im Urheberrecht, Marken- und Designrecht
In diesem Beitrag geht es um die Abmahnung bei Rechtsverletzungen im Urheberrecht und gewerblichen Rechtsschutz. Hinweise zu Abmahnungen im Wettbewerbsrecht finden Sie unter Abmahnungen im Online-Handel und eBay-Abmahnung.
Die Anzahl der Filesharing-Abmahnungen hat sich zwar in den letzten Jahren verringert. Aber eine Vielzahl von Privatpersonen erhält immer noch Abmahnungen von der Musik- und Filmbranche wegen Urheberrechtsverletzungen.
Dazu kommen Abmahnungen wegen unberechtigter Bildnutzung oder Markenrechtsverletzungen. Diese betreffen sowohl Privatpersonen, als auch Gewerbetreibende. Letztere werden auch häufig mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen konfrontiert.
Was ist eine Abmahnung?
Eine Abmahnung ist ein – meist anwaltlich verfasstes – Schreiben, in dem die Rechtsverletzung näher bezeichnet wird. Außerdem wird der vermeintliche Verletzer aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Häufig werden gleichzeitig Abmahnkosten und/oder Schadensersatzansprüche geltend gemacht und ggf. Auskünfte zu Umfang und Dauer der Rechtsverletzung gefordert. Teilweise erfolgt die Geltendmachung weiterer Ansprüche erst nach der Auskunft.
Die Fristen für die Abgabe einer Unterlassungserklärung sind sehr kurz!
Daher ist es wichtig, sofort zu handeln, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben. Behalten Sie einen kühlen Kopf und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
Abmahnung im Urheberrecht
Zu den urheberrechtlich geschützten Werken gehören insbesondere Musiktitel bzw. Musikalben, Filme, Bilder und Fotos, aber auch Texte und Computerprogramme.
Filme, Musik, Computerspiele
Der vermutlich größte Teil der Abmahnungen in Deutschland betrifft Rechtsverletzungen, die Filme bzw. Serien, Tonaufnahmen oder Computerspiele betreffen. Überwiegend wird den Abgemahnten der Upload von Dateien (Hochladen in das Internet) über Tauschbörsen/P2P-Netzwerke (Filesharing) vorgeworfen.
Aber in den letzten Jahren hat sich auch die Anzahl der Abmahnungen, die Filesharing über illegale Streaming-Portale betreffen, erheblich erhöht (Streaming-Portal + BitTorrent-Client).
Oft sind sich die Abgemahnten nicht bewusst, dass ein Upload stattfand. Sie glauben, dass sie eine Datei nur herunter geladen haben (Download), weil sie ihr Filesharing-Programm entsprechend konfiguriert haben. Das ist jedoch überwiegend nicht der Fall.
Ähnliches gilt für die Nutzung von Streaming-Portalen, wenn diese auf dem BitTorrent-Protokoll basieren. Denn der User weiß in diesem Fall nicht, dass beim Anschauen eines Filmes gleichzeitig ein Upload stattfindet.
Illegales Streaming
Bis vor einigen Jahren bewegten sich Nutzer von illegalen Streaming-Portalen (teilweise) in einer rechtlichen Grauzone. Nicht geklärt war die Frage, ob bereits das bloße Ansehen eines Films oder einer Serienfolge auf einem illegalen Streaming-Portal rechtswidrig ist.
Das hat sich jedoch 2017 mit dem Urteil des EuGH (C-527/15 – Filmspeler) geändert. In diesem Verfahren ging es zwar eigentlich um eine Multimedia-Box für den Fernseher. Aber die Argumentation des EuGH lässt sich auch auf das Nutzen illegaler Streaming-Portale auf einem Computer übertragen.
Beim Streaming wird der Film auf dem PC im Cache zwischengespeichert. Diese Zwischenspeicherung kann gem. § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG eine Rechtsverletzung darstellen. Nach dem EuGH ist das der Fall, wenn der User wusste oder wissen musste, dass er ein illegales Angebot nutzt.
Und das trifft immer zu, wenn der User ein Streaming-Portal nutzt, um sich einen Film kostenloses anzusehen, der normalerweise nur kostenpflichtig angeboten wird.
Neben dem bekannten Portal „Kinox.to“ gibt es eine Vielzahl weiterer Seiten, deren Nutzung illegal ist.
Zwar ist in derartigen Fällen die Ermittlung des Users nicht so einfach, wie bei Filesharing-Abmahnungen. Denn die Rechteinhaber haben normalerweise keinen Zugriff auf die IP-Adressen der Nutzer. Aber wenn sie gegen einen illegalen Anbieter vorgehen, kann dieser verpflichtet werden, die IP-Adressen herauszugeben.
Streaming-Portal + BitTorrent-Client
Problematischer ist aber die Tatsache, dass ein User nicht weiß, ob das Streaming-Portal nicht auch ein BitTorrent-Client ist. Denn bei einigen dieser Portale findet – für den User unbemerkt – gleichzeitig ein Upload statt.
Dann gelten die obigen Hinweise zum Filesharing. Denn das war schon immer illegal und führte auch vor 2017 zu entsprechenden Abmahnungen.
Die Rechtsprechung des BGH zu Filesharing-Abmahnungen haben wir in einem Blog-Beitrag zusammen gefasst >> Filesharing-Urteile des BGH. Weitere Hinweise finden Sie im Menü unter Filesharing und Störerhaftung. In den FAQ Abmahnung geben wird Antworten auf häufige Fragen zu Abmahnungen.
Unberechtigte Bildnutzung
Neben den o.a. Sachverhalten spielt im Urheberrecht auch die unberechtigte Nutzung von Bildern eine nicht zu unterschätzende Rolle. Meistens sind zwar von derartigen Abmahnungen kleine oder Einzelunternehmen betroffen. Aber nicht selten trifft es auch private Verkäufer auf eBay oder anderen vergleichbaren Portalen.
Einige User glauben, dass alle Inhalte der Bildersuche über Google lizenzfrei genutzt werden können. Aber das ist falsch!
Das gilt nicht nur für Bilder mit einem Wasserzeichen. Denn da ist es eindeutig. Aber auch die Mehrzahl der anderen Bilder, die Sie über Google finden, sind urheberrechtlich geschützt.
Das trifft auch auf Bilder zu, die Verkäufer auf eBay, Amazon etc. verwenden. Selbst wenn Sie von einem privaten Verkäufer einen Artikel erworben haben und diesen wieder verkaufen möchten, dürfen Sie die Bilder des ursprünglichen Verkäufers nicht verwenden.
Auch bei Abmahnungen wegen unberechtigter Bildnutzung geht es um die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Auskunft, Kostenerstattung sowie Schadenersatz.. In vielen Fällen liegen die Forderungen der Abmahnkanzleien weit über 1.000,– EUR.
Bitte beachten Sie:
Bei Abgabe einer Unterlassungserklärung wegen unberechtigter Bildnutzung darf das Bild nicht mehr auf der Website enthalten sein. Aber das Löschen reicht meistens nicht! Sie müssen sicherstellen, dass das Bild auch nicht mehr im Google Cache der betreffenden Seite enthalten ist.
Die Abmahnung im Marken- und Designrecht
Marken- und Designrecht sind Teilgebiete des gewerblichen Rechtsschutzes. Das Markenrecht schützt die Kennzeichen von Unternehmen vor Nachahmung und Missbrauch, d.h. es schützt die Identität eines Produkts. Dagegen schützt das Designrecht das Aussehen eines Produkts – z.B. Form, Farbe, Textur und Muster.
Derartige Streitigkeiten sind teilweise extrem kostenintensiv. Denn sie werden oft über alle Instanzen – bis zum BGH – geführt. Und ihnen liegt ein sehr hoher Streitwert zugrunde.
Aber in diesem Beitrag geht es nicht um den Streit zum „Sparkassen-Rot“ oder marken- bzw. designrechtliche Verfahren internationaler Konzerne im Hard- und Softwarebereich. In derartigen Verfahren werden nationale und internationale Großkanzleien beauftragt.
Sondern es geht um die Abmahnungen, die kleine oder mittelständische Unternehmen, aber auch Privatverkäufer bei eBay etc. betreffen. Und beides ist nicht selten, obwohl eine Markenverletzung ein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraussetzt.
Rechtsverletzungen durch kleine oder mittelständische Unternehmen
Jeder Unternehmer weiß vermutlich, dass der Name seiner Firma nicht dem eines Global Players entsprechen darf. Aber auch abseits dessen gibt es verschiedene Fallstricke, die er beachten muss. Das betrifft insbesondere drei Fallgruppen:
Verwendung eines geschützten Namens
Das betrifft die Bezeichnung Ihres Unternehmens. Bei einer Neugründung sollten Sie im DPMAregister recherchieren, ob der von Ihnen gewünschte Name evtl. bereits geschützt ist. Denn dieser Schutz betrifft nicht nur bekannte Unternehmen, sondern alle Unternehmen, deren Namen registriert ist.
Auf der sicheren Seite sind Sie damit aber noch nicht.
Denn auch eine sog. Benutzungsmarke ist markenrechtlich geschützt. Das betrifft eine Marke, die nicht im Register eingetragen ist, aber einen gewissen Bekanntheitsgrad erlangt hat. In diesem Fall droht evtl. auch nach Jahren noch eine Abmahnung, weil der Markeninhaber erst später erfahren hat, dass Sie seine Marke nutzen.
Verwendung einer geschützten Bezeichnung (Wortmarke)
Das betrifft beispielsweise Wortmarken wie „Black Friday“, „Oktoberfest“ o.ä. Zu „Black Friday“ gab es einen jahrelangen Rechtsstreit, der nunmehr beendet ist – die Marke wurde gelöscht. Die Marke „Oktoberfest“ ist nach wie vor geschützt.
Aber das sind nur die Beispiele, die einen gewissen Bekanntheitsgrad erlangt haben. Es gibt eine Vielzahl weiterer Begriffe, die als Wortmarke geschützt sind.
Verwendung eines geschützten Designs
Dieser Bereich ist sehr komplex. Daher können wir hier nicht auf jedes Detail eingehen, sondern nehmen auf Beispiele Bezug: Eine uns vorliegende Abmahnung betraf die Anordnung von Elementen bei einem Kinderspielzeug. Aber auch der Farbverlauf bei einem Schal kann zu einer Abmahnung führen.
Der bessere Weg: Zur Verhinderung von Konflikten im Designrecht haben wir ein Einzelunternehmen erfolgreich bei der Gestaltung des Designs einer Jacke beraten.
Rechtsverletzungen durch Privatverkäufer
Häufig werden auch Privatverkäufer wegen einer Markenverletzung abgemahnt. Beispiele finden Sie auf einer weiteren Website unserer Kanzlei unter
Wenn Sie eine derartige Abmahnung erhalten haben, muss zunächst geprüft werden, ob eine Markenverletzung vorliegt. Dabei kommt es u.a. darauf an, ob ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt. Das kann – muss aber nicht – auch bei einem privaten Verkäufer der Fall sein.
Sie haben eine Abmahnung erhalten und möchten sich anwaltlich beraten oder vertreten lassen?
Wir helfen Ihnen! Sie können uns gern kontaktieren.
E-Mail senden oder Tel: 08191/6474513
Wir beraten und vertreten Sie bundesweit.
Da dieser Beitrag sehr umfangreich ist, haben wir die Hinweise zur Reaktion auf eine Abmahnung (und weitere Informationen, z.B. zu unserem Honorar) in einem ergänzenden Beitrag zusammen gefasst: Abmahnung erhalten. Die Kurzfassung:
- nehmen Sie die Abmahnung ernst,
- halten Sie die Frist ein,
- geben Sie die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung nicht ab,
- nehmen Sie keinen telefonischen Kontakt zur Abmahnkanzlei auf,
- unterschreiben Sie niemals ein Vergleichsangebot ohne anwaltliche Prüfung,
- geben Sie evtl. eine modifizierte Unterlassungserklärung fristgerecht ab,
- geben Sie bei Filesharing-Abmahnungen keine weiteren Informationen preis (bei anderen Abmahnungen müssen Sie evtl. Auskunft geben),
- lassen Sie sich anwaltlich beraten, denn bei Abmahnungen gibt es eine Vielzahl von Fallstricken, die zu kostenintensiven Gerichtsverfahren führen können.
Wir helfen auch Ihnen gern, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben.