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Filesharing Abmahnung erhalten?

filesharing abmahnung

So reagieren Sie richtig auf die Abmahnung!

Seit Jahren erhält eine Vielzahl von Privatpersonen eine Filesharing Abmahnung von der Musik- und Filmbranche.

Ihnen wird vorgeworfen, sie hätten Tonaufnahmen oder Filme über Tauschbörsen bzw. sog. Filesharing-Netzwerke heruntergeladen und unerlaubt zum Upload zur Verfügung gestellt.

In letzter Zeit werden auch zunehmend Abmahnungen (§ 97a UrhG) wegen Streaming von geschützten Werken verschickt, weil gleichzeitig ein unerlaubter Upload stattfand.

Die Rechteinhaber fordern in der Abmahnung i.d.R. die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Erstattung von Anwalts- und anderen Kosten sowie Schadenersatz.

Filesharing Abmahnung: Das sollten Sie tun!

Verfallen Sie nicht in Panik! Und unterschreiben Sie die beigefügte Unterlassungserklärung nicht unüberlegt. Nehmen Sie keinen Kontakt zur Abmahnkanzlei auf. Denn jeder Fehler, den Sie in der ersten Aufregung begehen, kommt Sie teuer zustehen.

Sie sollten die Abmahnung aber auf keinen Fall ignorieren! Denn Abheften unter P = Papierkorb hilft nicht!

Nehmen Sie das oft in einer Abmahnung enthaltene Vergleichsangebot nicht an! Denn dann gehen Sie einen Vertrag ein, aus dem Sie sich normalerweise nicht mehr lösen können.

Bewahren Sie erst einmal die Ruhe und informieren Sie sich im Internet über Filesharing Abmahnungen. Auch auf dieser Seite finden Sie entsprechende Hinweise, beispielsweise

  • in den „FAQ Abmahnung“ (Antworten auf häufige Fragen zu Abmahnungen), oder
  • unter Störerhaftung (mit Hinweisen zur „Tatsächlichen Vermutung der Täterschaft“, der „sekundären Darlegungslast“ und zu „Filesharing von Minderjährigen„), bzw. unter

Sie sollten die gesetzten Fristen beachten, da sonst evtl. eine einstweilige Verfügung droht. In der Rechtsprechung wird eine Frist von ca. 7 Tagen als angemessen erachtet.

Behalten Sie trotzdem einen kühlen Kopf und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

Sie können auch eine Fristverlängerung beantragen. Diese sollte aber nur wenige Tage betragen. Denn bei einer Abmahnung, die zeitnah zur behaupteten Rechtsverletzung erfolgt ist, hat die Abmahnkanzlei evtl. Interesse an einer einstweiligen Verfügung. Daher wird sie Ihre Bitte zu einer längeren Fristverlängerung zurück weisen.

Unterlassungserklärung

Überwiegend ist der Abmahnung bereits eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt. Von deren Abgabe ist jedoch ohne vorherige Überprüfung abzuraten, denn mit der Abgabe dieser Unterlassungserklärung gehen Sie unter Umständen Verpflichtungen ein, die nicht erforderlich sind.

Außerdem gilt die Unterlassungserklärung ein Leben lang. Und bei einer weiteren gleichartigen Rechtsverletzung müssen Sie mit einer Vertragsstrafe rechnen. Diese liegt normalerweise im vierstelligen Bereich.

Sie müssen die vorgefertigte Unterlassungserklärung nicht in der verlangten Form unterschreiben!

Wenn der Unterlassungsanspruch auch anders erfüllt werden kann, sind Sie nicht verpflichtet, die vorformulierte Unterlassungserklärung abzugeben.

Vielmehr sollten Sie evtl. eine abgewandelte Form der Unterlassungserklärung abgeben – die sog. modifizierte Unterlassungserklärung. Diese muss sich aber an den individuellen Erfordernissen des Einzelfalls orientieren.

Anwaltskosten und Schadenersatz

Erfahrungsgemäß sind die von der Abmahnkanzlei geforderten Beträge oft zu hoch. Das gilt sowohl für die geforderten Anwaltskosten als auch für die Höhe der Schadenersatzforderungen.

Aber allein können Sie nicht einschätzen, ob die Forderung berechtigt ist. Lassen Sie sich daher in Bezug auf die geforderten Anwaltskosten und Schadensersatzforderungen ggf. anwaltlich beraten.

Sekundäre Darlegungslast

Die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers ist ein wesentlicher Bestandteil der Verteidigung in einem evtl. Gerichtsverfahren. Sie kommt zwar erst dann zum Tragen. Aber zwischen der Abmahnung und einem Gerichtsverfahren vergehen normalerweise Jahre.

Daher sollten Sie die entsprechenden Überprüfungen zeitnah nach Eingang der Abmahnung vornehmen. Dazu gehört u.a.

  • die Überprüfung des Routerprotokolls hinsichtlich der Ihnen zugewiesenen IP-Adresse und der angemeldeten Geräte,
  • eine Dokumentation, welche Familienangehörigen (oder Besucher) zum Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung Zugriff auf Ihr Netzwerk hatten,
  • eine Aufstellung zu den internetfähigen Geräten, die Sie oder Ihre Familienangehörigen zum Zeitpunkt der behaupteten Urheberrechtsverletzung genutzt haben (denn Jahre später – zum Zeitpunkt einer evtl. Klage – wissen Sie das nicht mehr).

Der BGH hat in den letzten Jahren zu diesem Gesichtspunkt mehrfach Stellung genommen und die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast konkretisiert.

Die Rechtsprechung des BGH zu Filesharing-Abmahnungen haben wir in einem Blog-Beitrag zusammen gefasst >> Filesharing-Urteile des BGH – „Loud“, „Afterlife“, „BearShare“ u.a..

Sie haben eine Filesharing Abmahnung erhalten? Und Sie möchten unverbindlich mit einem Anwalt Kontakt aufnehmen?

Wir helfen Ihnen! Sie können uns gern kontaktieren.

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Wir beraten und vertreten Sie bundesweit bei Abmahnungen.

Welche Abmahnkanzleien sind derzeit besonders aktiv?

Filesharing-Abmahnungen werden seit Jahren durch mehrere Kanzleien ausgesprochen. Besonders aktiv sind in diesem Bereich aber folgende Kanzleien: