Durch die Augsburger Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller wird seit Jahren insbesondere die unerlaubte Verwertung von Filmwerken durch Filesharing über Peer-To-Peer Netzwerke abgemahnt. Dabei geht es überwiegend um Werke der Erwachsenenunterhaltung.
Die mir vorliegende Abmahnung betrifft das Werk „This Ain´t – Baywatch XXX“. Als Rechteinhaber wird die LFP Video Group, LLC, mit Sitz in Beverly Hills, CA, angegeben.
Wie grundsätzlich bei Filesharing-Abmahnungen üblich, verlangt die Abmahnkanzlei neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages. Dieser wird hier in Höhe von € 850,00 angegeben.
Da die Augsburger Kanzlei Negele mehrere Rechteinhaber mit einem umfangreichen Repertoire vertritt, ist es möglich, dass betroffene Anschlussinhaber weitere Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen an anderen Filmen erhalten.
Abmahnung Negele: Inhalt
Die Abmahnung unterscheidet sich kaum von den Schreiben anderer Porno-Abmahnkanzleien: Zunächst behauptet die Kanzlei Negele, dass die angegebenen Daten durch die Firma Media Protector GmbH mittels einer speziell entwickelten Antipiracy-Technologie beweissicher festgestellt und dokumentiert wurden.
Sie erwähnt jedoch nicht, dass eine große Anzahl automatisierter Abfragen auch zu einer entsprechenden Fehlerquote führen kann. Aus den von mir bearbeiteten Fällen ergibt sich jedenfalls, dass Fehler bei der Ermittlung der IP-Adresse bei derartigen Sachverhalten nicht auszuschließen sind.
Anschließend erfolgt der Hinweis, dass das zuständige Landgericht innerhalb des Auskunftsverfahrens gem. § 101 UrhG zu dem Ergebnis gelangt sei, dass eine offensichtliche Rechtsverletzung vorliegt, deren Schwere die Auskunftserteilung durch den Internetprovider rechtfertige.
Allerdings hat die Abmahnkanzlei diesen Beschluss der Abmahnung weder beigefügt, noch das Landgericht und das Aktenzeichen angegeben. Selbst wenn man davon ausgeht, dass ein solcher Beschluss existiert, ist zu berücksichtigen, dass in derartigen Auskunftsverfahren eine Überprüfung nur anhand der Angaben des Rechteinhabers bzw. der ihn vertretenden Abmahnkanzlei erfolgt.
Bei urheberrechtlichen Abmahnungen handelt es sich grundsätzlich um Textbausteinschreiben. Diese nehmen auf den konkreten Fall keinen Bezug. Daher gibt es – jeweils abhängig vom Einzelfall – weitere Argumente, die eine erfolgreiche Verteidigung gegen Abmahnungen ermöglichen.
Reaktion auf die Abmahnung
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie die folgenden allgemeinen Hinweise beachten:
- Lassen Sie sich auf keinen Fall durch das anwaltlichen Abmahnschreiben verunsichern!
- Reagieren Sie innerhalb der gesetzten Frist!
- Überprüfen Sie, ob der in der Abmahnung geltend gemachte Anspruch besteht.
- Lassen Sie sich ggf. durch einen Verbraucherschutzverband oder anwaltlich beraten.
- Geben Sie niemals die dem Abmahnschreiben beigefügte Unterlassungserklärung ohne Korrektur ab, denn i.d.R. enthält diese ein Schuldanerkenntnis und die Verpflichtung zur Zahlung des pauschalen Schadensersatzes. Oft ist sie auch zu weit gefasst.
- Daher ist die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung empfehlenswert.
Weitere Informationen zu Abmahnungen finden Sie
- in den „FAQ Abmahnung“ (Antworten auf häufige Fragen zu Abmahnungen),
- unter Störerhaftung (mit Hinweisen zur „tatsächlichen Vermutung der Täterschaft„, der „sekundären Darlegungslast“ und zu „Filesharing von Minderjährigen„),
- unter Filesharing Abmahnung und unter
- Rechteinhaberin DigiRights Administration GmbH. Dieser Beitrag enthält ein umfangreiches Update zum Urteil des EuGH vom 17.06.2021 (C-597/19). Aus diesem ergeben sich neue Verteidigungsansätze.
Die Rechtsprechung des BGH zu Filesharing-Abmahnungen haben wir in einem Blog-Beitrag zusammen gefasst >> Filesharing-Urteile des BGH – „Loud“, „Afterlife“, „BearShare“ u.a..
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