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Abmahnung Kanzlei Lutz Schröder für VSGE

Veröffentlicht am

Aktualisiert: 05.06.2023

Abmahnung Kanzlei Lutz Schröder für VSGE

Die Kanzlei Lutz Schröder aus Kiel mahnt bereits seit Jahren die unerlaubte Verwendung von Fotos im Auftrag des Verbandes zum Schutz geistigen Eigentums (VSGE) aus Berlin ab.

In der mir vorliegenden Abmahnung wird neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung ein Betrag in Höhe von insgesamt 1.375,75 € (Schadenersatz i.H.v. 829,25 € und Anwaltsgebühren i.H.v. 546,50 €) gefordert.

Inhaltsverzeichnis [Anzeigen]

Unterlassungserklärung + Löschungspflichten

Zunächst grundsätzlich: Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung sollte auf keinen Fall unverändert abgegeben werden. Sie enthält ein Schuldeingeständnis und geht über die behauptete Rechtsverletzung hinaus.

Eine Unterlassungserklärung ist ein Vertrag, der ein Leben lang gilt. Die Gefahren, die nach der Abgabe drohen, werden erfahrungsgemäß oft unterschätzt. Oft überprüft die Abmahnkanzlei (oder der Rechteinhaber) am Tag des Eingangs der Unterlassungserklärung, ob der behauptete Rechtsverstoß beseitigt wurde. Selbst wenn der Admin die Seite gelöscht hat, befindet sich diese oft noch im Google Cache. Das betreffende Bild kann dann über eine eigene URL noch aufgerufen werden.

Wurde eine Unterlassungserklärung abgegeben, muss aber sichergestellt werden, dass die entsprechenden Inhalte der Website nicht mehr im Internet aufgerufen werden können.

So hat u.a. das OLG Düsseldorf entschieden, dass der Unterlassungsschuldner aufgrund der Unterlassungserklärung verpflichtet ist, die Suchmaschine Google zur Löschung der streitgegenständlichen Einträge, auch aus dem Cache, aufzufordern. (Urteil vom 03.09.15, Az. I-15 U 119/14).

Rechteinhaber + Schadensersatz

Die Abmahnung enthält den Hinweis, dass der Fotograf Dennis Skley seine Rechte auf Schadensersatz und Unterlassung für die hier behauptete Rechtsverletzung an den VSGE abgetreten hat. Der entsprechende Vertrag ist der Abmahnung beigefügt.

Aus Ziff. 4 dieses Vertrages ergibt sich, dass der Fotograf für die abgetretenen Rechte einen Pauschalbetrag von € 40,– erhält. Selbst wenn man berücksichtigt, dass diese Pauschalzahlung erfolgsunabhängig erfolgt, ist ein Vergleich zu dem nunmehr geltend gemachten Schadenersatz i.H.v. 829,25 € aufschlussreich …

Jedenfalls stellt sich mir die Frage, ob es bei der Abmahnung in erster Linie um den Schutz von Urheberrechten geht, oder ob nicht andere Motive (Gebührenerzielungsinteresse, überhöhter Schadenersatz) hier vorherrschend sind?

Update 23.06.16:

netzpolitik.org hat diesbezüglich etwas genauer recherchiert (Die Cider Connection: Abmahnungen gegen Nutzer von Creative-Commons-Bildern) und – nicht nur – interessante Verbindungen zwischen verschiedenen Personen der Abmahnindustrie gefunden, sondern auch eine mögliche Antwort auf meine obige Frage.

Fehler in der Abmahnung der Kanzlei Schröder für VSGE

Die Abmahnung besteht aus Textbausteinen, was zwangsläufig bei derartigen Sachverhalten zu einer gewissen Fehleranfälligkeit führt. Jedenfalls wird in der Abmahnung behauptet, der Fotograf sei nicht als Quelle angegeben worden und dies mit einem Screenshot der betreffenden Website belegt. Allerdings gibt der Screenshot nicht den gesamten Inhalt der Seite wieder – der Teil, in dem nicht nur der Urheber, sondern auch die Lizenz angegeben wurde, fehlte. Fehlerhaft war hier lediglich die fehlende Verlinkung, die aufgrund der Lizenzbestimmungen erforderlich war.

CC-Lizenz

Zwar wird in der Abmahnung angegeben, dass der behaupteten Rechtsverletzung eine CC-Lizenz zugrunde liegt. Auf den Unterschied zwischen Sachverhalten, in denen Bilder – ohne jegliche Urhebernennung und ohne dazu berechtigt zu sein – veröffentlicht werden und Sachverhalten, in denen der Urheber benannt wird und lediglich die Verlinkung fehlt, wird jedoch nicht eingegangen.

Auch Ausführungen zu den Besonderheiten im Zusammenhang mit einer CC-Lizenz fehlen in der Abmahnung. Zwar ist die Rechtsprechung zu Urheberrechtsverletzungen bei einer „Creative Commons Lizenz“ nicht einheitlich. Jedoch sind hier m.E. die Ausführungen im Urteil des OLG Köln vom 31.10.14 zu berücksichtigen:

„Der „objektive Wert“ der […] Nutzung eines unter der Creative Commons-Lizenz angebotenen geschützten Inhalts kann nur mit Null angesetzt werden […]. Im Fall der fehlenden Urheberbenennung eines Fotografen wird zwar üblicherweise ein 100%iger Aufschlag auf den nach der Lizenzanalogie berechneten Schaden gewährt […] Aber 100% von 0 sind immer noch 0; ferner ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte den Kläger als Urheber benannt hat, wenn auch nicht in der nach den Lizenzbedingungen geschuldeten Form.“

Urteil des OLG Köln, Az. 6 U 60/14,

In einem (durch meine Kanzlei erstrittenen) Urteil hat das AG Kempten ebenfalls entschieden, dass bei einer Schadensberechnung nach der sog. Lizenzanalogie bei einer Creative Commons Lizenz kein Anspruch auf Schadensersatz besteht („Kein Schadensersatz bei Creative Commons Lizenz„).

Schadenersatz aufgrund der MFM-Tabelle

In der Abmahnung wird angegeben, die Berechnung des Schadenersatzes auf der Grundlage der MFM-Tabelle sei einhellige Rechtsprechung. Allerdings ist das nicht zutreffend. Denn die Gerichte entscheiden zunehmend differenzierter. Und sie nehmen teilweise Abschläge von den Beträgen gemäß MFM-Tabelle vor (u.a. OLG Hamm, Urteil vom 13.02.2014, Az. 22 U 98/13; LG Köln, Urteil vom 27.05.2014, Az. 14 S 38/13: AG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2014, Az. 57 C 9057/13).

Besonders dreist bei der Berechnung des Schadenersatzes ist die Berücksichtigung des sog. Verletzerzuschlages wegen unterlassener Urhebernennung, denn der Urheber wurde hier benannt.

Abmahnung Kanzlei Schröder für VSGE: Anwaltskosten

Zwar konnte sich die u.a. Entscheidung in der Rechtsprechung nicht umfassend durchsetzen, aber die Argumentation überzeugt und ist m.E. gerade in dem hier vorliegenden Kontext von Bedeutung. Das OLG Braunschweig hat mit Urteil vom 8. Februar 2012, Az. 2 U 7/11, u.a. festgestellt:

„Sofern der Fotograf selbst in der Lage ist, den urheberrechtlichen Verstoß einer ungenehmigten Fotonutzung zu erkennen, eine vorgerichtliche Abmahnung des Verletzers vorzunehmen und letzteres in zurückliegender Zeit in anderen gleichgelagerten Fällen auch schon getan hat, sind die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Durchführung des vorgerichtlichen Abmahnverfahrens nicht notwendig und damit nicht erstattungsfähig i.S. des § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG. Die Kenntnis hierzu kann der Fotograf auch dadurch erlangen, dass er zuvor in gleichgelagerten anderen Verfahren anwaltliche Hilfe zur Durchführung der Abmahnung in Anspruch genommen hatte und sich ihm aufgrund der Gleichartigkeit der Verletzungen und der dagegen gerichteten außergerichtlichen Vorgehensweise ohne Weiteres erschließt, wie er zukünftig selbst Verletzungen erkennen und Abmahnungen durchführen kann.“

Selbst wenn man der Auffassung wäre, es sei hier eine komplizierte Rechtslage zu berücksichtigen, die anwaltlicher Vertretung bedarf, sollte der Anwalt sich in diesem Fall nicht auf Standardschreiben beschränken, die aus Textbausteinen bestehen. Darüber hinaus sollte die Abmahnung fehlerfrei sein.

Die Abmahnung der Kanzlei Lutz Schröder ist weit davon entfernt.

Fazit:

Auch wenn Ihnen bei der Veröffentlichung eines Fotos Fehler unterlaufen sind, kann ich Ihnen nicht empfehlen, eine Abmahnung der Kanzlei Lutz Schröder im Auftrag des VSGE widerspruchslos hinzunehmen oder die vorformulierte Unterlassungserklärung unverändert abzugeben.


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4 Kommentare

  1. Die Abmahnungen von RA Schroeder dürften schon aus weiterem Grund rechtswidrig und damit unwirksam sein: Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches mit „Ermächtigung“ im eigenen Namen durch den sogeannten „VSGE“, so es ihn denn wirklich geben sollte, stellt einmal eine Umgehung des Abtretungsverbotes von urheberrechtlichen Unterlassungsansprüchen ohne zugleich Abtretung der urheberrechtlich geschützten Position dar. Insbesondere stellt sie aber auch einen Verstoß gegen das RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz) dar: Rechtsdienstleistung ist nach § 2 Abs. 1 RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert (was man hier ja wohl annehmen darf). Einziger denkbarer Erlaubnistatbestand wäre § 7 Abs. 1 Nr. 1 RDG: Erlaubt sind (hiernach) Rechtsdienstleistungen, die 1. berufliche oder andere zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen und deren Zusammenschlüsse, 2. (nicht einschlägig) im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs für ihre Mitglieder oder für die Mitglieder der ihnen angehörenden Vereinigungen oder Einrichtungen erbringen, soweit sie gegenüber der Erfüllung ihrer übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung sind. Die Rechtsdienstleistungen können durch eine im alleinigen wirtschaftlichen Eigentum der in Satz 1 genannten Vereinigungen oder Zusammenschlüsse stehende juristische Person erbracht werden. Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches ist aber vorliegend nicht von derart untergeordneter Bedeutung, dass sie hiernach zulässig wäre, auch steht die Kanzlei Schroeder ja nicht im Eigentum des VSGE, so dass nach § 7 Abs. 1 noch keine Zulässigkeit besteht. Auch § 6 Abs. 1 RDG, wonach unentgeltliche Rechtsdienstleistungen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind, greift nicht, da beim VSGE der Urheber seine Schadensersatzansprüche als Gegenleistung an den VSGE abtreten muss, die ja laut Abmahnungen des RA Schroeder ganz beträchtlich sind, es liegt also keine Unentgeltlichkeit vor. Insgesamt: alles rechtlich unzulässig und das Verhalten ist mit Bußgeld bedroht!

  2. Das zeigt eines – das Nutzer die urheberrechtlich geschütztes Material einsetzen und sich offensichtlich nicht an Lizenzvereinbarungen halten betroffen sind. Das löst Schadenersatzansprüche aus. Zu Recht. Leider aber sind viele der Meinung die nun betroffen sind das sie die armen Opfer sind. Genau diejenigen die Rechte anderer wohl nicht so ernst genommen haben.

    1. Ich denke nicht, dass mein Beitrag den Eindruck vermittelt, dass meine Mandanten oder ich die Urheberrechte eines Fotografen nicht achten würden. Jedenfalls wäre ein solcher Eindruck falsch.
      Wenn der Fotograf als Urheber 40 € erhält und der VSGE gegenüber dem Adressaten einer Abmahnung Schadenersatzforderungen von mehr als 800 € geltend machen lässt und insgesamt ein Betrag von mehr als 1.300 € gefordert wird, stellt sich die Frage, ob es hier wirklich um Urheberrechte geht oder nicht viel mehr andere Interessen im Vordergrund stehen. Noch offensichtlicher wird die Diskrepanz in einer weiteren Abmahnung, die mir vorliegt. Dort hatte der Fotograf € 150 erhalten, der VSGE hat jedoch Schadenersatzforderungen von mehr als 5.000,– € geltend gemacht.
      Bei den Abmahnungen handelt es sich um (vermutlich computergenerierte) Standardschreiben, die massenhaft verschickt werden – ohne Bezug zum konkreten Einzelfall. So werden die o.a. Beträge auch gefordert, wenn der Urheber angegeben und ordnungsgemäß verlinkt wurde und lediglich die Angabe der Lizenz fehlt – ein Fehler, der selbst renommierten Print- und Online-Medien hin und wieder passiert.
      Und nicht zuletzt haben die Recherchen von
      netzpolitik.org
      zu Ergebnissen geführt, die es jedem Interessierten ermöglichen, sich eine eigene Meinung zum Hintergrund der VSGE-Abmahnungen zu bilden.

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