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Abmahnung Iron Man II – Waldorf Frommer

Veröffentlicht am

Aktualisiert: 14.01.2023

Filmstreifen vor rotem und blauem Hintergrund

Nach wie vor mahnt die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte München angebliche Urheberrechtsverletzungen durch den Upload geschützter Werke über Tauschbörsen ab. Eine Abmahnung betrifft das Filmwerk „Iron Man II“.

Neben der üblichen Forderung zur Abgabe einer vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung verlangt die Kanzlei die Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von 956 EUR.

Die Kanzlei Waldorf Frommer weist in der Abmahnung u.a. darauf hin, dass der Einwand, die Rechtsverletzung sei nicht vom Anschlussinhaber begangen worden, durch die Gerichte als spekulativ und lebensfremd zurück gewiesen wird.

Dieser Hinweis gibt jedoch die Rechtsprechung auf dem Gebiet der Filesharing-Abmahnungen nicht wieder. Die Rechtslage in diesem speziellen Bereich ist zum Teil kompliziert. Und die Rechtsprechung ist nicht nur umfangreich und wenig übersichtlich sondern teilweise auch gegensätzlich.

Urteile sind immer Einzelfallentscheidungen. Das gilt auch dann, wenn höchstrichterliche Entscheidungen eine Signalwirkung auf andere Gerichte haben. In Abmahnungen werden immer wieder Urteile aufgeführt, die so auch ergangen sind. Allerdings fehlt der Hinweis, dass es durchaus auch Entscheidungen gibt, die zu einem anderen Ergebnis kommen. Das betrifft Urteile, in denen beispielsweise die Störerhaftung des Anschlussinhabers für ein minderjähriges Kind ausgeschlossen wird. Daneben gilt es Entscheidungen, die wegen einer fehlerhaft ermittelten IP-Adresse ebenfalls zu dem Ergebnis führen, dass der Abgemahnte die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung nicht begangen hat.

Reaktionsmöglichkeiten auf Filesharing-Abmahnungen

Im Internet wimmelt es von Vorschlägen zu Reaktionsmöglichkeiten auf Abmahnungen. Und auch auf unserer Website finden Sie unter verschiedenen Rubriken in den Artikeln entsprechende Empfehlungen – u.a. Ultimate Force. Naturgemäß kann es sich dabei jedoch nur um sehr allgemeine Hinweise handeln. Denn juristische Streitfälle werden immer anhand des konkreten Einzelfalles entschieden.

Wenn ich Ihnen beispielsweise ein Muster für eine modifizierte Unterlassungserklärung zur Verfügung stellen würde, könnte dieses für manche Sachverhalte hilfreich sein. Denn es könnte den Betroffenen helfen, Ihrer Pflicht zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung in dem nötigen Umfang nachzukommen, aber keine unnötigen Verpflichtungen einzugehen.

In anderen Fällen wäre es jedoch auch denkbar, dass gerade dieses Muster für den entsprechenden Sachverhalt eben nicht geeignet ist. Ein juristischer Laie kann das aber nur schwer einschätzen. Eine fehlerhafte Unterlassungserklärung könnte dazu führen, dass die Abmahnkanzlei die Ansprüche in einem gerichtlichen Verfahren geltend macht. Und das würde u.a. zu einer erheblichen Kostenbelastung für den Abgemahnten führen.

Das ist auch der Grund, warum alle Hinweise zu Reaktionsmöglichkeiten auf Abmahnungen, die Sie auf unserer Website finden, nur sehr allgemein sein können. Denn diese dienen lediglich der ersten Orientierung.


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