Die Kanzlei Frommer Legal (vormals Waldorf Frommer) aus München verschickt auch im Auftrag der Image Professionals GmbH Abmahnungen im Urheberrecht. Den Abgemahnten wird vorgeworfen, urheberrechtlich geschützte Fotografien unberechtigt verwendet zu haben.
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Die Image Professionals GmbH
Der Gegenstand des Unternehmens besteht im “Vertrieb und (der) Verwertung von Bildrechten aller Art im In- und Ausland sowie Durchführen von Fotoproduktionen.” D.h. die GmbH lizenziert die Fotos von Agenturen und einzelnen Fotografen. Und sie macht auch die Rechte an diesen Fotos geltend.
Die Bilder sind (oft) qualitativ hochwertig. Und nach meinem Eindruck werden nur Fotos professioneller Fotografen in das Portfolio aufgenommen. Das hat Auswirkungen auf den Schadensersatz.
Abmahnung im Auftrag der Image Professionals GmbH
Das Schreiben entspricht – im Wesentlichen – den üblichen Abmahnungen. Dem Verwender des Bildes wird vorgeworfen, dass er es unberechtigt genutzt hat. Und nach meiner Erfahrung kann der Abgemahnte das meistens nicht entkräften.
Dabei ist es egal, ob er das Foto über eine Google-Suche oder auf einer anderen Website gefunden hat. Es ist – zumindest im ersten Schritt – auch nicht wichtig, ob der Website-Betreiber selbst oder ein Dienstleister, der die Seite erstellt hat, das Foto unberechtigt eingebunden hat.
Verantwortlich ist zunächst der Website-Betreiber. Dieser kann in einem zweiten Schritt evtl. Schadensersatz von dem Ersteller der Website fordern. Er bleibt aber dem Rechteinhaber gegenüber verantwortlich.
Die Forderungen in der Abmahnung
Gefordert werden zunächst die
- Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
- Erteilung einer Auskunft (§ 101 UrhG) zu Dauer und Umfang der Verwendung
Außerdem wird Schadens- und Aufwendungsersatz gefordert. Dieser wird teilweise bereits in der Abmahnung angegeben. Bei einigen Sachverhalten wird die Forderung erst nach der Auskunft konkretisiert. Egal wie – die Forderung liegt im vierstelligen Bereich.
Unterlassungserklärung
Hier liegt eine der größten Gefahren. Selbst wenn Sie das Bild vor der Abgabe der Unterlassungserklärung von Ihrer Website entfernt haben, befindet es sich möglicherweise noch im Google-Cache.
Dann kann der Rechteinhaber nach Annahme der Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe fordern. Diese liegt üblicherweise im mittleren (evtl. auch höheren) vierstelligen Bereich. Die Rechtsprechung dazu ist eindeutig.
Sie müssen daher dafür sorgen, dass die ursprüngliche Webseite (also die betreffende konkrete URL) und auch die Bild-Anhangseite nicht mehr über den Google-Cache abgerufen werden können.
Etwas komplizierter ist es bei Übersichtsseiten. Ein Beispiel: Sie bieten Reisen an – Ihre Website hat folgende Seiten – jeweils mit Fotos der Unterseiten:
- Unsere Reisen
- Reisen nach Afrika
- Reisen nach Kenia
- Reise nach Mombasa – auf dieser Seite befindet sich das abgemahnte Bild.
Unter Umständen befindet sich dann das abgemahnte Bild auf allen entsprechenden Unter-Seiten im Google-Cache – mit den o.a. Folgen.
Auskunft und Schadensersatz
Grundsätzlich dazu: Sie können sich relativ sicher sein, dass der Rechteinhaber, Frommer Legal oder ein Dienstleister Art und Dauer der Nutzung dokumentiert hat. Eine falsche Auskunft wird Ihnen daher nicht helfen.
Ansatzpunkte für IT-Argumente zur Dauer und dem Umfang der Nutzung gibt es aber evtl.. Diese betreffen jedoch nur den Einzelfall.
Die Auskunft ist für die Berechnung des Schadensersatzes wichtig. D.h. diese Forderung macht Frommer Legal meistens erst in einem weiteren Schreiben geltend.
Bei einem professionellen Fotografen ist die Anwendung der MFM-Tabelle (Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing) zumindest nicht völlig abwegig. Es kommt hier auf den Einzelfall und die einzelfallbezogene Argumentation an.
Die MFM-Tabelle bezieht sich u.a. auf die Dauer und die Art der Nutzung. Und der daraus resultierende Lizenzschaden kann erheblich sein. Es handelt sich dabei aber nur um Honorarempfehlungen, denen ein Gericht folgen kann. Oder es nimmt Abschläge vor.
Bei der außergerichtlichen Argumentation ist daher die Kenntnis der Rechtsprechung wichtig. Bestenfalls kann so eine Reduzierung der Forderung erreicht werden.
Aufwendungsersatz
Dieser betrifft die Gebühren, die Frommer Legal für die Abmahnung geltend machen kann. Die Gebühren ergeben sich aus dem Gegenstandswert. Und dieser ergibt sich u.a. aus dem Lizenzschaden.
D.h. auch hier ist die Auskunft und die entsprechende einzelfallbezogene Argumentation wichtig, um evtl. eine Reduzierung des Aufwendungsersatzes zu erreichen.
Off-topic – oder auch nicht
Update: Der Kollege hat die u.a. Werbung mittlerweile entfernt. Ich habe es trotzdem bei dieser Passage belassen (und sie angepasst). Denn einerseits erscheint ein derartiger Slogan immer mal wieder bei den Google-Suchergebnissen. Und andererseits enthalten die u.a. Ausführungen auch Hinweise zur Arbeitsweise der Kanzlei Frommer Legal.
Bei der Google-Stichwortsuche nach “Frommer Legal” und “Image Professionals” erschien sehr weit oben eine Anwalts-Website mit dem Slogan: “Sie zahlen weniger oder nichts.”
Zwar wurde das nur als Ziel vermarktet, aber ich halte diese Aussage trotzdem für fragwürdig und überzogen – aus den folgenden Gründen:
- Selbstverständlich ist es das Ziel eines Anwalts, der Abgemahnt vertritt, eine Forderung zu reduzieren – bestenfalls auf Null. Letzteres ist aber außergerichtlich auf dem Verhandlungsweg bei Frommer Legal im Prinzip nicht möglich.
- „Keine Zahlung“ wäre daher allenfalls der Fall, wenn Frommer Legal bei Nichtzahlung nicht klagt (oder ein gerichtliches Verfahren verliert – das ist selten) und die Sache irgendwann verjährt. Aber Frommer Legal klagt – nach meiner Erfahrung – bei einer gerichtlichen Zuständigkeit in Bayern immer und auch deutschlandweit sehr viel häufiger, als andere Abmahnkanzleien.
- Bei einer Abmahnung für die Image Professionals GmbH hat Frommer Legal bei fehlender Reaktion und Nichtzahlung aus den u.a. Gründen grundsätzlich einen Anlass zur Klage. Und nach meiner Erfahrung verzichten sie nicht auf eine derartige Möglichkeit.
„Sie zahlen weniger oder nichts“?
Das Ziel: “Sie zahlen nichts” bedeutet daher nur: Wenn Sie Glück haben, verjährt die Sache – ohne, dass eine Zahlung erfolgt ist. Das mag in Filesharing-Angelegenheiten manchmal der Fall sein. Bei den Abmahnungen von Frommer Legal für die Image Professionals GmbH halte ich das für überwiegend unwahrscheinlich.
In Filesharing-Angelegenheiten ist die Beweis- und Rechtslage kompliziert. Die Klagen von Waldorf Frommer (jetzt: Frommer Legal) wurden in Filesharing-Angelegenheiten als Paket zugestellt, da zu umfangreich für einen Brief.
Bei den Abmahnungen für die Image Professionals GmbH ist die Beweislage dagegen meistens eindeutig – sie wurde durch Frommer Legal oder einen Dienstleister dokumentiert. Die Rechtslage ist auch weitestgehend eindeutig.
D.h. Eine Reduzierung der Forderung ist evtl. aufgrund eines einzelfallbezogenen Ansatzes möglich. Aber “Sie zahlen nichts” würde voraussetzen, dass der Sachverhalt bei Frommer Legal in Vergessenheit gerät und Verjährung eintritt.
Frommer Legal hat eine sehr gute IT-Infrastruktur. Dass ein Sachverhalt – bezogen auf den Rechteinhaber Image Professionals GmbH – bei Frommer Legal im Nirwana verschwindet und verjährt, wäre evtl. nur bei einem ausgesprochen unmotivierten Mitarbeiter möglich. Und selbst dann hat Frommer Legal vermutlich Sicherungsmechanismen eingebaut.
Abmahnung Image Professionals GmbH – Reaktion
An dieser Stelle kann ich nur einen Rat geben: Nehmen Sie die Abmahnung und die Fristen ernst!
Und darüber hinaus ergibt sich die Antwort aus den obigen Ausführungen. Sie sind in der Lage, alle o.a. Stolperfallen zu umgehen? Dann versuchen Sie es!
Wenn nicht: Wir helfen Ihnen gern!
Dabei geht es nicht nur um die Fragen der Berechtigung der Abmahnung, einer evtl. erforderlichen Modifizierung einer Unterlassungserklärung oder einer Reduzierung des Schadensersatzes. Oft geht es auch darum, Sie vor weiteren Forderungen (Vertragsstrafen) zu schützen.
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