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Gutachten BitTorrent IP-Logger V2.0

Veröffentlicht am

Aktualisiert: 06.06.2023

html-code teils verwischt und bunt

In einem Filesharing-Verfahren haben die Klägervertreter (Kanzlei CSR) u.a. ein Gutachten vorgelegt, das eine korrekte Datenermittlung durch die RE-Source-GmbH, ehemals iObserve bestätigte. Diese verwendet die Ermittlungs-Software BitTorrent IP-Logger.

Da der Beitrag zu dem Verfahren (Filesharing-Verfahren: Klagerücknahme durch Kanzlei CSR) ziemlich umfangreich ist, habe ich mich entschieden, zum Gutachten-Thema einen gesonderten Beitrag zu verfassen.

Das Gutachten, das die Zuverlässigkeit der Datenermittlung mittels der Software BitTorrent IP-Logger V2.0 bestätigte, wies einige Auffälligkeiten auf:

  • Die Build-Version der begutachteten Software wurde nicht angegeben. Das gehört jedoch zu den von einem Gutachter zu erwartenden Mindestvoraussetzungen.
  • Auf den für die Begutachtung verwendeten Rechnern befanden sich neben dem Filesharing-Programm (Bittorrent bzw. Vuze) keine weiteren Softwareprodukte „um das Ergebnis nicht zu verfälschen“.

Eine solche „Verfälschung“ ist aber regelmäßig auf den Computern eines Users gegeben. Denn dieser hat auf jeden Fall neben einer Windows-, Linux- oder OS X-Version außer – wenn überhaupt – Bittorrent oder Vuze weitere Software auf seinem Computer installiert. Dazu gehören u.a. mindestens die bereits vom Hersteller vorinstallierte Software und ein Antiviren-Programm. Weitere Software-Installationen (Textverarbeitungsprogramme, Player, Browser u.a.) sind der Normalfall.

  • Der Begutachtung lag eine Textdatei zugrunde. Aber der streitgegenständliche Sachverhalt bezog sich auf einen Film. Während eine Textdatei normalerweise auch geöffnet werden kann, wenn sie nicht vollständig herunter geladen wurde, ist das bei einer Filmdatei meist nicht der Fall.
  • Das Gutachten enthielt keine Aussage zur Anzahl der Tests. Auch wurde der gesamte Begutachtungsvorgang nicht detailliert und nachvollziehbar dargestellt.

Damit kommt der Frage möglicher Falschermittlungen eine besondere Bedeutung zu, d.h. es sind Untersuchungen und Angaben zu möglichen Fehlerquoten erforderlich (vgl. OLG Köln, 6 W 5/11).

Diese Aussagen fehlen allerdings nicht nur in diesem Gutachten, sondern auch in einigen anderen Gutachten in Filesharing-Verfahren. Obwohl auch da die Testumgebung nicht für eine aussagekräftige Begutachtung geeignet war, sind die Gerichte von einer korrekten Datenermittlung ausgegangen.

Evtl. Folgen des Gutachtens zu „BitTorrent IP-Logger“

Die Kanzlei CSR hat dieses Gutachten in einem Gerichtsverfahren vorgelegt, das durch Klagerücknahme beendet wurde. Ich frage mich aber, in wie vielen anderen Gerichtsverfahren, die Klagen aufgrund dieses Gutachtens erfolgreich waren.

War das der Fall, hatten die Beklagten auch die Verfahrenskosten zu tragen. Diese liegen bei einer Begutachtung regelmäßig im mittleren vierstelligen Bereich. Zum Vergleich: Die Klageforderung beträgt meist „nur“ +/- 1000,– €.

Unterschied zu anderen Gutachten

Darüber hinaus gibt es einen weiteren Aspekt: Auch in Verkehrsangelegenheiten (u.a. Verfahren) gibt es öfters Gutachten. Ich stelle mir vor, der Gutachter teilt dem Gericht in einer Verkehrssache folgendes mit:

  • Um das Ergebnis nicht zu verfälschen habe ich nicht den streitgegenständlichen PKW, sondern einen Neuwagen untersucht.
  • Meine Untersuchungen teile ich Ihnen nicht mit, sondern nur das Ergebnis.

Ich bin mir ziemlich sicher, dass kein Gericht ein derartiges Gutachten akzeptieren würde. Aber warum nehmen die Gerichte qualitativ minderwertige Gutachten in Filesharing-Verfahren oft widerspruchslos hin?

Ich kenne die Antwort nicht. Aber nach meiner Erfahrung ist es hilfreich, das Gericht in einem Filesharing-Verfahren auf derartige Ungereimtheiten hinzuweisen.


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