Eine Abmahnung der Kanzlei Denecke von Haxthausen & Partner für die Firma DigiRights Administration GmbH betrifft den Titel „Ai Se Eu Te Pego“ des Künstlers Michel Telo. Da der Song sich auf mehreren Samplern befindet (u.a. Bravo Hits 76 und German Top 100 Single Charts), bestand die Gefahr von Mehrfachabmahnungen.
Wie bei Abmahnungen üblich, forderte die Abmahnkanzlei die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Darüber hinaus wies sie darauf hin, dass bei Zahlung des geforderten Vergleichsbetrages in Höhe von 450 € keine weiteren Ansprüche geltend gemacht werden und die Angelegenheit endgültig erledigt sei.
Dabei muss jedoch berücksichtigt werden, dass diese Aussage sich nur auf den Titel „Ai Se Eu Te Pego“ bezog. Aber die Firma DigiRights Administration GmbH ist auch Inhaberin der ausschließlichen Rechte an den Werken
- Lucenzo Feat. Don Omar – Danza Kuduro
- Dj Antoine Vs Timati Feat. Kalenna – Welcome To St. Tropez
- Mike Candys and Evelyn Feat. Patrick Miller – One Night In Ibiza.
Diese Songs waren teilweise in den German Top 100 enthalten. Daher bestand die Gefahr, dass auch nach Abgabe der Unterlassungserklärung weitere Abmahnungen durch DigiRights erfolgen.
Darüber hinaus werden aus den German Top 100 Single Charts regelmäßig insgesamt ca. 20 Titel im Auftrag verschiedener Rechteinhaber durch mehrere Kanzleien abgemahnt. Erfahrungsgemäß muss daher grundsätzlich mit Mehrfachabmahnungen gerechnet werden.
Abmahnung Denecke von Haxthausen: Reaktion
Geben Sie die dem Abmahnschreiben beigefügte Unterlassungserklärung ungeprüft und unverändert ab, kann das zu erheblichen negativen Konsequenzen führen:
- Die bedingungslose Abgabe der vorformulierten Unterlassungserklärung wird möglicherweise als Schuldanerkenntnis gewertet. Außerdem sind häufig in diesen Erklärungen Bestandteile enthalten, die zu weit gefasst sind und vom Verpflichteten nicht abgegeben werden müssen (z.B. die Verpflichtung zur Zahlung des pauschalen Schadensersatzes; teilweise wird die vorformulierte Unterlassungserklärung auch nicht auf das betreffende Werkt begrenzt). Gibt der Abgemahnte die Unterlassungserklärung aber unverändert ab, ist er an diese Erklärungsbestandteile gebunden.
- Ansprüche aus einer Unterlassungserklärung können lebenslang geltend gemacht werden. Das sich aus der Vertragsstrafe ergebende finanzielle Risiko für den Abgemahnten ist erheblich.
- Geht der Abgemahnte auf das vermeintlich günstige Vergleichsangebot ein, erkennt er die Rechtsverletzung an, obwohl er sie möglicherweise gar nicht begangen hat und auch nicht als Störer verantwortlich ist. Folgen weitere Abmahnungen, ist der Nachweis einer unberechtigten Abmahnung dann nur noch sehr schwer möglich.
Da sowohl die den Vergleichsangeboten zugrunde gelegten Schadensersatzforderungen als auch die vermeintlichen Rechtsanwaltsgebühren der abmahnenden Kanzleien oft zu hoch sind, ist es auch bei berechtigten Abmahnungen empfehlenswert, sich entweder im Internet oder durch anwaltliche Beratung über die Möglichkeiten einer erfolgreichen Verteidigung gegen unberechtigte Forderungen zu informieren.
Auf dieser Website finden Sie weitere Hinweise zu möglichen Reaktionen auf Filesharing-Abmahnungen unter „Abmahnung RA Daniel Sebastian„, „Abmahnung FAREDS – Königseder“ und in weiteren Beiträgen.
Weitere Informationen zu Abmahnungen finden Sie
- in den „FAQ Abmahnung“ (Antworten auf häufige Fragen zu Abmahnungen),
- unter Störerhaftung (mit Hinweisen zur „tatsächlichen Vermutung der Täterschaft„, der „sekundären Darlegungslast“ und zu „Filesharing von Minderjährigen„),
- unter Filesharing Abmahnung und unter
- Rechteinhaberin DigiRights Administration GmbH. Dieser Beitrag enthält ein umfangreiches Update zum Urteil des EuGH vom 17.06.2021 (C-597/19). Aus diesem ergeben sich neue Verteidigungsansätze.
Die Rechtsprechung des BGH zu Filesharing-Abmahnungen haben wir in einem Blog-Beitrag zusammen gefasst >> Filesharing-Urteile des BGH – „Loud“, „Afterlife“, „BearShare“ u.a..
Update 17.08.12:
Die o.a. Abmahnung wird durch Rechtsanwalt Daniel Sebastian weiter bearbeitet. Offenbar hat RA Sebastian die Filesharing-Fälle der Kanzlei Denecke- von Haxthausen & Partner übernommen.
Auffallend sind die Vollmachten. Die ursprünglich der Abmahnung beigefügte Vollmacht der DigiRights Administration GmbH, unterzeichnet durch den Geschäftsführer Herrn Eisele, und die von RA Sebastian vorgelegte Vollmacht für die Übernahme des Mandats, die ebenfalls durch Herrn Eisele unterzeichnet worden sein soll, unterscheiden sich in der Unterschrift ganz erheblich.
RA Daniel Sebastian war bisher nicht bereit, sich zu dieser Frage zu äußern ….
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