Das Filesharing-Urteil des BGH vom 30.03.17, Az.: I ZR 19/16 – „Loud“, erhitzt die Gemüter. Kollege Dr. Ralf Petring hat dazu einen Beitrag veröffentlicht (Filesharing: Eltern haften eigentlich doch nicht für ihre Kinder). Die Überschrift ist im Kontext des Urteils zwar missverständlich, bezieht sich aber auf einen Beitrag in der Süddeutschen Zeitung. Und in diesem Kontext ist sie richtig. Die Auffassung des Kollegen Petring ist m.E. nicht nur zutreffend, sondern der Beitrag auch lesenswert.
Mittlerweile liegen etliche Filesharing-Urteile des BGH vor. Da verliert man schnell den Überblick. Auch entsteht in Teilbereichen der Eindruck eines Zick-Zack Kurses. Daher möchte ich auf die Filesharing-Urteile des BGH in chronologischer Reihenfolge eingehen, wobei ich mich auf die wesentlichen Aspekte der Verfahren beschränke (und diesen Beitrag durch die fehlenden Verfahren ergänzen werde):
- BGH, I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens“
- BGH, I ZR 74/12 – „Morpheus“
- BGH, I ZR 169/12 – „BearShare“
- BGH, I ZR 19/14, I ZR 7/14, I ZR 75/14 – Tauschbörse I-III
- BGH, I ZR 272/14, I ZR 43/15, I ZR 1/15, I ZR 44/15 (12.05.16)
- BGH, I ZR 48/15 – „Everytime we touch“
- BGH, I ZR 86/15 – „Silver Linings Playbook“
- BGH, I ZR 220/15 – „WLAN-Schlüssel“
- BGH, I ZR 154/15 – „Afterlife“
- BGH, I ZR 19/16 – „Loud“
- BGH, I ZR 228/19 – “Saints Row”
Filesharing-Urteil des BGH – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens
Die dem Urteil eigentlich zugrundeliegende Problematik der Anforderungen an die Sicherung des WLAN-Anschlusses spielte in der Folgezeit nur eine untergeordnete Rolle. Anders sieht dies jedoch mit der von Abmahnkanzleien immer wieder gern zitierten nachfolgenden Passage aus:
„Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (vgl. OLG Köln MMR 2010, 44, 45; GRUR-RR 2010, 173, 174).“
„Die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers“
war damit „geboren“ – und dies in einem Umfang, den der BGH m.E. gar nicht zum Ausdruck bringen wollte. Denn die nachfolgende Passage, die von Abmahnkanzleien und auch einigen Richtern nicht zur Kenntnis genommen wurde, deutet daraufhin, dass der BGH die Täterschaftsvermutung auf einen Ein-Personen-Haushalt begrenzen wollte:
„Der IP-Adresse kommt keine mit einem eBay-Konto vergleichbare Identifikationsfunktion zu. Anders als letzteres ist sie keinem konkreten Nutzer zugeordnet, sondern nur einem Anschlussinhaber, der grundsätzlich dazu berechtigt ist, beliebigen Dritten Zugriff auf seinen Internetanschluss zu gestatten. Die IP-Adresse gibt deshalb bestimmungsgemäß keine zuverlässige Auskunft über die Person, die zu einem konkreten Zeitpunkt einen bestimmten Internetanschluss nutzt. Damit fehlt die Grundlage dafür, den Inhaber eines WLAN-Anschlusses im Wege einer unwiderleglichen Vermutung so zu behandeln, als habe er selbst gehandelt (vgl. BGHZ 180, 134 Tz. 16 – Halzband).“
Für meine obige Auffassung (Begrenzung der tatsächlichen Vermutung) spricht auch, dass es sich bei dem – diesem Verfahren zugrundeliegenden – Sachverhalt um einen Ein-Personen-Haushalt handelte.
Faktisch hatte das o.a. erste Zitat aber später dazu geführt, dass Teile der Rechtsprechung grundsätzlich von einer tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers ausgingen und annahmen, der Anschlussinhaber müsse im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast diese Vermutung entkräften. Oder anders ausgedrückt: Einige Gerichte verlangten, dass er seine Unschuld beweisen müsse.
Filesharing-Urteil des BGH – I ZR 74/12 – Morpheus
In diesem Verfahren geht es um die Aufsichtspflichten der Eltern und die Frage, was Eltern unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ein (minderjähriges) Kind zu verhindern. Der BGH hat dazu folgenden Leitsatz veröffentlicht:
„Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt.“
Täterschaftsvermutung auch bei einem Mehrpersonenhaushalt?
Interessant an der Urteilsbegründung ist jedoch ein weiterer Aspekt. Der BGH führt u.a. auch aus:
„[40] b) Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine urheberrechtlich geschützte Leistung der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht allerdings eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (vgl. Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 12 – Sommer unseres Lebens). Da die Beklagten Inhaber des Internetanschlusses sind, über den die Musikstücke nach Darstellung der Klägerinnen in Tauschbörsen öffentlich zugänglich gemacht wurden, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie für die von den Klägerinnen behauptete Verletzung ihrer Rechte verantwortlich sind.“
Diese Ausführungen widersprechen meiner o.a. Vermutung (Begrenzung der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers auf einen Ein-Personen-Haushalt). Sie deuten daraufhin, dass der BGH die Täterschaftsvermutung auch bei einem Mehrpersonenhaushalt annehmen wollte und der Anschlussinhaber diese Vermutung widerlegen müsse, um nicht als Täter verurteilt zu werden. Denn der BGH führt weiter aus:
„[41] c) Diese tatsächliche Vermutung ist im Streitfall jedoch entkräftet, da nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass allein ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat.“
Allerdings waren in diesem konkreten Fall beide Eltern Anschlussinhaber. Da die Frage der „Täterschaftsvermutung“ damit immer noch nicht hinreichend geklärt war, hat der BGH in weiteren Urteilen dazu erneut Stellung genommen – u.a. im Urteil BearShare.
Ausführungen zu den weiteren Filesharing-Urteilen des BGH finden Sie über die die Links in der o.a. Aufstellung.
Weitere Informationen zu Abmahnungen finden Sie
- in den „FAQ Abmahnung“ (Antworten auf häufige Fragen zu Abmahnungen),
- unter Störerhaftung (mit Hinweisen zur „tatsächlichen Vermutung der Täterschaft„, der „sekundären Darlegungslast“ und zu „Filesharing von Minderjährigen„),
- unter Filesharing Abmahnung und unter
- Rechteinhaberin DigiRights Administration GmbH. Dieser Beitrag enthält ein umfangreiches Update zum Urteil des EuGH vom 17.06.2021 (C-597/19). Aus diesem ergeben sich neue Verteidigungsansätze.
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