Die (unbezwingbare) Hürde der sekundären Darlegungslast
Zum Filesharing-Urteil des LG München I vom 08.07.2015 (Az. 21 S 19026/14) hat Kollege Petring bereits einen sehr lesenswerten Beitrag (mit Link zum Urteil) verfasst: „Filesharing-Urteil des LG München I: Verwunderungen aus dem Rahmen des (Un)Zumutbaren„.
Ich möchte seine Ausführungen daher nicht wiederholen, sondern nur durch einige Gedanken ergänzen. Das LG München I nimmt in den Urteilsgründen zunächst Bezug auf die BGH-Rechtsprechung:
Danach genügt der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast
„grundsätzlich dann, wenn er vortràgt, ob andere Personen selbständig Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. ln diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpfhchtet (BGH GRUR 2014, 657 Rn. 18 – BearShare). Eine Umkehr der Beweislast ist mit der sekundären Darlegungslast ebenso wenig verbunden wie eine über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklàrungslast gemäß § 138 Abs. 1 und 2 ZPO hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers, der Klägerin alle für ihren Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (BGH GRUR 2014, 657 Rn. 18 – BearShare)“.
Im Anschluss setzt sich die Kammer mit Ausführungen des Beklagten auseinander, die nach der mündlichen Verhandlung erfolgten. Und diese entsprachen exakt den Anforderungen der Kammer. Nun gut, über die Taktik eines innerhalb dieser Konstellation und recht spät konkretisierten Vortrags lässt sich streiten. Aber wenn dieser Vortrag den Vorgaben der Kammer entsprach, dann hat sie offenbar gefordert, dass ein Anschlussinhaber alle Familienangehörigen befragen muss
- wo sie zur Tatzeit waren
- ob evtl. weitere Personen anwesend waren
- ob die Computer zum fraglichen Zeitpunkt mit dem Internet verbunden waren
- wer zur Tatzeit das Internet aktiv genutzt hat und zu welchem Zweck
- ob auf einem Computer Tauschbörsensoftware installiert war.
Darüber hinaus muss der Abgemahnte sämtliche Computer auf das Vorhandensein von Filesharing-Software untersuchen.
Soweit die Theorie … Die Praxis:
Die Grundsätze der sekundären Darlegungslast sind den Abgemahnten nicht bekannt. Sie wissen nicht, dass etliche Jahre später von Ihnen verlangt wird, dass sie (folgt man dem LG München I) ihre Unschuld beweisen müssen. Wenn sie die Rechtsverletzung nicht begangen haben, haben sie keinerlei Veranlassung, sich zu überlegen, wo sie zur behaupteten Tatzeit waren. Denn dann brauchen sie kein Alibi – für sie zählt nur, dass sie es nicht waren!
Wenn man mir vorwerfen würde, ich hätte vor vier Wochen mit einem Motorrad einen Geschwindigkeitsverstoß begangen, würde ich auch nicht überlegen, wo ich zu der Zeit war und was ich gerade gemacht habe, weil ich (leider) schon lange kein Motorrad mehr gefahren bin. Der Vorwurf wäre so absurd, dass ich gar nicht auf die Idee kommen würde, mich entlasten zu müssen.
Für Familienmitglieder gilt das ebenso. Sicherlich fragen die meisten Abgemahnten ihre Familienangehörigen, ob einer von ihnen die Rechtsverletzung begangen hat. Aber für sie ist nur wichtig, wie diese Frage beantwortet wird. Sie haben (meist) keinerlei Veranlassung nachzuprüfen, wer wann zu Hause war (es sei denn, es handelt sich um Mehrfachabmahnungen).
In Abmahnungen darf der Anschlussinhaber regelmäßig lesen, dass er sowieso verantwortlich ist. Und selbst wenn er nachweisen kann, dass er nicht der Täter ist, würde die Störerhaftung zum Tragen kommen. Dazu kommt, dass im Jahr 2009 (in den nachfolgenden Jahren auch) eine Klageabweisung in einem Filesharing-Verfahren die absolute Ausnahme war.
Wenn der Abgemahnte aber keine Chance hat, sich erfolgreich gegen eine Abmahnung zu verteidigen, warum soll er dann umfangreiche Befragungen seiner Familienmitglieder durchführen?
Zeitablauf
Filesharing-Abmahnungen gehen frühestens 4 Wochen nach der behaupteten Rechtsverletzung beim Anschlussinhaber ein – oft auch später. Selbst wenn ein Anschlussinhaber auf die Idee kommen würde, die Anwesenheit (seine eigene und die der Familienangehörigen) zur Tatzeit nachprüfen zu wollen, ist das in den meisten Fällen nicht möglich. Ausnahmen wären besondere Zeitpunkte: Familienfeier, regelmäßige Teilnahme an einem Training o.ä.
Wenn ich derartige Anforderungen in einer Filesharing-Verhandlung höre, muss ich immer an meine Disziplin appellieren. Denn so kann ich verhindern, dass ich den Klägervertreter frage, was seine Kinder oder seine Ehefrau an einem konkreten Tag vor vier oder sechs Wochen um 15:35:23 Uhr gemacht haben.
Abwesenheit?
Richtig interessant wird es, wenn man sich vergegenwärtigt, dass in Abmahnungen (und diversen – älteren – Urteilen) häufig zu lesen ist, dass Abwesenheit keine Rolle spielt. Denn der Download/Upload kann auch bei Abwesenheit stattfinden. Wenn die An- oder Abwesenheit völlig egal ist, warum sollte sich jemand die Mühe machen, Feststellungen zur An- oder Abwesenheit zu treffen?
Das LG Müchen I verkennt m.E. einen wichtigen Punkt: Der Täter einer Rechtsverletzung hat Grund, nach entlastenden Indizien zu suchen. Wer sich keiner Schuld bewusst ist, hat dazu jedoch oft keine Veranlassung.
Die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast, wie sie in diesem Urteil gestellt werden, sind m.E. nicht nur lebensfremd, sondern unlogisch.
Technische Anforderungen
Bei den technischen Anforderungen ist es ähnlich. Ich weise meine Mandanten in Filesharing-Verfahren meistens darauf hin, dass sie im Computerprotokoll nachsehen (und dies ggf. dokumentieren) sollen, ob der/die Computer überhaupt eingeschaltet war/en. Ca. 90 % der Mandanten reagieren mit der Frage, wo sie ein Computerprotokoll auf dem Computer finden …
Die Suche nach einem Filesharing-Programm beschränkt sich meist auf die Suche nach einem neu installierten Programm mit dem Namen, der in der Abmahnung angegeben ist. Wenn er angegeben ist, was nicht immer der Fall ist, steht dort meist Bittorrent. Für das Bittorrent-Netzwerk gibt es jedoch viele Clients.
Ich will die Frage, welche Computerkenntnisse ein Anschlussinhaber aufweisen muss gar nicht vertiefen. Aber: Ich denke, dass an einen durchschnittlichen User geringere Anforderungen hinsichtlich seiner Computerkenntnisse zu stellen sind, als an einen Rechtsanwalt, der auf Klägerseite ständig in Filesharing-Verfahren tätig ist.
IP-Adresse
In Repliken eines Klägervertreters, der für eine bekannte Abmahnkanzlei tätig ist, lese ich regelmäßig, dass ein Anschlussinhaber auf seinem Computer nachforschen muss, unter welcher IP-Adresse der Computer in der Vergangenheit mit dem Internet verbunden war.
Ich antworte dann – genauso regelmäßig -, dass nach meiner Kenntnis auf dem Computer lediglich die innerhalb des Netzwerks vergebene IP-Adresse angezeigt wird. Und das auch nur im Moment und nicht für die Vergangenheit (o.k. ist eine feste IP-Adresse im Netzwerk und ich weiß, wie ich mir die öffentliche IP-Adresse anzeigen lassen kann :-). Aber es bleibt dabei: Letzteres gilt nur für den gegenwärtigen Moment. Sollte ein Profi unter den Lesern sein – ich lerne gerne dazu :-) ).
Ich weise den Klägervertreter auch in jedem Fall darauf hin, dass ich für einen Hinweis dankbar wäre, wo die in der Vergangenheit zugewiesene öffentliche IP-Adresse normalerweise auf dem Computer zu finden ist. Denn ich würde diese Information gern an meine Mandanten weitergeben. Leider hat er diese Frage bisher noch nicht beantwortet.
Und ich bin mir auch nicht sicher, ob er den Unterschied zwischen der öffentlichen IP und der Netzwerk IP kennt. Nach meinen Erfahrungen kann auch nicht jeder Richter diese Auseinandersetzung nachvollziehen.
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Die Kammer kommt zu dem Ergebnis, dass selbst der detailliertere Vortrag des Beklagten den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast nicht genügt und führt aus:
„Sofern der Vortrag des Beklagten dahingehend zu verstehen ist, dass es möglich sei, dass seine Kmder die Rechtsverletzung begangen haben, weil er nicht wisse, ob die Auskunft der Kinder zutreffend ist, da er zum Tatzeitpunkt nicht in seiner Wohnung gewesen sei, genügt der Vortrag der sekundären Darlegungslast ebenfalls nicht. Denn der Beklagte ist, auch dann, wenn er – seinen Vortrag als wahr unterstellt – zum Tatzeitpunkt nicht zu Hause gewesen ist und daher zu dem streitgegenständlichen Vorfall aus eigener Wahrnehmung nichts vortragen kann, verpflichtet, im Rahmen seiner sekundåren Darlegungslast vorzutragen, wer als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommt und ist zur Erfüllung seiner sekundåren Darlegungslast in diesem Umfang auch zu Nachforschungen verpflichtet (BGH GRUR 2014, 657 Rn. 18 – BearShare). Dieser Nachforschungspflicht ist er vorliegend jedoch nicht hinreichend nachgekommen.“
Hier schließt sich der Kreis zum Zitat am Anfang dieses Beitrags. Der BGH verlangt Nachforschungen dazu, wer als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommt. Er verlangt nicht, dass der Täter auf dem Silbertablett serviert wird. Denn der Anschlussinhaber ist nicht verpflichtet der Klägerin alle für ihren Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen.
Letzteres wird m.E. durch das LG München I verkannt.
Ich will auch gar nicht zum Ausdruck bringen, dass man die Anforderungen, die das LG München I mit diesem Urteil an die sekundäre Darlegungslast stellt, nicht erfüllen kann. Man kann sie erfüllen – man muss nur einen Täter nennen und Art. 6 GG (Schutz der Familie) und § 383 ZPO (Zeugnisverweigerungsrecht) vergessen.
Und wenn sich absolut kein Täter ermitteln lässt, einigt man sich am Besten innerhalb der Familie, wer sich als Sündenbock zur Verfügung stellt …
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