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Mahnungen von Burgschild Inkasso

Veröffentlicht am

Aktualisiert: 25.02.2024

Euro-Scheine und Münzen (Symbolbild für Inkasso)

Sie haben ein Schreiben der Inkasso-Firma Burgschild GmbH erhalten, in dem Sie aufgefordert werden mehrere 100,– EUR oder mehrere 1000,– EUR zu bezahlen? Das ist kein Fake! Sie müssen das Schreiben von Burgschild Inkasso ernst nehmen.

Erfahren Sie hier mehr über die Hintergründe dieser Firma und welche Verhaltensempfehlungen es gibt.

Das Inkasso-Schreiben

Die Inkasso-Firma teilt mit, dass sie Forderungen für die Digirights Administration GmbH geltend macht. Und sie nimmt Bezug auf angebliche Urheberrechtsverletzungen, die 2013/2014 oder später erfolgt sein sollen und zu Abmahnungen geführt haben.

Die Abmahnungen des Rechtsanwalts Daniel Sebastian erfolgten 2013 (oder später) – in einigen Fällen erst 2018 (RA Daniel Sebastian: Abmahnung 2018 für Rechtsverletzung 2013).

Die in dem Inkasso-Schreiben angegebene Hauptforderung entspricht – in den mir vorliegenden Fällen – den damals in den Abmahnungen angebotenen Pauschalzahlungen. Und die waren teilweise erheblich (Abmahnung Daniel Sebastian: Kontor).

Darüber hinaus macht die Inkasso-Firma Zinsen geltend, die aufgrund des Zeitablaufes bei den Abmahnungen aus 2013/2014 in etwa der Hälfte der Hauptforderung entsprechen. Die Zinsberechnung ist zwar nicht 100%ig richtig, aber der Fehler bezieht sich nur auf wenige Tage, was wenig an der Höhe der Zinsforderung ändert.

Und auch die Inkasso-Firma will bezahlt werden. Die Gebühren kommen dann noch „on top“. Das Schreiben endet mit der Bankverbindung und einem Hinweis, den Sie auf keinen Fall befolgen sollten.

Rufen Sie die Inkasso-Firma nicht an!

Denn abgesehen davon, dass derartige Anrufe sinnlos sein dürften, geben Sie evtl. Informationen preis, die Ihnen bei der Verteidigung gegen die Forderung schaden können.

Soweit der Inhalt des Schreibens. Dieses können Sie besser einordnen, wenn Sie die Zusammenhänge zwischen den hier beteiligten Firmen und Personen kennen.

Burgschild GmbH: Hintergrundinformationen

Die Firma wurde 2018 gegründet und im Januar 2019 in das Handelsregister des Amtsgerichts Offenbach eingetragen. Allerdings sollten Sie aufgrund des Firmensitzes nicht davon ausgehen, dass es keine Verbindungen zu Rechtsanwalt Daniel Sebastian gibt – das Gegenteil ist der Fall.

Rechtsanwalt Daniel Sebastian, der die Abmahnungen ursprünglich verschickt hat, ist auch Geschäftsführer der IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Berlin. Und die IPPC LAW hat im April 2020 die Wortmarke „BURGSCHILD“ schützen lassen – das ist die erste (aber nicht die einzige) Verbindung zwischen der Burgschild GmbH und Rechtsanwalt Daniel Sebastian.

Geschäftsführer: Walter Ludwig Horz

Geschäftsführer von Burgschild ist Herr Walter Ludwig Horz. Dieser ist auch Geschäftsführer der Digirights Administration GmbH.

Die Geschäftsführer der Inkasso-Firma und der Firma, für die Forderungen geltend gemacht werden, sind also identisch.

Das gilt ebenso für die Prokura.

Prokura: Ralf Reichert

Seit Juni 2022 hat Herr Ralf Reichert Prokura für die Digirights Administration GmbH und die Burgschild GmbH.

Er war auch schon früher im Management der Digirights Administration GmbH tätig. Und er ist in der Musikbranche kein Unbekannter. Denn er war Geschäftsführer und Gesellschafter der Intergroove Tonträger-Vertriebs GmbH, die 2014 wegen Insolvenz aufgelöst wurde.

Bekannt ist er auch für seine vielfältigen Verbindungen zur Abmahnszene, die weit über die Digirights Administration GmbH und die Burgschild GmbH hinaus gehen:

Redtube-Affäre

Ralf Reichert war u.a. auch Verwaltungsrat bei The Archive AG, die als Rechteinhaber bei den Redtube-Abmahnungen aufgetreten ist.

In den entsprechenden Auskunftsverfahren, in denen die Provider verpflichtet werden, die Daten der Anschlussinhaber der ermittelten IP-Adressen herauszugeben, war – drei mal dürfen Sie raten – Rechtsanwalt Daniel Sebastian tätig.

Mehr zur Redtube-Affäre erfahren Sie bei Wikipedia unter Urmann-Abmahnaffäre.

Reaktion auf das Inkasso-Schreiben

Auch wenn die o.a. Strukturen und personellen Verflechtungen „Bände sprechen“, müssen Sie das Inkasso-Schreiben ernst nehmen. Zwar sind die Anwaltsgebühren für die ursprünglichen Abmahnungen (in den o.a. Fällen) verjährt, aber der Lizenzschaden verjährt erst nach 10 Jahren.

Wenn Sie bei den ursprünglichen Abmahnungen anwaltlich vertreten wurden, fragen Sie die betreffende Kanzlei, ob das Mandat auch noch für die Inkasso-Schreiben gilt (bei unserer Kanzlei ist das der Fall).

Waren oder sind Sie nicht (mehr) anwaltlich vertreten, gibt es drei Möglichkeiten:

  • Sie müssen nicht auf das Inkasso-Schreiben reagieren. Allerdings kann die Burgschild Inkasso die Forderung dann der Schufa melden, was zu einem negativen Eintrag führt.
  • Sie weisen die Forderung – ohne weitere Erklärungen – zurück. Bestrittene Forderungen ohne rechtskräftigen Titel (Urteil oder Vollstreckungsbescheid) dürfen der Schufa nicht gemeldet werden. Erfahrungsgemäß werden bei derartigen Schreiben aber nicht selten Fehler gemacht.
  • Oder Sie lassen sich anwaltlich vertreten. Denn ein Anwalt weiß, wie er die Forderung zurückweisen und eine Meldung bei der Schufa vermeiden kann.

Droht ein Gerichtsverfahren?

Da die Forderungen in den Inkasso-Schreiben auf Filesharing-Abmahnungen beruhen, ist es auch nicht völlig ausgeschlossen, dass einige der Forderungen gerichtlichen geltend gemacht werden.

Mahnverfahren

Einige Abmahnkanzleien beantragen massenhaft Mahnbescheide. Ob das hier auch der Fall sein wird, kann ich noch nicht einschätzen.

Aber Sie sollten in jedem Fall damit rechnen und beispielsweise bei längerer Abwesenheit (mehr als 14 Tage) dafür sorgen, dass jemand Ihren Briefkasten leert und Sie informiert, wenn sich darin ein „gelber Briefumschlag“ befindet.

Ein Fristversäumnis bei einem Mahnbescheid lässt sich noch „heilen“. Bei einem Vollstreckungsbescheid ist das nicht mehr der Fall. Sie müssen die gerichtlichen Fristen daher beachten und rechtzeitig reagieren! Denn andernfalls steht als nächstes der Gerichtsvollzieher vor Ihrer Tür.

Klage

Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass das Mahnverfahren übersprungen und gleich geklagt wird. Zwar ist der prozentuale Anteil der Klagen in Filesharing-Angelegenheiten – gemessen an der Anzahl der Abmahnungen – gering.

Aber nach wie vor gibt es diese Gerichtsverfahren – sie sind auch nicht selten. Und der Ausgang eines Filesharing-Verfahrens ist – nach wie vor – nicht vorhersehbar.

Burgschild Inkasso: Fazit

Die Verbindungen im Hintergrund sind auffallend. Das ändert aber nichts daran, dass das Inkasso-Schreiben kein Fake ist, sondern ernst genommen werden muss.

Zwar müssen Sie nicht unbedingt auf das Schreiben reagieren (siehe oben). Aber Sie dürfen auch keine Fehler machen – z.B. bei einem Telefonanruf oder der Zurückweisung der Forderung.

Denn auch für dieses Stadium gelten die allgemeinen Hinweise zu Filesharing-Angelegenheiten.

Die Informationen zu Rechtsanwalt Daniel Sebastian haben wir in einem Beitrag zusammen gefasst (siehe Link). Weitere Hintergrundinformationen zu den mit ihm verbundenen Firmen und Personen finden Sie unter Die Legalisto GmbH – Hintergründe und Verbindungen.

Und zur Digirights Administration GmbH erhalten Sie weitere Hinweise unter Digirights Administration GmbH – 22 Jump Street (der Film spielt in dem Beitrag nur eine untergeordnete Rolle – es geht um Hintergrundinformationen zu dieser Firma).

Weitere Informationen zu Abmahnungen finden Sie

  • in den „FAQ Abmahnung“ (Antworten auf häufige Fragen zu Abmahnungen),
  • unter Störerhaftung (mit Hinweisen zur „tatsächlichen Vermutung der Täterschaft„, der „sekundären Darlegungslast“ und zu „Filesharing von Minderjährigen„),
  • unter Filesharing Abmahnung und unter
  • Rechteinhaberin DigiRights Administration GmbH. Dieser Beitrag enthält ein umfangreiches Update zum Urteil des EuGH vom 17.06.2021 (C-597/19). Aus diesem ergeben sich neue Verteidigungsansätze.

Die Rechtsprechung des BGH zu Filesharing-Abmahnungen haben wir in einem Blog-Beitrag zusammen gefasst >> Filesharing-Urteile des BGH – „Loud“, „Afterlife“, „BearShare“ u.a..

Sie haben ein Schreiben von Burgschild Inkasso oder eine Abmahnung erhalten und möchten sich anwaltlich beraten oder vertreten lassen? Wir haben langjährige und umfangreiche Erfahrungen in diesem Bereich. Und wir helfen Ihnen schnell und unkompliziert.

Wir beraten und vertreten Sie bundesweit.

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5 Kommentare

  1. Ich wünsche Ihnen einen schönen Abend.

    Mit Wonne lese ich alles, was ich über diese Sache, Digirights Administration GmbH und Genosse Burgschild GmbH vor die Augen bekomme.

    Dabei fällt mir auf, dass keiner mal auf die Idee kommt, bei unberechtigter Forderung, wie in diesem Fall, eine Anzeige bei der Kripo zu erstatten. Nach Eingang eines Mahnbescheides sofort im vollen Umfang widersprechen und weiter abwarten.
    So habt ihr zuerst einmal alles Mögliche getan. Folgen weitere Schreiben von der Kanzlei, geht zum Amtsgericht und holt euch einen Beratungshilfeschein. Zwar müsst ihr 15,00 Euro bezahlen, aber das sind 15 Euro, die es wert sind.
    Aus meiner Erfahrung hat mich im Jahr 2016 eine Kanzlei auf Zahlung verklagt. Die Klage wurde am 14.04.2016 abgewiesen. Der Kläger wurde zur Übernahme der angefallenen Kosten, hier über 750 Euro, verurteilt.
    Leider kann ich keinem was empfehlen, außer sich ausreichend beraten zu lassen. Und hier, hier habe ich ein gutes Gefühl, dass euch hier geholfen werden kann. Auf alle Fälle würde ich mich hier beraten und verteidigen lassen.
    Burgschild und Genossen verschicken Forderungen an 1000 unschuldige Menschen. Denn bis heute ist mir nicht bekannt, dass nur einem jemals eine wirkliche Tat nachgewiesen wurde.
    Warum gehen nicht alle zum Amtsgericht und holen sich einen Beratungshilfeschein und gehen zu einem Anwalt? Zu einem, das meine ich wörtlich. Warum machen wir es nicht genauso wie dieses Inkasso? Er mahnt in Massen ab und verklagt viele, und wir lassen uns von einem Anwalt vertreten und verteidigen. Auch nur von einem Anwalt, um das Zeichen zu setzen, was ihr könnt, können wir auch.
    Die eine Kanzlei gegen uns, – und wir mit einer Kanzlei gegen die, und das aus einer Hand.
    Ich habe bereits vielen Inkassos alleine in den Hintern getreten und ich weiß sehr gut, wie ich die zu fassen habe. Bisher habe ich in allen Fällen gewonnen.
    Ich als Privatmensch kann euch keine Tipps geben. Ich werde keine Rechtsberatung erteilen. Ein guter Anwalt weiß, was er zu tun hat.
    Meine inhaltliche Aussage zu dieser Sache, und zu dieser Kanzlei hier, ist meine eigene Meinung. Ich bin nicht beauftragt worden, das so zu schreiben, noch werde ich für meine Aussage hier irgendwie vergütet. Ich habe also keinerlei Vorteile.
    Was ich mir nur wünsche, dass diesen Machenschaften ein glorreiches Ende gesetzt wird.
    Dass ein Grundsatzurteil gefällt wird und weitere Abmahner, sofort in die Schranken gewiesen werden.
    In diesem Sinne wünsche ich euch, dass ihr bald zu eurem Recht kommt.
    Viel, viel Glück!

    1. Guten Tag und vielen Dank!
      Es gab vor einigen Jahren mehrere Strafanzeigen gegen RA Sebastian – u.a. im Zusammenhang mit der Redtube-Affäre. Nach meiner Kenntnis hat das nichts gebracht. Einen strafrechtlichen Hintergrund bei Burgschild sehe ich derzeit nicht.
      Ich habe die Abmahnkanzlei, die Sie in Ihrem Blogbeitrag im Original namentlich genannt haben, anonymisiert und den Satz leicht gekürzt. Denn eine Verbindung zwischen Burgschild und anderen Abmahnkanzleien ist mir nicht bekannt. Auf die Verbindung zu RA Sebastian bin ich in meinem Beitrag oben eingegangen.
      Ich musste leider auch ein paar andere Bemerkungen kürzen und entschärfen. Denn auch bloggende Anwälte sind nicht sicher vor Abmahnungen :-).
      Ergänzend zu Ihrem Vorschlag bzgl. Beratungshilfe: Beratungshilfe wird nur gewährt, wenn das Einkommen bestimmte Grenzen unterschreitet. Das ist erfahrungsgemäß nur bei wenigen Abgemahnten der Fall.
      Und so sehr mich Ihr Vorschlag (Bündelung von gerichtlichen Verfahren bei einer Kanzlei) ehrt: Es ist nicht machbar. Filesharing-Verfahren erfordern einen hohen Zeitaufwand, wenn man sie individuell bearbeitet – und das ist in diesen Fällen erforderlich. Denn die sekundäre Dalegungslast (im Gerichtsverfahren) kann man nur bezogen auf einen konkreten Sachverhalt erfüllen.
      In einigen gerichtlichen Filesharing-Verfahren gab es Beweise, dass Familienmitglieder des Anschlussinhabers die Urheberrechtsverletzung begangen haben (u.a.I ZR 74/12 – Morpheus und BGH-Urteil „BearShare“ – ich bin in den verlinkten Beiträgen nur auf die juristischen Aspekte eingegangen). Diesen Verfahren lagen Abmahnungen zugrunde, denen damals staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren vorangegangen waren. Die entsprechenden Dateien waren auf den PC der Familienangehörigen gefunden worden.
      Heute gibt es diese staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren nicht mehr. Das hat dazu geführt, dass die Beweislage für beide Seiten (Rechteinhaber und Anschlussinhaber) schwierig ist. Und aus diesem Grund hat die Rechtsprechung Grundsätze entwickelt, die in einem Filesharing-Verfahren beachtet werden müssen.
      Der Ausgang eines Filesharing-Verfahrens ist nach wie vor nicht vorhersehbar. Dabei geht es nicht um die Frage Schuld oder Unschuld, sondern um die konkrete Beweissituation, die sekundäre Darlegungslast und die rechtliche Bewertung des konkreten Sachverhalts.
      Insofern würde ein einziges Grundsatzurteil nichts ändern. Aber es gibt bereits etliche BGH-Urteile, die jeweils zu bestimmten rechtlichen Aspekten eines Filesharing-Sachverhalts Stellung nehmen (Filesharing-Urteile des BGH).

    2. Vielen Dank für das Kürzen und Entschärfen meines Beitrags.

      Ihre Antwort ist sehr aufschlussreich. Ich bedanke mich für Ihre so ausführliche Aufklärung zur Sache. Jetzt, nachdem ich den Verlinkungen gefolgt bin und mir das mal angesehen habe, verstehe ich Sie und Ihre Arbeit viel besser.

      Danke!

  2. Guten Tag, sehr interessant Ihr Blog den ich schon viele Jahre verfolge und sehr schätze!

    Als Nachtrag möchte ich noch anmerken und parallel nachfragen ob das Inkasso überhaupt rechtens ist wenn der vollumfängliche Betrag (wie Hauptforderung vom RA DS) nachwievor eingefordert wird, also inklusive der Anwaltsgebühren?
    Diese sind in den meisten Fällen (Abmahnungen im Zeitraum 2013-2018) verjährt?

    Inwiefern ist der Inkasso dann anzufechten? Oder auch wenn Datumsfehler in Bezug auf die geltend gemachte Abmahnung darin enthalten sind? Schreiben ohne Unterschrift und kein Hinweis darauf dass es auch ohne Unterschrift gültig ist.

    Wenn über einen substantiierten Vortrag die Täterschaft des Anschlußinhabers und auch über den Weg der sekundären Darlegungslast die Forderung vollumfänglich und auch mit Beweis entkräftet wird, sollte man dann das Inkassobüro darüber in Kenntnis setzen oder lediglich den zu erwartenden Mahnbescheid „widerrufen“. Mir erschließt sich das Gefühl dass aufgrund deren Automatismens sowieso nichts gelesen wird. Sollte man die gegnerische Partei dann trotzdem ins finanzielle „offene Messer“ laufen lassen?

    1. Guten Tag,
      vielen Dank!
      Es ist richtig: Die Anwaltsgebühren verjähren nach drei Jahren. Aber in den Abmahnungen von RA Sebastian wurden/werden – nach diversen merkwürdigen Berechnungen – Pauschalforderungen geltend gemacht und die Anwaltsgebühren nicht ausgewiesen. Im worst case (Gerichtsverfahren) wird die Forderung dann vermutlich als Lizenzschaden angegeben – allerdings ist dieser bei einigen Abmahnungen viel zu hoch.
      Ich empfehle nicht, auf Fehler im Inkassoschreiben aufmerksam zu machen – das würde evtl. mögliche Verteidigungsansätze einschränken.
      Bei einem Mahnbescheid sollte (meistens) Widerspruch eingelegt werden. Denn nicht in jedem Fall folgt nach dem Widerspruch eine Anspruchsbegründung (entspricht einer Klage) der Gegenseite. Allerdings ist bei einem Mahnbescheid bzw. bei einer Klage anwaltliche Beratung/Vertretung zu empfehlen. Die Rechtsprechung in Filesharing-Verfahren ist kompliziert. Und die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast sind hoch.
      Dass Gefühl, dass aufgrund der automatisierten Vorgänge Antwortschreiben nicht gelesen werden, habe ich auch.
      Unabhängig davon empfehle ich nicht, der Gegenseite außergerichtlich irgendwelche Informationen zu geben. Die sekundäre Darlegungslast gilt erst in einem evtl. Gerichtsverfahren.

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