensatz, Auskunftsbeschluss und Beispielurteil) wird der Abgemahnte einerseits mit verschiedenen gerichtlichen Entscheidungen in Filesharing-Verfahren konfrontiert. Und andererseits wird ihm relativ detailliert erklärt, welche Forderungen auf ihn zukommen können.

Auch dieses Szenario ist nicht neu: Nach Hinweisen auf Gerichtsentscheidungen, denen in vergleichbaren Fällen Streitwerte in Höhe von € 50.000 zugrunde gelegt wurden, geht RA Marquort „lediglich“ von einem Streitwert in Höhe von € 20.000 aus. Seine Forderungen betragen für

  • Rechtsverfolgungskosten: € 859,80,
  • Ermittlungskosten: € 125,80,
  • Schadenersatz nach der Lizenzanalogie: € 550,00.

Insgesamt ergibt sich so eine Forderung in Höhe von € 1.535,60.

Wenn der Empfänger der Abmahnung diesen Betrag liest, befindet er sich mittlerweile auf Seite 7 des Schreibens. Hat er immer noch den Nerv weiter zu lesen, wird er erstaunt und sicherlich (mehr oder weniger) erfreut feststellen, dass die gesamte Angelegenheit durch die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages von „nur“ € 450,– erledigt werden kann.

Zugleich wird – auch das ist nicht neu – darauf hingewiesen, dass das Vergleichsangebot nicht verhandelbar ist und von folgenden Bedingungen abhängt:

  • Unterzeichnung und Rücksendung der anliegenden Unterlassungserklärung bis zur gesetzten Frist
  • Zahlung des Pauschalbetrages von 450,- € bis zur gesetzten Frist auf das angegebene Konto des Rechtsanwalts Marquort.

Details der Abmahnung

Wie auch oft bei anderen Abmahnungen, gibt es in dem mir vorliegenden Schreiben von Rechtsanwalt Marquort einige interessante Details. Er weist u.a. darauf hin, dass „aus Dringlichkeitsgründen die vorstehenden Fristen grundsätzlich nicht verlängert werden“. Wenn zwischen der behaupteten Rechtsverletzung und der Abmahnung 12 Monate liegen, ist „Dringlichkeit“ allerdings ein überaus dehnbarer Begriff.

Auch die Anforderungen an Unterschriften betrachtet RA Marquort offenbar sehr differenziert. Der Abgemahnte soll eine „rechtsverbindliche Unterschrift“leisten. Aus der General-Vollmacht der Triple X Entertainment Ltd. ergibt sich jedoch weder ein Hinweis auf die Person des Vertretungsberechtigten, noch darauf, wer die Vollmacht unterschrieben hat.

Natürlich handelt es sich bei derartigen Details um Nebensächlichkeiten. Aber wenn – wie immer wieder argumentiert wird – massenhafte Rechtsverletzungen zu entsprechenden Konsequenzen für die Rechtsverletzer führen müssen, sollten sich auch Abmahnkanzleien an den von ihnen selbst aufgestellten Grundsätzen messen lassen.

Abmahnung RA Marquort – Reaktion

Geben Sie auf keinen Fall unüberlegt die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung ab, denn:

  • diese enthält ein Schuldanerkenntnis
  • Sie erkennen die Kosten der Gegenseite an

Allerdings sollten Sie auch keinesfalls den Kopf in den Sand stecken und nicht auf die Abmahnung reagieren!

Meist ist die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung zu empfehlen, da evtl ein kostenaufwändiges einstweiliges Verfügungsverfahren droht. Diese sollte so formuliert werden, dass so wenig wie möglich aber soviel wie nötig zugestanden wird.

Unabhängig davon, ob der Anschlussinhaber selbst oder ein Familienmitglied die Urheberrechtsverletzung begangen hat und erst recht, wenn der Abgemahnte sich überhaupt keiner Schuld bewusst ist – um das Problem nicht zu verschärfen, sollten sich Betroffene zunächst im Internet über die Problematik „Filesharing-Abmahnungen“ informieren und ggf. anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Weitere Informationen zu Abmahnungen finden Sie

  • in den „FAQ Abmahnung“ (Antworten auf häufige Fragen zu Abmahnungen),
  • unter Störerhaftung (mit Hinweisen zur „tatsächlichen Vermutung der Täterschaft„, der „sekundären Darlegungslast“ und zu „Filesharing von Minderjährigen„),
  • unter Filesharing Abmahnung und unter
  • Rechteinhaberin DigiRights Administration GmbH. Dieser Beitrag enthält ein umfangreiches Update zum Urteil des EuGH vom 17.06.2021 (C-597/19). Aus diesem ergeben sich neue Verteidigungsansätze.

Die Rechtsprechung des BGH zu Filesharing-Abmahnungen haben wir in einem Blog-Beitrag zusammen gefasst >> Filesharing-Urteile des BGH – „Loud“, „Afterlife“, „BearShare“ u.a..

Sie haben eine Abmahnung erhalten und möchten sich anwaltlich beraten oder vertreten lassen? Wir haben langjährige und umfangreiche Erfahrungen in diesem Bereich. Und wir helfen Ihnen schnell und unkompliziert.

Sie können uns gern eine E-Mail senden oder das Kontaktformular nutzen.

Das könnte auch interessant sein...