Zwar geht es in diesem Beschwerdeverfahren in erster Linie um die Frage der Gewährung von Prozesskostenhilfe. Aber die Entscheidung des OLG Köln zum Bestreiten der IP-Adresse ist trotzdem in mehrfacher Hinsicht interessant. Denn das Gericht setzt sich auch mit einigen Problemen im Bereich Filesharing auseinander:
Täterschaft + Störerhaftung
Zunächst verlangt das Gericht, dass der Rechteinhaber entscheiden muss, ob er die Beklagte als Täterin oder als Störerin in Anspruch nehmen will. Sollen beide Varianten in der Klage genannt werden, ist dies nur als Haupt- und Hilfsantrag zulässig.
Dann verweist das OLG darauf, dass die tatsächliche Vermutung, der Inhaber eines Internetanschlusses sei für eine von diesem Anschluss aus begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2010 – Sommer unseres Lebens), durch die ernsthafte Möglichkeit eines von der Lebenserfahrung abweichenden Geschehensablaufs entkräftet werden kann.
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall kam der (inzwischen verstorbene) Ehemann ebenfalls als Täter in Betracht. Damit steht fest, dass ein Dritter ebenfalls Zugriff auf den Internetanschluss hatte. Und daraus resultiert die Möglichkeit, dass dieser die Datei im Internet öffentlich zugänglich gemacht hat – so das OLG Köln.
Aufklärungs- und Belehrungspflichten
Das OLG Köln stimmt dem LG Köln zwar zu, dass den Anschlussinhaber gegenüber erwachsenen Hausgenossen Aufklärungs- und Belehrungspflichten treffen können. Es weist jedoch darauf hin, dass die Anwendung dieser Grundsätze hinsichtlich des Zusammenlabens von Ehegatten bisher noch nicht entschieden wurde. Die Annahme gegenseitiger Kontrollpflichten bei Ehegatten sei zumindest zweifelhaft, da der dem Anschluss zugrundeliegende Vertrag als Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs im Sinne von § 1357 BGB einzuordnen ist.
Ermittlung der IP-Adresse
Die Beklagte hatte die ordnungsgemäße Ermittlung der IP-Adresse bestritten. Während dies in der Vergangenheit u.a. durch das LG Köln als „Bestreiten ins Blaue hinein“ und damit als unbeachtlich betrachtet wurde, weist das OLG Köln darauf hin:
„Da insoweit ein Bestreiten mit Nichtwissen gem. § 138 Abs. 4 ZPO zulässig ist, bedurfte es des Vortrags konkreter Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Ermittlungen nicht. Auch der Umstand, dass diese Software Gegenstand der oben zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs war und dort nicht beanstandet worden ist, führt nicht zur Unbeachtlichkeit des Bestreitens. Die Parteien sind nicht an die tatsächlichen Feststellungen aus einem anderen Vorgang gebunden.“
Damit wird erneut ein zentrales Problem der Filesharing-Abmahnungen aufgegriffen. Denn es gibt eine Vielzahl von Fehlerquellen bei der Ermittlung der IP-Adresse (siehe u.a. „Schwierige Gegenwehr“ in c´t). Jedoch ist es einem Anschlussinhaber kaum möglich, einen entsprechenden Nachweis zu erbringen, da die Daten durch den Provider meist gelöscht wurden. Bisher blieb den Betroffenen nur die Möglichkeit des „Bestreitens mit Nichtwissen„, was durch einige Gerichte abgestraft wurde. Durch die letzten Entscheidungen des OLG Köln wird zumindest deutlich, dass die Rechtsprechung dem Thema der Tauschbörsen Abmahnungen zunehmend kritischer und vor allem differenzierter begegnet.
Update
Nach dieser Entscheidung hat der BGH in mehreren Verfahren zu Teilfragen in Filesharing-Verfahren Stellung genommen. Ich habe die BGH-Rechtsprechung in einem Blog-Beitrag zusammen gefasst und erläutert >> Filesharing-Urteile des BGH.
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