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Abmahnung The Big Bang Theory durch Frommer Legal

Veröffentlicht am

Aktualisiert: 18.06.2023

Abmahnung The Big Bang Theory (Symbolbild); Bündel 500 €-Scheine in Jeans-Tasche

Die Kanzlei Frommer Legal (früher Waldorf Frommer Rechtsanwälte) mahnt im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH den unerlaubten Upload verschiedener Episoden der US Serie „The Big Bang Theory“ ab.

Neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung fordert die Kanzlei für den unerlaubten Upload die Zahlung eines Betrages in Höhe von 965,– EUR. Frommer Legal weist allerdings darauf hin, dass diese Berechnung nur für den Fall einer einvernehmlichen außergerichtlichen Einigung gilt. Ihre Klageforderungen sind auch regelmäßig höher.

Für den Fall eines gerichtlichen Verfahrens stellt Frommer Legal in Aussicht, dass der Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch nicht auf 1.000,– EUR begrenzt wird. Das würde zu einem deutlich höheren Aufwendungsersatz führen.

So bauen alle Abmahnkanzleien Druck auf. Dieser führt oft dazu, dass Abgemahnte die geforderte Summe zahlen, obwohl sie möglicherweise nicht für die behauptete Urheberrechtsverletzung verantwortlich sind.

Aus der Abmahnung ergibt sich, dass der Anschlussinhaber über seinen Internetanschluss eine oder mehrere Folgen der Serie ohne Erlaubnis des Rechteinhabers zum unerlaubten Download zur Verfügung gestellt haben soll.

Nach der BGH-Rechtsprechung besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für die ermittelte Rechtsverletzung persönlich verantwortlich ist. Will der Abgemahnte diese Vermutung entkräften, trägt er eine sekundäre Darlegungslast (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2016 – I ZR 154/15). D.h. er muss angeben, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.

Die sekundäre Darlegungslast gilt zwar erst im Gerichtsverfahren (BGH-Urteil “Saints Row”). Aber aus den u.a. Gründen sollten Sie die erforderlichen Nachforschungen zeitnah nach Eingang der Abmahnung durchführen.

Erforderliche Nachforschungen nach Erhalt einer Abmahnung

Die Gerichte stellen unterschiedliche Anforderungen an den Vortrag im Rahmen der sekundären Darlegungslast. Einerseits berücksichtigen einige Gerichte, dass in einem familiären Umfeld der Anschluss meist von mehreren Personen genutzt wird und im Nachhinein kaum feststellbar ist, wer zum fraglichen Zeitpunkt online war.

Andererseits sind die Anforderungen, die insbesondere das LG München I an einen entsprechenden Vortrag stellt, kaum zu erfüllen (siehe dazu auch: Filesharing-Urteil LG München I – 21 S 19026/14).

Erfahrungsgemäß werden Klagen in Filesharing-Verfahren erst mehrere Jahre nach der Abmahnung erhoben. Nach mehreren Jahren ist es jedoch kaum noch möglich, Beweise für die Unschuld des Anschlussinhabers zu finden.

Der Anschlussinhaber sollte daher – auch wenn er nicht im Gerichtsbezirk des LG München I wohnt – nach Eingang der Abmahnung Nachforschungen anstellen, wenn er die tatsächliche Vermutung seiner Täterschaft entkräften will. Dazu gehört insbesondere die Sicherung des Routerprotokolls zum fraglichen Zeitpunkt. Denn einerseits kann über dieses Protokoll festgestellt werden, welche öffentliche IP dem Anschluss zugewiesen war. Und andererseits enthält das Protokoll ggf. Informationen zu den Geräten, die im Netzwerk angemeldet waren.

Auch sollten Computer-Protokolle gesichert werden. Aus diesen ergibt sich, ob der eigene Computer zum angegebenen Zeitpunkt überhaupt eingeschaltet war und ggf. welche Anwendungen aktiv waren. Außerdem sollte der Anschlussinhaber alle internetfähigen Endgeräte im Haushalt nach der angegebenen Datei und auf das Vorhandensein von Filesharing-Software durchsuchen.

Darüber hinaus sollte er versuchen, die zeitlichen Gegebenheiten zum relevanten Zeitpunkt zu rekonstruieren, d.h. festzustellen, welche Familienangehörigen oder Besucher in der Wohnung anwesend waren und Zugriffsmöglichkeiten auf das Netzwerk hatten. Denn zum Zeitpunkt einer Klage – Jahre nach der Abmahnung – hat der Anschlussinhaber erfahrungsgemäß keine Erinnerung mehr an diese Details.

Reaktion auf die Abmahnung The Big Bang Theory

In den meisten Fällen ist die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung zu empfehlen. Aber die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung sollten Sie nicht unverändert abgeben. Denn diese ist als Schuldeingeständnis formuliert.

Eine Unterlassungserklärung ist ein Vertrag, der lebenslang gilt. Sie müssen daher sicher stellen, dass das entsprechende Werk nicht mehr über Ihren Anschluss zur Verfügung gestellt wird. Denn wäre das der Fall, kann der Rechteinhaber eine Vertragsstrafe geltend machen, die sich vermutlich im vierstelligen Bereich bewegt.

Halten Sie die in der Abmahnung angegebene Frist ein. Oder beantragen Sie Fristverlängerung!

Die Abmahnung „The Big Bang Theory“ betrifft Serien-Episoden. Daher können Folgeabmahnungen nicht ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund ist es bereits bei der ersten Abmahnung wichtig, dass Sie fehlerfrei reagieren.

Einige Anschlussinhaber zahlen vorschnell, um die Sache zügig aus der Welt zu schaffen. Es steht aber oft gar nicht fest, ob der Abgemahnte überhaupt für die behauptete Rechtsverletzung verantwortlich ist. Es ist möglich, dass er weder als Täter, noch als Störer haftet, was Zahlungsverpflichtungen ausschließt.

Eine Zahlung ist ein Schuldanerkenntnis. Bei einer weiteren Abmahnung der gleichen Kanzlei ist es dann kaum noch möglich, die behaupteten Ansprüche erfolgreich zurück zu weisen.

Weitere Informationen zu Abmahnungen finden Sie

  • in den „FAQ Abmahnung“ (Antworten auf häufige Fragen zu Abmahnungen),
  • unter Störerhaftung (mit Hinweisen zur „tatsächlichen Vermutung der Täterschaft„, der „sekundären Darlegungslast“ und zu „Filesharing von Minderjährigen„),
  • unter Filesharing Abmahnung und unter
  • Rechteinhaberin DigiRights Administration GmbH. Dieser Beitrag enthält ein umfangreiches Update zum Urteil des EuGH vom 17.06.2021 (C-597/19). Aus diesem ergeben sich neue Verteidigungsansätze.

Die Rechtsprechung des BGH zu Filesharing-Abmahnungen haben wir in einem Blog-Beitrag zusammen gefasst >> Filesharing-Urteile des BGH – „Loud“, „Afterlife“, „BearShare“ u.a..

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