Kontakt: 081916474513 oder E-Mail senden

Filesharing: Klagerücknahme RA Daniel Sebastian

Veröffentlicht am

Aktualisiert: 26.09.2023

Theater-Vorhang mit Text: The End

Der Klagerücknahme RA Daniel Sebastian ging zunächst ein ziemliches Chaos bei der Klagepartei und dann ein umfangreiches „Hin und Her“ voran.

Das Verfahren

Die Abmahnung stammte aus dem Jahr 2012. Und RA Daniel Sebastian wollte die Verjährung durch einen Mahnbescheid, der Ende Dezember 2015 erlassen wurde, hemmen.

Der Mahnbescheid

Allerdings bezog sich der Mahnbescheid auf eine Abmahnung, die es nicht gab (jedenfalls nicht mit diesem Datum). Der Mahnbescheid war auch nicht ausreichend individualisiert. Denn es wurde nicht zwischen den Anwaltskosten und Schadensersatz unterschieden.

Und auch die nunmehr geforderte Summe entsprach nicht der Forderung der damaligen Abmahnung (mit anderem Datum): Dort wurde zunächst behauptet, es würden Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche in Höhe von € 14.000,– !!! in Frage kommen. Gefordert wurde damals aber „lediglich“ ein pauschaler Betrag in Höhe von € 4.800,–. Nunmehr ging es – trotz Nichtzahlung meines Mandanten – „nur noch“ um € 2.911,80.

Ich frage mich öfters, warum derartige Diskrepanzen in den angeblichen Forderungen mancher Abmahnkanzleien noch immer von den Gerichten (oft) nicht zur Kenntnis genommen werden.

Die Klage

bestand einmal mehr aus bloßen Behauptungen (siehe auch: AG München weist Klage des RA Daniel Sebastian ab). Daher war eine substantiierte Klageerwiderung kaum möglich. Wir beschränkten uns im Wesentlichen zunächst auf die Einrede der Verjährung und das Bestreiten der Aktivlegitimation.

Ich habe an der Aktivlegitimation der „Rechteinhaberin“ DigiRights Administration GmbH grundsätzlich Zweifel (Die „Rechteinhaberin“ DigiRights Administration GmbH).

Hier kam noch erschwerend hinzu, dass die Klage sich auf einen anderen Sampler bezog, als die Abmahnung.

Die Hauptverhandlung

Das Gericht hielt den Verjährungseinwand hinsichtlich der geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren für berechtigt. Der Vertreter des RA Daniel Sebastian nahm die Klage sodann in dieser Höhe zurück.

Der Verjährungseinwand bezüglich des geltend gemachten Lizenzschadens wurde von unserer Seite nicht weiter aufrecht erhalten. Denn zwischenzeitlich wurde durch den BGH mit dem Urteil „Everytime we touch“ (I ZR 48/15) klar gestellt, dass die Verjährungsfrist diesbezüglich 10 Jahre beträgt.

In der Hauptverhandlung (warum nicht früher?) übergab mir der Vertreter des RA Daniel Sebastian einen umfangreicher Schriftsatz (u.a. mit dem Lizenzvertrag – siehe dazu den oben verlinkten Beitrag zur „Rechteinhaberin“ DigiRights Administration GmbH). Die Klägerin und der Beklagter erhielten gerichtliche Hinweise und das Gericht ordnete das schriftliche Verfahren an.

Schriftliches Verfahren

In dem o.a. Schriftsatz führte die Klagepartei zur Datenermittlung der SKB UG u.a. aus:

Schriftsatz der Gegenseite: Ermittlungssoftware arbeitet, wie normaler Client

Das war interessant! Denn damit hatte die Klagepartei m.E. vorgetragen, dass die Ermittlungsfirma die entsprechende Datei in der Tauschbörse zum Download zur Verfügung stellt. Die Gegenseite ist unserem entsprechenden Vortrag auch nicht entgegen getreten.

Also ein trojanisches Pferd: Die Ermittlungsfirma stellt die streitgegenständliche Datei in der Tauschbörse zur Verfügung und ermittelt dann die IP-Adresse der Anschlussinhaber, die auf das „großzügige“ Download-Angebot hereingefallen sind, um diese dann abmahnen zu lassen und mit Forderungen im mittleren vierstelligen Bereich zu konfrontieren ….

Die (offensichtlichen) Schlussfolgerungen überlasse ich der Phantasie des Lesers.

Prozessuale Wahrheitspflicht?

In technischer Hinsicht spielte im Verfahren u.a. die Frage eine Rolle, ob für ein iPad eine Tauschbörsen-App zur Verfügung stand, was von uns – nach Nachfrage bei Apple – verneint wurde.

Die Gegenseite legte (angebliche) Beweise für verschiedene Apps vor, die zur Nutzung von Tauschbörsen geeignet gewesen sein sollen. Das Gericht erließ daraufhin einen weiteren Hinweisbeschluss. Aus diesem ergab sich die gerichtliche Auffassung, die Klägerin hätte nachgewiesen, dass es für ein iPad eine Filesharing-App gegeben habe.

Es ging u.a. um die App „BitTorrent Sync“. Zwar ließ der Name „BitTorrent“ evtl. den Rückschluss zu, dass es sich um eine Filesharing-App gehandelt haben könnte. Aber aus der Beschreibung der App ging hervor, dass es genau das nicht war. Die Beschreibung wurde aber durch den Vertreter des RA Daniel Sebastian nicht vorgelegt. Dazu kam, dass es diese App 2012 noch nicht gab, was auch für eine weitere App galt, mit der der Klägervertreter argumentiert hatte.

Der Vertreter des RA Daniel Sebastian handelte offenbar nach dem Motto: Man kann es ja mal versuchen …

Die klägerischen Behauptungen erfolgten aber nur „ins Blaue hinein“, da die Klägerin den tatsächlich verwendeten Filesharing-Client nicht bekannt gegeben hatte. Und das konnte keine App sein, da Apple derartige Apps nicht zulässt und auch 2012 nicht im Store zuließ.

Ich fragte mich, ob der (lückenhafte und falsche) klägerische Vortrag Absicht war oder nur das Ergebnis einer fehlerhaften Recherche. Das Ergebnis dieser Überlegungen werde ich hier nicht preis geben :-).

Jedenfalls lehnten wir den vorliegenden gerichtlichen Vergleichsvorschlag ab.

Keine tatsächliche Vermutung der Täterschaft

Selbstverständlich wurde im Verfahren auch die sekundäre Darlegungslast und die sog. tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers thematisiert. Zu ersterem war – soweit möglich – umfangreicher Vortrag durch uns erfolgt.

Weitere Nachforschungen waren nach unserer Auffassung aber weder möglich, noch zumutbar, da die Klägerseite ihr bekannte Daten erstmals im gerichtlichen Verfahren – vier Jahre nach dem behaupteten Vorfall – bekannt gegeben hatte.

Nachdem das Urteil des BGH vom 06.10.16, I ZR 154/15 – „Afterlife“ zwischenzeitlich veröffentlicht wurde und dieses vollumfänglich – auch hinsichtlich der Konstellation Ehepaar – auf den hier streitgegenständlichen Sachverhalt anwendbar war, erklärte der Vertreter des RA Daniel Sebastian den Rechtsstreit für erledigt. Wir stimmten der Erledigungserklärung nicht zu.

Klagerücknahme RA Daniel Sebastian

RA Daniel Sebastian nahm daraufhin die Klage zurück. Wir haben der Klagerücknahme – nach einiger Überlegung – zugestimmt und beantragt, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Das Gericht ist diesem Antrag gefolgt. D.h. die DigiRights Administration GmbH hat die gesamten Verfahrenskosten meiner Mandantschaft zu tragen.

Fazit:

Das Verfahren war lang und extrem arbeitsaufwendig. Das Ergebnis war – für meinen (unschuldigen) Mandanten – ein Erfolg.  Mir wäre ein klageabweisendes Urteil lieber gewesen. Aber ich habe die Entscheidung meines Mandanten (Zustimmung zur Klagerücknahme) mit getragen.

Denn das Verfahren hatte u.a. auch gezeigt, dass die Feinheiten (und finanziellen Hintergründe) derartiger Verfahren manchen Gerichten immer noch nicht bewusst sind.


Die Beiträge zu RA Daniel Sebastian, die verschiedene Gesichtspunkte betreffen und mehrfach aktualisiert wurden, haben wir in einem Blogbeitrag zusammen gefasst >> Rechtsanwalt Daniel Sebastian.

Sie haben eine Abmahnung erhalten und möchten sich anwaltlich beraten oder vertreten lassen? Wir haben langjährige und umfangreiche Erfahrungen in diesem Bereich. Und wir helfen Ihnen schnell und unkompliziert.

Wir beraten und vertreten Sie bundesweit.

Das könnte auch interessant sein...