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Filesharing Klage der Kanzlei Negele abgewiesen

Veröffentlicht am

Aktualisiert: 06.06.2023

Rückansicht eines Routers mit LAN-Stecker

Nachweis einer Router-Sicherheitslücke und tatsächliche Vermutung der Täterschaft entkräftet. Das AG Augsburg hat die Filesharing Klage der Kanzlei Negele auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz i.H.v. insgesamt 1.151,80 € vollumfänglich abgewiesen.

Download/Upload eines Films?

Mein Mandant soll im Jahr 2013 einen pornographischen Film unerlaubt über ein BitTorrent-Netzwerk zum Upload zur Verfügung gestellt haben. Allerdings befand sich zum behaupteten Zeitpunkt nachgewiesen weder mein Mandant, noch ein internetfähiges Endgerät, noch eine andere Person in seiner Wohnung.

Fehlerhafte Datenermittlung – nach Auffassung des Klägervertreters undenkbar. Allerdings fällt auf, dass in einer Filesharing Klage der Kanzlei Negele immer wieder mit einem Gutachten argumentiert wird, das aus dem Jahr 2010 stammt. Aber dieses kann einerseits zur Funktionsfähigkeit der Ermittlungssoftware zum relevanten Zeitpunkt naturgemäß keine Aussage treffen. Und andererseits ist die Qualität dieses Parteigutachtens fragwürdig (Gutachten zu „FileWatchBT“).

Auffallend war auch, dass die Datei zum angegebenen Info-Hashwert im Netz mit der Endung „torrent“ zu finden war. D.h. es handelte sich offensichtlich um die Torrentdatei und nicht den streitgegenständlichen Film.

Beklagter nutzte Router mit Sicherheitslücke

Taktisch (im Sinne der Klägerin) sicherlich richtig, aber im Ergebnis wirkungslos, hat die Klägerseite zunächst bestritten, dass mein Mandant überhaupt die angegebene Fritz-Box verwendet hat. Und der Klägervertreter hat sich viel Mühe gegeben, um nachzuweisen, dass der Provider meines Mandanten diesen Router (angeblich) für den genutzten Tarif gar nicht anbietet. Dumm nur, dass mein Mandant Unterlagen zum Angebot des Providers vorweisen konnte. Und diese bewiesen das Gegenteil. Auch der Lieferschein zu dem angegebenen Routermodell und ein Foto des Routers vermochten die Klägerseite nicht zu überzeugen – die Richterin aber durchaus.

Nachdem das geklärt war, folgte eine Argumentation des Klägervertreters zur Sicherheitslücke. Diese Argumente kannte ich bereits aus anderen Verfahren. Allerdings bezogen sich diese Erklärungen nur auf die Entdeckung der Sicherheitslücke bei verschiedenen Fritz-Box Modellen. Aber kurze Zeit später wurden weitaus umfangreichere Angriffsmöglichkeiten im Zusammenhang mit dieser Sicherheitslücke bekannt. Daher konnten wir die klägerischen Argumente entkräften.

Darauf hin argumentierte der Klägervertreter mit der „allgemeinen Lebenserfahrung“. Denn nach seiner Auffassung wird eine Sicherheitslücke nicht durch Hacker ausgenutzt. Ich frage mich öfters, ob die Gegenseite wirklich nicht weiß, in welchem Umfang kriminelle Internetaktivitäten stattfinden. Oder will sie es einfach nur nicht wahrhaben – nach dem Motto: „Es kann nicht sein, was nicht sein darf“. Wieso gibt es dann überhaupt Internet- oder Computerkriminalität?

Es gab noch weitere Angriffspunkte (u.a. die Frage nach dem Schutz als Laufbilder), die dann jedoch in der Hauptverhandlung keine Rolle mehr gespielt haben. Denn die ganz offensichtliche Frage lautete: Wie soll jemand Filesharing betreiben,

  • der sich zum streitgegenständlichen Zeitpunkt nicht in seiner Wohnung befand,
  • dessen Computer noch woanders untergebracht war und
  • der sein einziges weiteres internetfähiges Endgerät (Smartphone) bei sich trug?

Tatsächliche Vermutung der Täterschaft entkräftet

Das AG Augsburg wies die Klage mit der Begründung ab, der Beklagte hafte weder als Täter noch als Störer für die Rechtsverletzung und setzt mit diesem Urteil die Vorgaben des BGH konsequent um (BGH, Urteil vom 12.05.2010, Az. I ZR 121/08Sommer unseres Lebens). Das AG Augsburg führt aus:

„Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin aktivlegitimiert ist und ob die IP-Adresse richtig ermittelt wurde, ob tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung von der IP-Adresse des Beklagten vorlag. Denn der Beklagte hat die ernsthafte Möglichkeit dargetan, dass Dritte seinen Anschluss gehackt haben, weil sich im Nachhinein herausstellte, dass die vom Beklagten neu bestellte und benutzte FRITZ!Box 7360 unsicher ist.

(…) Selbst das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat laut Presseinformationen, Internetmeldung vom 11.2.2014, allen FRITZ!Box Anwendern dringend geraten, die Updates des Routerherstellers AVM unmittelbar einzuspielen, um bekannt gewordene Schwachstellen zu schließen.

Damit hat der Beklagte nicht nur die bloße Denkmöglichkeit, dass ein bestimmter Vorgang auch anders abgelaufen sein könnte als in der vermuteten Weise, dargelegt, sondern die ernsthafte Möglichkeit, dass eine andere Täterschaft wahrscheinlich ist. Dabei ist zu berücksichtigen dass auch die Routerfirma bislang nur die nachweisbaren Schwachpunkte nachträglich eingeräumt hat.

Wenn selbst die Herstellerfirma mit diesen Angriffsmöglichkeiten durch Hacker auf die Router bei Herstellung der Router nicht gerechnet hat – denn dann hätte sie Vorsorge treffen können und müssen – , kann von einem normalen Endverbraucher nicht verlangt werden, nähere Details zu Hackvorgängen vorzutragen, die in das Spezialwissen von Kriminellen oder technisch besonders gelehrten Leuten fallen.

(…) Die insoweit beweispflichtige Klägerin hat daher nicht die Vermutung für sich, dass der Inhaber des Anschlusses, dem die IP-Adresse zum Zeitpunkt der Verletzung zugewiesenen war, die Rechtsverletzung begangen hat. Andere Beweise konnte sie nicht anbieten.

Der Beklagte haftet daher weder als Störer für die Abmahnkosten, noch als Täter auf Schadenersatz.“

AG Augsburg, Az.: 72 C 4157/14

Fazit:

Die Argumentation der Richterin (auch in der Verhandlung) ist ausgesprochen lebensnah und folgt der BGH-Rechtsprechung hinsichtlich der Möglichkeit eines „abweichenden Geschehensablaufs“.

Allein eine Router-Sicherheitslücke reicht jedoch erfahrungsgemäß oft nicht aus, um eine Klageabweisung zu erreichen. Hier kamen weitere Umstände dazu. Nach meinen Erfahrungen werten manche Richter einen entsprechenden Vortrag als bloße Schutzbehauptung und den Angriff über eine Sicherheitslücke als rein theoretische Möglichkeit. Sie verkennen, dass ein derartiger Hackerangriff in der Regel nicht nachgewiesen werden kann und halten die Datenermittlung der Anti-Piracy-Firmen für 100%ig sicher. Das widerspricht jedoch m.E. der Rechtsprechung zum „abweichenden Geschehensablauf“ und ist lebensfremd.

Ergänzend: Nach diesem Verfahren hat der BGH in verschiedenen Urteilen einige Grundsatzfragen in Filesharing-Angelegenheiten konkretisiert. Diese haben wir in einem weiteren Blogbeitrag zusammen gefasst >> Filesharing-Urteile des BGH – Loud, Afterlife, BearShare u.a..

Update:

In zweiter Instanz wurde ein Vergleich geschlossen.


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