Häufige Fragen zu Abmahnungen
Es gibt immer noch Empfänger von Abmahnungen, die das Schreiben als Betrug ansehen und wegwerfen. Teilweise reagieren sie auch nicht auf einen Mahn- oder Vollstreckungsbescheid. Aber das führt zu schwerwiegenden Folgen.
Denn ein Vollstreckungsbescheid hat die Wirkung eines Urteils. D.h. aus dem Titel kann vollstreckt werden. Und es ist normalerweise zu spät, sich dagegen zu wehren, wenn der Gerichtsvollzieher schon vor der Tür steht. Unsere „FAQ Abmahnung“ können Ihnen bei einer frühzeitigen Reaktion helfen.
Denn im besten Fall reagieren Sie auf eine Abmahnung bereits bei deren Eingang. Sie können mit dem Abmahnschreiben nichts anfangen? Wir geben Ihnen hier Antworten auf häufige Fragen zu Abmahnungen:
Informationen zur Abmahnung
Die Abmahnung ist ein Rechtsbehelf, mit dem eine Rechtsverletzung angezeigt und ein außergerichtlicher Unterlassungsanspruch geltend gemacht wird.
Sie hat eine Warnfunktion und dient dazu, ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Der Empfänger der Abmahnung wird aufgefordert, das behauptete rechtswidrige Verhalten in der Zukunft zu unterlassen.
Gleichzeitig ist sie für den Abmahnenden aus prozessualen Gründen von Vorteil: Bei sofortiger Klageerhebung besteht die Gefahr, dass der Prozessgegner in einem gerichtlichen Verfahren den Anspruch sofort anerkennt. Das würde dazu führen, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (§ 93 ZPO).
Eine Abmahnung kann teilweise nur der – in seinen Rechten – Verletzte selbst (in Wettbewerbsstreitigkeiten u.a. auch die direkte Konkurrenz) bzw. ein von ihm beauftragter Rechtsanwalt aussprechen.
Außerdem sind auch Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Wettbewerbs- oder Verbraucherschutzverbände dazu berechtigt, die Interessen ihrer Mitglieder durch Abmahnungen und Unterlassungsansprüche zu schützen.
Es handelt sich um eine formlose Rechtshandlung. D.h.: eine Abmahnung kann auch mündlich oder per E-Mail erfolgen.
Meist erhalten Abgemahnte jedoch ein anwaltlich verfassten Schreiben. Teilweise ist anwaltlichen Abmahnungen auch eine Vollmacht des Rechtsanwalts beigefügt, was jedoch nicht zwingend Voraussetzung ist.
Aus rechtlichen Gründen sollte eine Abmahnung mindestens die nachfolgenden Bestandteile enthalten:
– Darstellung des Sachverhalts
mit einem eindeutigen Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens, so dass der Abgemahnte die ihm vorgeworfene Verletzungshandlung in tatsächlicher Hinsicht nachvollziehen kann
– Einen Hinweis, warum der Abmahnende zur Abmahnung berechtigt ist.
– Die Forderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben,
wodurch die Vermutung einer Wiederholungsgefahr beseitigt werden soll.
Diese beinhaltet das Versprechen des Abgemahnten, im Fall eines gleichartigen weiteren Verstoßes eine Vertragsstrafe zu zahlen.
– Eine angemessene Frist
zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung, verbunden mit der Androhung, bei fruchtlosem Fristablauf weitere rechtliche Schritte einzuleiten.
D.h: Es wird deutlich gemacht, dass durch eine fehlende Reaktion des Abgemahnten Anlass zur Klage gegeben ist.
Darüber hinaus enthalten Abmahnungen oft die Aufforderung zur Erstattung der Kosten, die dem Abmahnenden durch die Verfolgung der Rechtsverletzung entstanden sind.
Fristen
Um den Druck auf den Abgemahnten zu erhöhen, enthalten Abmahnungen oft sehr kurze Fristen.
Beläuft sich diese auf Stunden oder wenige Tage ist das unzulässig und die Frist verlängert sich automatisch auf eine angemessene Zeit.
In der Rechtsprechung wird eine Frist von ca. 7 Tagen als angemessen erachtet.
Das wird damit begründet, dass der Abmahnende bei fehlender Reaktion auf die Abmahnung möglicherweise gerichtliche Schritte einleiten will. Denn bei Beantragung einer einstweiligen Verfügung muss er die Eilbedürftigkeit des angestrebten Rechtsschutzes darlegen.
Informationen zur Unterlassungserklärung
Bei einer Rechtsverletzung im Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht etc. besteht die tatsächliche Vermutung einer Wiederholungsgefahr.
Um diese zu beseitigen, muss der Abgemahnte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.
Diese enthält zwei Komponenten:
1. Die Erklärung, zukünftig keine gleichartige Rechtsverletzung zu begehen und
2. das Versprechen, für den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe an den Gläubiger zu zahlen.
Für den Unterlassungsanspruch genügt es grundsätzlich nicht, das abgemahnte Verhalten einfach nur zu unterlassen oder die Wiederholungsgefahr auszuschließen.
Sie sind aber nicht verpflichtet, die der Abmahnung beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung abzugeben. Und das sollten Sie normalerweise auch nicht tun.
Vielmehr sollte eine abgewandelte Form der Unterlassungserklärung abgegeben werden – die sog. modifizierte Unterlassungserklärung.
Auch wenn abmahnende Rechtsanwaltskanzleien vor der Abänderung vorformulierter Unterlassungserklärungen warnen: Der Rechteinhaber kann nur das verlangen, was ihm zusteht.
Geht die vorformulierte Unterlassungserklärung darüber hinaus, können Sie eine geänderte (=modifizierte) Unterlassungserklärung abgeben:
– Beispielsweise hat der Rechteinhaber keinen Anspruch auf eine feste Vertragsstrafe.
– Sie müssen sich in der Unterlassungserklärung auch nicht verpflichten, die Anwaltskosten des Rechteinhabers zu übernehmen.
Zwar sind Sie bei einer berechtigten Abmahnung verpflichtet die Kosten des gegnerischen Anwalts zu zahlen, aber das ist kein Bestandteil der Unterlassungserklärung.
– Teilweise enthält die vorformulierte Unterlassungserklärung des Abmahnanwalts auch Fehler bei den Angaben zur Rechtsverletzung.
Im Internet sind zahlreiche Muster modifizierter Unterlassungserklärungen in unterschiedlicher Qualität zu finden. Manche davon sind zwar gut und entsprechen im Einzelfall dem Unterlassungsanspruch.
Trotzdem ist bei der Verwendung derartiger Muster Vorsicht geboten.
Der juristische Laie kann nicht einschätzen, ob das im Internet gefundene Muster nicht eventuell veraltet und somit ungeeignet für die Erfüllung des Unterlassungsanspruches ist.
Auch eigene Anpassungen durch den Abgemahnten führen erfahrungsgemäß nicht selten zu schwerwiegenden Fehlern. Diese bieten dem Rechteinhaber evtl. weitere Angriffspunkte und verursachen dann weitere Kosten.
Für die Abgabe einer (modifizierten) Unterlassungserklärung sollten Sie daher einen spezialisierten Anwalt hinzuziehen.
Zwar führt die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nach der Rechtsprechung des BGH normalerweise nicht zu einem Anerkenntnis der mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten.
Aber eine abgegebene Unterlassungserklärung ist ein Leben lang bindend. Und sie enthält aufgrund des Vertragsstrafeversprechens erhebliche finanzielle Risiken.
Sollten Sie die gleiche Rechtsverletzung daher nochmals begehen, droht Ihnen eine Vertragsstrafe, die – je nach Rechtsverletzung – im vierstelligen Bereich oder höher liegt.
Weitere Hinweise zu Abmahnungen finden Sie unter:
Die Rechtsprechung des BGH zu Filesharing-Abmahnungen haben wir in einem Blog-Beitrag zusammen gefasst >> Filesharing-Urteile des BGH – „Loud“, „Afterlife“, „BearShare“ u.a..
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Wir helfen Ihnen! Sie können uns gern kontaktieren.
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Denn fast immer führt bei einer Abmahnung bereits eine außergerichtliche anwaltliche Reaktion zu dem gewünschten Ergebnis. Ist das ausnahmsweise nicht der Fall, vertreten wir Sie auch im gerichtlichen Verfahren bundesweit.