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Honorar

Honorar: Hand mit Text "info"

Anwaltsgebühren

Die Gebühren und Auslagen für anwaltliche Tätigkeiten werden durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Vereinbarung von Pauschalhonoraren oder Honoraren nach Zeitaufwand.

Erstberatung

Für den Fall einer Erstberatung sieht das RVG die Vereinbarung eines Honorars zwischen Anwalt und Mandant vor. Wenn es nicht zum Abschluss einer entsprechenden Honorarvereinbarung kommt, darf das erste Beratungsgespräch höchstens 190 Euro zzgl. MWSt (= 226,10 Euro brutto) betragen, wenn Sie Verbraucher sind.

Die anwaltliche Vergütung für Leistungen, die über eine erste Beratung hinausgehen, ist immer vom Einzelfall abhängig – hauptsächlich von der Verfahrensart, den Gebührensätzen und dem Streitwert.

Sonstige Gebühren

Anwaltsgebühren richten sich bei Abrechnung nach RVG meistens nach dem Streitwert. Dieser ergibt sich beispielsweise bei einer Forderung aus der Höhe des geforderten Betrages.

Da es uns wichtig ist, die Kosten unserer Tätigkeit für unsere Mandanten transparent zu gestalten, finden Sie nachfolgend Links zu Anwalts- und Gerichtsgebührenrechnern von externen Anbietern, wobei diese allerdings nur eine erste und grobe Orientierung darstellen können, da sowohl die Wahl der Gebührensätze als auch die Berechnung des Streitwertes einem juristischen Laien unter Umständen nicht 100%ig möglich ist:

Es entspricht unserer anwaltlichen Ethik, den sichersten, schnellsten und kostengünstigsten Weg zur Lösung Ihres Problems zu finden. Daher informieren wir Sie – soweit bereits möglich – schon beim ersten Gespräch über die voraussichtlichen Kosten der von Ihnen gewünschten Leistungen.

In Einzelfällen sind Angaben zum Honorar und zu den Erfolgsaussichten der Angelegenheit noch nicht beim ersten Gespräch möglich. In diesen Fällen ist eine umfangreichere Prüfung des Sachverhalts erforderlich, die im Rahmen einer Honorarvereinbarung erfolgt, oder eine Beratungsgebühr (s.o) nach sich zieht.

Falls Sie rechtsschutzversichert sind, übernehmen wir nach einem entsprechenden Auftrag den gesamten Schriftverkehr und auch die Abrechnung gegenüber der Versicherung für Sie. Diese Tätigkeit verursacht weitere Kosten.

Kostenpauschale Abmahnung

Die Vereinbarung einer Kostenpauschale bei einer Abmahnung ist grundsätzlich möglich. Beispielsweise beträgt unser Honorar bei der außergerichtlichen Vertretung von Abgemahnten in Filesharing-Verfahren

  • € 190,– zzgl. MwSt. (= 226,10 bei 19% USt) – bei einer Forderung der Abmahnkanzlei bis € 1.000,–,
  • € 240,– zzgl. Mwst. (= 285,60 bei 19% USt) – bei einer Forderung der Abmahnkanzlei über € 1.000,– bis € 2.000,– und
  • € 290,– zzgl. Mwst. (= 345,10 bei 19% USt) – bei einer Forderung der Abmahnkanzlei über € 2.000,–.

Enthalten ist sowohl die Erstellung einer modifizierten Unterlassungserklärung, als auch die zeitlich unbefristete außergerichtliche Vertretung.

Aber auch bei wettbewerbs- oder markenrechtlichen Abmahnungen übernehmen wir Ihre außergerichtliche Vertretung zu fairen Festpreisen.

Sie möchten sich rechtlich beraten oder vertreten lassen?

Wir beraten und vertreten Sie bundesweit.