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Abmahnung der Kanzlei IPPC Law

Veröffentlicht am

Aktualisiert: 21.10.2023

Abmahnung IPPC Law (Symbolbild): alte Filmrollen

Rechtsanwalt Daniel Sebastian wollte seine Abmahntätigkeit offenbar einerseits erweitern und andererseits trennen. Vor einigen Jahren hat er sich (auch) dem Bereich der Porno-Abmahnungen zugewandt. Diese Abmahnungen erfolgen durch die 2018 gegründete IPPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

Ursprünglich war er überwiegend für die DigiRights Administration GmbH tätig. Diese lässt behauptete Urheberrechtsverletzungen an Musik-Titeln und -Alben abmahnen.

Abmahnung für MG Premium Ltd. + Gamma Entertainment Inc.

Die Abmahntätigkeit der IPPC Law ist seit Jahren umfangreich. Und die Abmahnungen erfolgen entweder im Auftrag der MG Premium Ltd. oder der Gamma Entertainment Inc.

Update:

Es gab eine Umfirmierung: Aus der MG Premium Ltd. wurde nunmehr die AYLO Premium Ltd. (Abmahnung von IPPC Law für AYLO Premium Ltd.)

Die Ermittlung des Anschlussinhabers erfolgt einmal mehr durch die SKB UG.

Was wird Ihnen vorgeworfen?

Ihnen wird der Upload von Filmen der Erwachsenenunterhaltung über ein Filesharing-Programm vorgeworfen. Das verstößt u.a. gegen § 94 UrhG.

Sie haben den Film nur herunter geladen? Und Ihnen ist der Upload nicht bewusst? Die Standardeinstellungen der Filesharing-Programme führen dazu, dass gleichzeitig mit dem Download ein Upload stattfindet. Aber selbst wenn Sie diese Einstellung geändert haben, erfolgen erfahrungsgemäß Abmahnungen. Mir ist nicht bekannt, ob

  • ein Fehler in der betreffenden Software dazu führt, dass trotzdem ein Upload stattfindet oder
  • nur der Zugriff über Ihre IP-Adresse durch die Datenermittlungsfirma protokolliert wird, obwohl kein Upload stattfand.

Egal wie: Sie werden vermutlich weder das eine, noch das andere im worst case in einem Gerichtsverfahren beweisen können.

Aber es gibt andere Möglichkeiten, sich gegen derartige Abmahnungen zu verteidigen.

Der Beitrag Rechteinhaberin DigiRights Administration GmbH enthält ein umfangreiches Update zum Urteil des EuGH vom 17.06.2021 (C-597/19). Aus diesem ergeben sich evtl. weitere und neue Verteidigungsansätze.

Inhalt der Abmahnschreiben

Die Abmahnungen folgen dem bekannten Muster:

  • sie enthalten nur einen Hinweis auf das (von Abmahnkanzleien gern zitierte) BGH–Urteil „Everytime we touch“,
  • Hinweise auf andere Filesharing-Urteile des BGH (z.B. „Afterlife“), die zu einem anderen Ergebnis kommen und Argumente für Verteidigungsmöglichkeiten enthalten, fehlen,
  • es wird der (falsche) Eindruck vermittelt, dass Sie bereits außergerichtlich zu den Umständen, die gegen Ihre Täterschaft sprechen, umfangreich Stellung nehmen müssen (das ist nicht der Fall),
  • danach erfolgt der Hinweis auf eine evtl. Störerhaftung sowie
  • auf eine Haftung von Dritten, wobei hier insbesondere auf minderjährige Kinder eingegangen wird. Diese Passage ist ebenfalls gekennzeichnet durch eine unvollständige Angabe von BGH-Entscheidungen. Denn dem dort angegebenen BGH-Beschluss aus 2011 folgte 2012 das BGH-Urteil „Morpheus“, das zu einem anderen Ergebnis kommt. Und das ebenfalls angegebene BGH-Urteil „Loud“ betrifft eine sehr spezielle Konstellation im Verfahren, die nicht ohne weiteres auf andere Gerichtsverfahren übertragbar ist.
  • Es folgen umfangreiche Angaben zu möglichen finanziellen Forderungen.
  • Die Frist für die Abgabe einer Unterlassungserklärung und Zahlung des Vergleichsbetrages endet am gleichen Tag.

Mit diesen Ausführungen wird Druck aufgebaut.

Denn es wird der (falsche) Eindruck vermittelt, dass Sie keine Chance haben, sich zu wehren.

Vergleichsangebot IPPC Law

Unter Buchstabe E des Abmahnschreibens gibt es dann verschiedene „Vorschläge“ für einen Vergleich, u.a.:

  • Abgabe einer Unterlassungserklärung,
  • Unterzeichnung der beigefügten Vergleichserklärung,
  • Zahlung eines Vergleichsbetrages (in unterschiedlicher Höhe: ursprünglich ca. 1200,– EUR, in aktuelleren Fällen ca. 1500,– EUR).

Wie sollten Sie sich bei einer Abmahnung verhalten?

Bewahren Sie die Ruhe! Gerade bei Porno-Abmahnungen sind die Abgemahnten vermutlich eher bereit, die Forderungen der Abmahnkanzlei zu erfüllen. Denn sonst würde dieses Geschäftsmodell schon seit Jahren nicht mehr funktionieren.

Aber es gibt keinen Grund für Panik! Gehen Sie umsichtig vor:

  • Geben Sie die dem Abmahnschreiben beigefügte Unterlassungserklärung nicht ab.

Denn diese beinhaltet ein Schuldanerkenntnis. Teilweise ist die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung zu empfehlen. Aber das kommt auf den konkreten Einzelfall an.

  • Unterschreiben Sie auf keinen Fall die beigefügte Vergleichserklärung.

Denn das wäre ein Vertrag, der ein Leben lang gilt. Aus diesem Vertrag können Sie sich nicht/nur schwer lösen. Wenn dann eine Zahlungsklage der Abmahnkanzlei folgt, stehen Ihnen die Verteidigungsmöglichkeiten, die Sie sonst in einem Filesharing-Gerichtsverfahren haben, nicht mehr zur Verfügung.

  • Prüfen Sie, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist!
  • Zahlen Sie nicht!
  • Nehmen Sie keinen telefonischen Kontakt zur Abmahnkanzlei auf!
  • Reagieren Sie innerhalb der Frist! Oder beantragen Sie evtl. eine kurze Fristverlängerung.
  • Aber geben Sie der Abmahnkanzlei keine Informationen!
  • Nehmen Sie die u.a. Nachforschungen vor.

Verteidigungsmöglichkeiten

Es gibt in einem Gerichtsverfahren wegen Filesharing verschiedene Möglichkeiten, sich gegen den Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung zu verteidigen. Das betrifft die juristischen Problemkreise der Störerhaftung, der Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers und der sekundären Darlegungslast.

Diese Rechtsfragen sind kompliziert und für einen Laien nur schwer zu durchschauen.

Aber eine Klage in einer Filesharing-Sache erfolgt (wenn überhaupt) erst Jahre später. Aber dann stehen Ihnen die Informationen, die Sie für eine Verteidigung und die Erfüllung der sekundären Darlegungslast benötigen, oft nicht mehr zur Verfügung. Daher sollten Sie Nachforschungen anstellen und diese dokumentieren.

Nachforschungen

In dem Beitrag zur Abmahnung The Big Bang Theory finden Sie Hinweise zu erforderlichen Nachforschungen und darunter zu Reaktionsmöglichkeiten. Der Beitrag wurde zwar ursprünglich 2015 veröffentlicht, aber seit dem mehrfach aktualisiert.

Aber beachten Sie bitte: Diese Nachforschungen sind nur für Sie oder Ihren Anwalt.

Entgegen den Ausführungen in der Abmahnung haben Sie keine vorgerichtliche Aufklärungspflicht. Geben Sie die durch die Nachforschung erlangten Informationen nicht an die Abmahnkanzlei weiter.

Unser Honorar

Einige Mandanten haben uns berichtet, dass ihnen durch andere Kanzleien für die Bearbeitung einer Abmahnung ein Honorar i.H.v. 600,– € vorgeschlagen wurde. Ich werde mich zu dieser Höhe nicht äußern. Denn es ist Ihre Entscheidung, ob Sie bereit sind, ein derartiges Honorar zu zahlen.

Es gibt drei Aspekte, die wir bei der Bemessung unseres Pauschalhonorars berücksichtigt haben:

  • Der Lizenzschaden, der bei einer Abmahnung gefordert werden kann, verjährt erst nach 10 Jahren. D.h: Ein Sachverhalt muss über diesen langen Zeitraum bearbeitet werden.
  • Wir verwenden keine reinen Textbausteinschreiben, sondern reagieren auf eine Abmahnung individuell. Allerdings enthalten auch unsere Schreiben einzelne Textbausteine.
  • Das Honorar muss in einem angemessenen Verhältnis zu Ihren Interessen stehen. Wenn in einer Abmahnung beispielsweise nur ein Vergleichsbetrag i.H.v. 600,– EUR gefordert wird, entspricht es oft nicht Ihrem Interesse, dass Sie die gleiche Summe an Ihren Anwalt zahlen. Das gilt auch für höhere Forderungen der Abmahnkanzlei – die Relation muss stimmen.

Wir haben uns daher bei unseren Pauschalhonoraren (außergerichtliche Vertretung bei Filesharing-Abmahnungen) für ein Stufenmodell entschieden, wobei unser Honorar grundsätzlich weit unter der o.a. Summe liegt.

Sie haben eine Abmahnung erhalten und möchten sich anwaltlich beraten oder vertreten lassen? Wir haben langjährige und umfangreiche Erfahrungen in diesem Bereich. Und wir helfen Ihnen schnell und unkompliziert.

Wir beraten und vertreten Sie bundesweit.

Header-Bild: Eric TERRADE

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