Eine weitere Abmahnung des RA Sebastian (siehe auch: Abmahnung RA Sebastian – Beatport Top 100) im Auftrag der DigiRights Administration GmbH betrifft das Album „Fun Radio Dancefloor Spring 2014“.
Abmahnung RA Sebastian: Inhalt
Die Abmahnung erfolgte kurz nach der behaupteten Rechtsverletzung. Daher ist die Drohung mit einer einstweiligen Verfügung möglicherweise ernst zu nehmen.
Bei der Abmahnung handelt es sich um sein übliches Standardschreiben. Offenbar hat RA Sebastian dieses weder den gesetzlichen Erfordernissen, noch der neuen Rechtsprechung angepasst. Gem. § 97a Abs. 2 Ziff. 3 UrhG hat eine Abmahnung „in klarer und verständlicher Weise geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln.“ Eine Abmahnung, die dem nicht entspricht, ist unwirksam.
Seine Ausführungen zum Schadensersatz beschränken sich auf Hinweise darauf, in welcher Höhe dieser durch verschiedene Gerichte in der Vergangenheit zugesprochen wurde:
Den letzten Satz hat er offenbar frei nach dem Motto gewählt: Suchen Sie sich etwas aus! Ob dieser den Anforderungen des § 97a Abs. 2 Ziff. 3 UrhG entspricht, wage ich zu bezweifeln.
Das gilt ebenfalls für die Anwaltsgebühren, auf die RA Sebastian im nächsten Absatz eingeht. Auch diese Textpassage wurde so allgemein gestaltet, dass er seine Standardschreiben nicht an den jeweiligen Sachverhalt anpassen muss. Damit bleibt offen, in welcher Höhe er nun Anwaltsgebühren geltend macht.
Nach allgemeinen Äußerungen zu den Kosten des Auskunftsverfahrens unterbreitet er schließlich ein Vergleichsangebot. Dieses beläuft sich im vorliegenden Fall für den behaupteten Upload von vier Titeln auf € 1.200,–.
BGH-Rechtsprechung
Auch die BGH-Rechtsprechung ist RA Sebastian offenbar nicht bekannt. Denn anders lässt es sich jedenfalls nicht erklären, dass er sich hinsichtlich der sekundären Darlegungs- und Beweislast auf einen Beschluss des OLG Köln vom 11.09.09, Az. W 95/09, bezieht. Demgegenüber hat der BGH mit Urteil vom 08.01.2014 (Az. I ZR 169/12) – BearShare – festgestellt:
„Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (vgl. OLG Hamm, MMR 2012, 40 f.; Beschluss vom 4. November 2013 – 22 W 60/13, juris Rn. 7; OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 330; OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2013, 246; LG Köln, ZUM 2013, 67, 68; LG München I, MMR 2013, 396).“
BGH, Az. I ZR 169/12 – „BearShare“
Insgesamt ist die Abmahnung m.E. unwirksam. Das Problem besteht jedoch darin, dass der Ausgang eines Filesharingverfahrens nach wie vor nicht vorhersehbar ist, obwohl die Rechtsprechung zunehmend auch die den Abmahnungen häufig zugrunde liegenden tatsächlichen und technischen Probleme zu Gunsten der Abgemahnten berücksichtigt.
Damit besteht bei Zurückweisung der Abmahnung ein Kostenrisiko, das die meisten Abgemahnten nicht eingehen wollen. Und genau damit rechnet Rechtsanwalt Sebastian offensichtlich. Denn sonst hätte er sein Abmahnschreiben – ebenso wie andere Abmahnkanzleien – mittlerweile der geltenden Gesetzeslage angepasst.
Hinweise zum Verhalten bei Abmahnungen finden Sie u.a. unter „Abmahnung RA Daniel Sebastian – Kontor“ oder in anderen Beiträgen unter Urheberrecht sowie auch auf der externen Website „Abmahnung.Org“.
Weitere Informationen zu Abmahnungen finden Sie
- in den „FAQ Abmahnung“ (Antworten auf häufige Fragen zu Abmahnungen),
- unter Störerhaftung (mit Hinweisen zur „tatsächlichen Vermutung der Täterschaft„, der „sekundären Darlegungslast“ und zu „Filesharing von Minderjährigen„),
- unter Filesharing Abmahnung und unter
- Rechteinhaberin DigiRights Administration GmbH. Dieser Beitrag enthält ein umfangreiches Update zum Urteil des EuGH vom 17.06.2021 (C-597/19). Aus diesem ergeben sich neue Verteidigungsansätze.
Die Rechtsprechung des BGH zu Filesharing-Abmahnungen haben wir in einem Blog-Beitrag zusammen gefasst >> Filesharing-Urteile des BGH – „Loud“, „Afterlife“, „BearShare“ u.a..
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An sich ist es eine gute Idee, illegales Filesharing abzumahnen, aber auf diese Weise? Schade, dass so etwas wieder missbraucht wird, damit Geld verdient wird…