Filesharing Abmahnungen des RA Sebastian
Rechtsanwalt Daniel Sebastian gehört seit 2012 – neben Frommer Legal (früher Waldorf Frommer) zu den Abmahnkanzleien mit den meisten Abmahnungen (§ 97a UrhG).
Während Frommer Legal Rechteinhaber der Filmindustrie vertritt, vertritt RA Daniel Sebastian (u.a.) die DigiRights Administration GmbH, die Rechte an Musiktiteln und -Alben besitzen soll. Diese sollen teilweise auch Titel in Filmwerken betreffen (22 Jump Street).
Außerdem ist er Geschäftsführer der IPPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, die seit Jahren umfangreich im Bereich der Porno-Abmahnungen tätig ist.
Den Abmahnungen des RA Sebastian liegen sehr unterschiedliche Forderungen zugrunde. Denn diese bewegen sich vom mittleren dreistelligen Bereich bis hin zum mittleren vierstelligen Bereich.
Beiträge zu Rechtsanwalt Daniel Sebastian
Sie finden auf dieser Website mehrere Blog-Beiträge zu Rechtsanwalt Daniel Sebastian, der angebliche Urheberrechtsverletzungen abmahnt. Diese betrafen ursprünglich nur Abmahnungen zu konkreten Musik-Titeln (und Alben), deren „Rechteinhaberin“ u.a. die DigiRights Administration GmbH sein soll.
Dazu gehörten später auch Hintergrundinformationen.
Aber die Beiträge ähnelten sich inhaltlich zunächst . Denn die alten Abmahnungen enthielten alle die gleichen auffälligen Fehler (die RA Sebastian später dann zumindest teilweise korrigiert hat). Allerdings hatte jeder Beitrag auch einen speziellen Aspekt, der für die Beurteilung einer Filesharing-Abmahnung wichtig ist.
Das Drohszenario in den Abmahnungen
Wir haben die Beiträge daher mehrfach aktualisiert und ergänzt. In den Abmahnungen wird mit
- Hinweisen auf teils veraltete oder unvollständige Rechtsprechung,
- teilweise zu kurzen Fristen (Beatport) und
- Drohungen mit einer einstweiligen Verfügung (Abmahnung 2018 für Rechtsverletzung 2013)
ein Drohszenario aufgebaut. Dieses wird ergänzt durch
- teils abenteuerliche Angaben zu Streitwerten (Filesharing-Abmahnung RA Sebastian) und
- angeblichen Forderungen (Kontor).
Die o.a. Beiträge beschreiben zwar extreme Beispiele aus älteren Abmahnungen. Aber die dort beschriebenen Auffälligkeiten gelten auch für aktuelle Abmahnungen.
Reaktion auf eine Abmahnung des RA Sebastian
Wie sollten Sie bei einer Filesharing-Abmahnung reagieren? Hinweise dazu finden Sie u.a. unter Abmahnung IPPC Law und Abmahnung Danza Kuduro Die Kurzfassung:
- nehmen Sie die Abmahnung ernst,
- halten Sie die Frist ein,
- geben Sie die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung nicht ab,
- nehmen Sie keinen telefonischen Kontakt zur Abmahnkanzlei auf,
- unterschreiben Sie niemals ein Vergleichsangebot,
- geben Sie evtl. eine modifizierte Unterlassungserklärung fristgerecht ab und
- geben Sie keine weiteren Informationen preis.
Aber uns haben immer auch die Hintergründe zu den beteiligten Firmen interessiert.
Hintergrundinformationen zu den Abmahnungen
- Diese betrafen zunächst die Verbindung zur Firma SKB UG.
- Dann gab es Merkwürdigkeiten bei den Unterschriften auf zwei Vollmachten >> Abmahnung Denecke von Haxthausen RAe.
- Später ergaben sich Auffälligkeiten bei der DigiRights Administration GmbH. Denn die hatte noch nicht einmal einen Briefkasten.
- Die DigiRights Administration GmbH blieb weiter ein Thema. Das betraf u.a. die Frage der Rechteinhaberschaft.
- Und dann folgte der Inkasso-Teil >> Forderung der Legalisto GmbH.
Daraus ergab sich dann schließlich ein Teil des Gesamtbildes: Die Legalisto GmbH – Hintergründe und Verbindungen,
Klagen des RA Daniel Sebastian
RA Daniel Sebastian fiel jahrelang nur durch seine umfangreiche Abmahntätigkeit auf. Der Anteil der Sachverhalte, die schließlich später zu einer Klage führten, ist – gemessen an der Anzahl der Abmahnungen – nicht sehr hoch.
In den von uns außergerichtlich bearbeiteten Fällen gab es nur eine Klage des RA Sebastian. Und diese hat er schließlich zurück genommen (Klagerücknahme RA Daniel Sebastian).
Wir wurden aber in zwei weiteren Fällen mandatiert, die wir außergerichtlich nicht bearbeitet hatten. Ein Verfahren hat er verloren (AG München weist Klage des RA Daniel Sebastian ab).
Das andere Verfahren hat er gewonnen. Das betraf aber einen sehr speziellen Sachverhalt. Denn die (außergerichtlich durch einen anderen Anwalt vertretene) Mandantin war auf sein Vergleichsangebot eingegangen.
In diesem speziellen Fall standen aber die Verteidigungsmöglichkeiten in einem Filesharing-Verfahren nicht mehr zur Verfügung.
Es ging nicht mehr um Fehler in der Abmahnung (die es in diesem Fall gab), sondern nur noch um den Vergleich. Ein Vergleich ist ein Vertrag, der ein Leben lang gilt. Sich daraus zu lösen, ist nur in extremen Ausnahmefällen möglich. Und die liegen bei derartigen Vergleichen oft nicht vor.
Daher der o.a. Hinweis: Unterschreiben Sie niemals das den Abmahnungen des RA Sebastian teilweise beigefügte Vergleichsangebot.
Aktuelle Schreiben des RA Sebastian
Die Überschrift bezieht sich nicht auf aktuelle Abmahnungen. Denn für diese gelten die o.a. Hinweise. Die Überschrift bezieht sich auf die Schreiben, die Rechtsanwalt Daniel Sebastian in den 10 Jahren! nach Zurückweisung einer Abmahnung verschickt.
Wir können nicht einschätzen, welche weiteren Schreiben Sie erhalten, wenn Sie nicht anwaltlich vertreten wurden. Aber vermutlich ähneln diese inhaltlich den Bettel-Briefen, die uns regelmäßig übermittelt werden.
In diesen Schreiben nimmt RA Daniel Sebastian Bezug auf ein Urteil des EuGH vom 17.06.2021 (C-597/19). Und er argumentiert damit, dass sich aus diesem Urteil ergeben würde, dass die DigiRights Administration GmbH klagebefugt sei.
Wir haben den Beitrag „Die Rechteinhaberin DigiRights Administration GmbH“ durch ein Update mit einer Stellungnahme zu verschiedenen Themen, die sich aus dem Urteil ergeben, ergänzt.
Was die Aktivlegitimation (Klagebefugnis) von DigiRights betrifft: Dem o.a. EuGH-Urteil liegt nur der Auskunftsanspruch eines „Rechteinhabers“ gegen den Provider zugrunde. Und dieser Antrag darf nicht missbräuchlich, unbegründet oder unverhältnismäßig sein. Es gibt daher zumindest teilweise Argumente, die gegen die Aktivlegitimation von DigiRights sprechen.
Unser Honorar
Einige Mandanten haben uns berichtet, dass ihnen durch andere Kanzleien für die Bearbeitung einer Abmahnung ein Honorar i.H.v. 600,– € vorgeschlagen wurde. Ich werde mich zu dieser Höhe nicht äußern. Denn es ist Ihre Entscheidung, ob Sie bereit sind, ein derartiges Honorar zu zahlen.
Es gibt drei Aspekte, die wir bei der Bemessung unseres Pauschalhonorars berücksichtigt haben:
- Der Lizenzschaden, der bei einer Abmahnung gefordert werden kann, verjährt erst nach 10 Jahren. D.h: Ein Sachverhalt muss über diesen langen Zeitraum bearbeitet werden.
- Wir verwenden keine reinen Textbausteinschreiben, sondern reagieren auf eine Abmahnung individuell. Allerdings enthalten auch unsere Schreiben einzelne Textbausteine.
- Das Honorar muss in einem angemessenen Verhältnis zu Ihren Interessen stehen. Wenn in einer Abmahnung beispielsweise nur ein Vergleichsbetrag i.H.v. 600,– EUR gefordert wird, entspricht es oft nicht Ihrem Interesse, dass Sie die gleiche Summe an Ihren Anwalt zahlen. Das gilt auch für höhere Forderungen der Abmahnkanzlei – die Relation muss stimmen.
Wir haben uns daher bei unseren Pauschalhonoraren (außergerichtliche Vertretung bei Filesharing-Abmahnungen) für ein Stufenmodell entschieden, wobei unser Honorar grundsätzlich weit unter der o.a. Summe liegt.
Sie haben eine Abmahnung erhalten und möchten sich anwaltlich beraten oder vertreten lassen? Wir haben langjährige und umfangreiche Erfahrungen in diesem Bereich. Und wir helfen Ihnen schnell und unkompliziert.
Sie können uns gern kontaktieren. Wir beraten und vertreten Sie bundesweit.
E-Mail senden oder Tel: 08191/6474513
Weitere Informationen zu Abmahnungen finden Sie
- in den „FAQ Abmahnung“ (Antworten auf häufige Fragen zu Abmahnungen),
- unter Störerhaftung (mit Hinweisen zur „tatsächlichen Vermutung der Täterschaft„, der „sekundären Darlegungslast“ und zu „Filesharing von Minderjährigen„),
- unter Filesharing Abmahnung und unter
- Rechteinhaberin DigiRights Administration GmbH. Dieser Beitrag enthält ein umfangreiches Update zum Urteil des EuGH vom 17.06.2021 (C-597/19). Aus diesem ergeben sich neue Verteidigungsansätze.
Die Rechtsprechung des BGH zu Filesharing-Abmahnungen haben wir in einem Blog-Beitrag zusammen gefasst >> Filesharing-Urteile des BGH – „Loud“, „Afterlife“, „BearShare“ u.a..