Eine weitere Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer (jetzt Frommer Legal) aus München betrifft die behauptete Urheberrechtsverletzung durch den unerlaubten Download / Upload des Films Resident Evil: Afterlife – 3D.
Im Auftrag der Constantin Film Verleih GmbH fordert Frommer Legal die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten.
Abmahnung Resident Evil Afterlife: Fristen
Auch bei dieser Abmahnung fällt auf, dass durch eine ungerechtfertigt kurze Fristsetzung für die Abgabe der vorformulierten Unterlassungserklärung Druck auf den Abgemahnten ausgeübt werden soll. Die Angemessenheit der Fristen in den Abmahnschreiben wird durch die Abmahnkanzleien meist damit begründet, dass es sich wegen der Wiederholungsgefahr beim Filesharing um eine besonders eilbedürftige Sache handelt. Fristen von wenigen Tagen seien daher gerechtfertigt.
Dieses Argument trifft auch auf einige Abmahnungen zu. Deshalb sollten Sie auf jeden Fall innerhalb der gesetzten Frist reagieren. Denn der Abgemahnte kann meist den rechtlichen Hintergrund der Fristen und die Gefahr der gerichtlichen Geltendmachung der vermeintlichen Ansprüche (im Wege der Einstweiligen Verfügung) nicht einschätzen.
Wenn jedoch – wie hier – das Abmahnschreiben vom Januar 2012 sich auf den September 2010 als Zeitpunkt für die behauptete Rechtsverletzung bezieht, kann von einer Eilbedürftigkeit keine Rede sein. Daher ist die Frist von 7 Tagen für die Abgabe der Unterlassungserklärung nicht gerechtfertigt.
Fakt ist jedenfalls, dass diese Taktik oftmals zu dem offenbar gewünschten Erfolg führt. Dem Abgemahnten bleibt keine Zeit, sich Informationen über den rechtlichen Hintergrund und die Angemessenheit der vorliegenden Abmahnung zu verschaffen.
Wurde die Frist bereits überschritten, gibt der Abgemahnte nicht selten die vorformulierte Unterlassungserklärung ungeprüft ab und zahlt den Vergleichsbetrag. Folgen dann später weitere Abmahnungen, kann er sich zwar darauf berufen, dass bereits die erste Abmahnung unberechtigt war. Aber seine Verteidigungsposition hat sich erheblich verschlechtert.
Wegen der widersprüchlichen Rechtsprechung und der teils komplizierten Rechtslage ist daher auf jeden Fall anwaltliche Beratung zu empfehlen.
Darüber hinaus sollten Sie beachten:
- Lassen Sie sich durch das anwaltlichen Abmahnschreiben nicht verunsichern!
- Reagieren Sie innerhalb der gesetzten Frist!
- Haben Sie wegen kurzzeitiger Abwesenheit verspätet von der Abmahnung Kenntnis erhalten, können Sie versuchen, eine Fristverlängerung bei der abmahnenden Kanzlei zu beantragen. Diese sollte jedoch nur wenige Tage betragen, da sonst die Gefahr der Zurückweisung besteht.
- Eine Überprüfung, ob der in der Abmahnung geltend gemachte Anspruch besteht, ist auf jeden Fall sinnvoll.
Die dem Abmahnschreiben beigefügte Unterlassungserklärung sollte so nicht abgegeben werden. Meist enthält sie ein Schuldanerkenntnis und die Verpflichtung zur Zahlung des pauschalen Schadensersatzes. Oft ist sie auch zu weit gefasst.
Die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung ist i.d.R. empfehlenswert.
Weitere Informationen zu Abmahnungen finden Sie
- in den „FAQ Abmahnung“ (Antworten auf häufige Fragen zu Abmahnungen),
- unter Störerhaftung (mit Hinweisen zur „tatsächlichen Vermutung der Täterschaft„, der „sekundären Darlegungslast“ und zu „Filesharing von Minderjährigen„),
- unter Filesharing Abmahnung und unter
- Rechteinhaberin DigiRights Administration GmbH. Dieser Beitrag enthält ein umfangreiches Update zum Urteil des EuGH vom 17.06.2021 (C-597/19). Aus diesem ergeben sich neue Verteidigungsansätze.
Die Rechtsprechung des BGH zu Filesharing-Abmahnungen haben wir in einem Blog-Beitrag zusammen gefasst >> Filesharing-Urteile des BGH – „Loud“, „Afterlife“, „BearShare“ u.a..
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