Als Grundlage für die Auskunftsbeschlüsse nach § 101 Abs. 9 UrhG dienen die durch die Rechteinhaber vorgelegten und durch Anti-Piracy-Unternehmen ermittelteten IP-Adressen sowie die Dateinahmen der urhebererechtlich geschützten Werke.
In den dann folgenden Abmahnungen befindet sich häufig der Hinweis, dass die behauptete Urheberrechtsverletzung durch den dokumentierte Hashwert – ähnlich einem Fingerabdruck – eindeutig und beweissicher nachgewiesen werden kann.
Allerdings enthalten die in den P2P-Netzwerken ermittelten Dateien die behaupteten Inhalte nicht immer – obwohl sowohl der dokumentierte Dateiname als auch der Hashwert scheinbar darauf hinweisen.
Einige Meldungen zu fehlerhaften Daten in Kombination mit dem Hashwert gab es bereits in der Vergangenheit (gulli zur Kanzlei U+C und abmahnwahn-dreipage.de zu Fareds).
Waldorf Frommer + die Firma ipoque GmbH
Aber auch aktuell ist das Thema „Fehlerquellen bei der Datenermittlung durch Anti-Piracy-Software“ nicht vom Tisch: Mit liegt eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte (inzwischen Frommer Legal) zu einem Hollywood-Film vor. Diese besagt, dass das betreffende urheberrechtlich geschützte Werk unter der aufgeführten IP-Adresse weltweit allen Nutzern einer bestimmten Tauschbörse zum Herunterladen angeboten wurden sein soll. Das sei durch das Ermittlungssystem der Firma ipoque GmbH durch einen Datentransfer sichergestellt und protokolliert worden.
Abgesehen davon, dass weltweit vermutlich die meisten Nutzer dieser Tauschbörse die englischsprachige Variante des betreffenden Films bevorzugen würden, war die Abmahnung für meinen Mandanten zunächst ein Rätsel. Zwar benutzt er die angegebene Filesharing-Software für legale Zwecke (ja, auch das gibt es !), um frei erhältliche Anwendungen (z.B. Linuxdistributionen) zu tauschen. Aber den betreffenden Filmtitel kannte er nicht.
Bis zu diesem Punkt ist es kein Einzelfall – immer wieder versichern mir Mandanten glaubhaft, den abgemahnten Film oder Musiktitel nicht einmal zu kennen, geschweige denn heruntergeladen zu haben. Allerdings sind sie meist technisch nicht so versiert, um brauchbares Beweismaterial auf ihrem Computer oder Router sicherstellen zu können.
Dateiname + Hashwert falsch
Glücklicherweise war es in diesem Fall anders – der betreffende Abgemahnte ist Informatiker. Also versuchte er, dem Rätsel auf den Grund zu gehen. Und er wurde fündig. Tatsächlich existierte auf seinem Computer eine Datei, die auf einen kurzen Film-Upload hinwies. Aber: Diese betraf nicht den in der Abmahnung genannten Film, sondern das amerikanische Original mit holländischen Untertiteln. Da der deutsche Filmtitel wenig mit dem Originaltitel zu tun hat, war das Rätsel gelöst.
Damit stellt sich zunächst einmal die Frage, ob die Rechteinhaberin für die deutschsprachige Variante des Films auch Inhaberin der Rechte für den Originalfilm ist, was in diesem Fall zumindest angezweifelt werden darf.
Darüber hinaus kann der Hashwert des deutschsprachigen Films nicht mit dem Hashwert des auf dem PC gefundenen Filmfragments identisch sein.
Wie kommt die Firma ipoque GmbH daher zu dem Ergebnis, dass eine Urheberrechtsverletzung an der deutschen Filmfassung begangen worden sein soll? Welche Daten wurden sichergestellt und angeblich beweissicher dokumentiert?
Wie eindeutig sind also die angeblich beweissicheren Ermittlungsergebnisse der Firma ipoque GmbH wirklich?
Denn sicher ist auf jeden Fall: Der abgemahnte Film wurde weder heruntergeladen noch zum Download zur Verfügung gestellt. Das auf dem Computer befindliche File „spricht eine andere Sprache“ :-).
Weitere Informationen zu Abmahnungen finden Sie
- in den „FAQ Abmahnung“ (Antworten auf häufige Fragen zu Abmahnungen),
- unter Störerhaftung (mit Hinweisen zur „tatsächlichen Vermutung der Täterschaft„, der „sekundären Darlegungslast“ und zu „Filesharing von Minderjährigen„),
- unter Filesharing Abmahnung und unter
- Rechteinhaberin DigiRights Administration GmbH. Dieser Beitrag enthält ein umfangreiches Update zum Urteil des EuGH vom 17.06.2021 (C-597/19). Aus diesem ergeben sich neue Verteidigungsansätze.
Die Rechtsprechung des BGH zu Filesharing-Abmahnungen haben wir in einem Blog-Beitrag zusammen gefasst >> Filesharing-Urteile des BGH – „Loud“, „Afterlife“, „BearShare“ u.a..
Sie haben eine Abmahnung erhalten und möchten sich anwaltlich beraten oder vertreten lassen? Wir haben langjährige und umfangreiche Erfahrungen in diesem Bereich. Und wir helfen Ihnen schnell und unkompliziert.
Sie können uns gern eine E-Mail senden oder das Kontaktformular nutzen.
Dass Abmahnungen in keinster Weise helfen scheint immer noch nicht bei den meisten Menschen angekommen zu sein!
Noch schlimmer, wir haben auch eine Abmahnung erhalten von Waldorf Frommer. Der abgemahnete Film wurde weder heruntergeladen noch zum Download zur Verfügung gestellt und das angegebene Filesharing-Sof tware haben wir nie benützt.
Die Firma ipoque hat hier sicherlich einen Fehler gemacht. Was tun??
Ein Nachweis wäre nur über das Routerprotokoll (wenn zum angegebenen Zeitpunkt keine Internetverbind ung bestand) oder Computerprotokolle sämtlicher im Haushalt vorhandener Computer (wenn Computer zum angegebenen Zeitpunkt ausgeschaltet waren) möglich.
Allein der Hinweis, dass der behauptete Upload nicht stattgefunden hat, wird von der Kanzlei WF als Schutzbehauptung gewertet.
Es sollte auf jeden Fall innerhalb der Frist eine Reaktion erfolgen.