In einem weiteren Filesharing Urteil hat der BGH zu der Frage Stellung genommen, ob den Anschlussinhaber bei der Reaktion auf eine Abmahnung eine vorgerichtliche Aufklärungspflicht trifft. Diese Frage wurde zuvor noch nicht höchstrichterlich entschieden.
Keine vorgerichtliche Aufklärungspflicht
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Anschlussinhaber wurde abgemahnt, weil er das Computerspiel „Saints Row 3“ über seinen Internetanschluss in einer Tauschbörse öffentlich zum Herunterladen angeboten haben soll.
Er gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Darüber hinaus teilte er der Abmahnkanzlei mit, dass er nicht der Täter der Urheberrechtsverletzung ist. Zu diesem Zeitpunkt wusste er bereits, wer die Urheberrechtsverletzung begangen hatte.
Klageabweisung in I. und II. Instanz
Es folgte ein Mahnbescheid. Die Koch Media GmbH verlangte als Rechteinhaberin Abmahnkosten in Höhe von 984,50 € und einen „Teilschadensersatz“ in Höhe von 900 €. Im streitigen Verfahren hat der Beklagte in der Klageerwiderung die Identität des Täters bekannt gegeben. Die Klage wurde abgewiesen.
Gegen dieses Versäumnisurteil hat die Klägerin Einspruch eingelegt und den Klageantrag geändert. Der Beklagte wurde nicht mehr als Täter, sondern wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung der Klägerin in Anspruch genommen.
Die Klägerin stützte ihren Antrag darauf, dass der Beklagte die Identität des Täters außergerichtlich bewusst verschwiegen hatte. Sie verlangte die Erstattung der Verfahrenskosten. Nach ihrer Auffassung beruhte die vorgerichtliche Auskunftspflicht des Anschlussinhabers auf einer vertraglichen Nebenpflicht.
Das Amtsgericht hat das klageabweisende Versäumnisurteil aufrechterhalten. Auch die Berufung blieb ohne Erfolg. Die Revision wurde zugelassen.
BGH zur vorgerichtlichen Aufklärungspflicht
Der BGH hat zum Urteil, I ZR 228/19, “Saints Row”, einen Leitsatz veröffentlicht:
„Zwischen dem Rechtsinhaber, dessen urheberrechtlich geschütztes Werk ohne seine Zustimmung über eine Internettauschbörse öffentlich zugänglich gemacht wird, und dem hierfür nicht als Täter, Teilnehmer oder Störer verantwortlichen Inhaber des Internetanschlusses, über den die Urheberrechtsverletzung begangen worden ist, besteht regelmäßig keine gesetzliche Sonderverbindung, die den Anschlussinhaber dazu verpflichtet, den Rechtsinhaber vorgerichtlich über den ihm bekannten Täter der Urheberrechtsverletzung aufzuklären.“
BGH-Urteil, I ZR 228/19
In den Urteilsgründen schließt der BGH eine vertragliche Nebenpflicht des Abgemahnten zur Auskunft nicht generell aus. Denn es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an.
Hier war zu berücksichtigen, dass der Abgemahnte eine Unterlassungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Schuldeingeständnis abgegeben hatte. Darüber hinaus hatte er bereits im Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrags bestritten, der Täter zu sein. Der BGH kommt daher zu dem Ergebnis:
„Da der – anwaltlich beratene – Beklagte dennoch keine Angaben zum Täter der Urheberrechtsverletzung machte, ist die Annahme des Berufungsgerichts, er habe mit der Abgabe seiner Unterlassungserklärung keine weitergehenden Pflichten eingehen wollen als zur Vermeidung einer Unterlassungsklage erforderlich, nicht zu beanstanden. (…)
Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht des Beklagten nach § 241 Abs. 2 BGB auf Grundlage eines anderen gesetzlichen Schuldverhältnisses verneint. Der Beklagte ist für die über seinen Internetanschluss begangene Urheberrechtsverletzung nicht verantwortlich.“
BGH-Urteil, I ZR 228/19
Sekundäre Darlegungslast im Prozess
Filesharing-Abmahnungen enthalten immer sinngemäß den Satz: „Als Anschlussinhaber trifft Sie eine sekundäre Darlegungslast„. Danach geben die Abmahnkanzleien verschiedene BGH-Urteile an. Auf meinen Einwand, dass die sekundäre Darlegungslast nur im gerichtlichen Verfahren gilt, hat bisher noch keine Abmahnkanzlei reagiert.
Der BGH hat das nunmehr klargestellt. Die sekundäre Darlegungslast gilt erst im Prozess:
„Im Prozess spricht eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Eine diese tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast (…).
Die tatsächliche Vermutung beruht auf allgemeinen Erfahrungssätzen; ihr kommt allein prozessrechtliche Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung zu (…).“
BGH-Urteil, I ZR 228/19
BGH-Urteil “Saints Row”: Fazit
Mit diesem Urteil werden die Rechte der Abgemahnten erneut gestärkt. Ein wichtiger Punkt in diesem Verfahren betraf die Auslegung der Unterlassungserklärung bzw. die Reaktion des Abgemahnten. Es bleibt daher dabei, dass eine
- sachgerechte Reaktion auf eine Abmahnung erfolgen sollte,
- Unterlassungserklärung fundiert sein muss.
Hinweise zu den vorherigen Urteilen des BGH in Filesharing-Angelegenheiten finden Sie unter >> Filesharing-Urteile des BGH (Loud, Afterlife, BearShare u.a.).
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