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Abmahnung Kanzlei C-S-R für Purzel-Video GmbH

Veröffentlicht am

Aktualisiert: 06.06.2023

rote Lippen vor Filmstreifen als Hintergrund

Meiner Kanzlei liegt eine Abmahnung von Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop (C-S-R Rechtsanwaltskanzlei) wegen unerlaubtem Filesharing an einem Porno-Film vor. Als Rechteinhaber für die behauptete Urheberrechtsverletzung wird die Purzel-Video GmbH angegeben.

Dieses Erotik-Unternehmen ist Inhaberin der Urheberrechte an zahlreichen Porno Film Werken und produziert u.a. auch Amateur Erotik Videos.

In der Vergangenheit wurden Abmahnungen im Auftrag der Purzel-Video GmbH auch durch

  • die Hamburger Anwaltskanzlei Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte,
  • U+C Rechtsanwälte – Urmann und Collegen und
  • Rechtsanwalt Marko Schiek

ausgesprochen.

Die aktuelle Abmahnung der Kanzlei C-S-R betrifft den Film „Betrunken Gefickt Nr. 2„. Sie unterscheidet sich kaum von den Schreiben anderer Porno-Abmahnkanzleien. Zunächst wird unter Angabe verschiedener – größtenteils älterer – Gerichtsurteile ein Drohszenario aufgebaut. Darüber hinaus weist die Abmahnkanzlei darauf hin, dass im Fall eines Gerichtsverfahrens (neben Schadensersatzforderungen und weiteren notwendigen Kosten) Anwaltskosten von mindestens € 1.005,40 geltend gemacht werden. Schließlich verlangt sie neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages in Höhe von € 1.175,00.

Oft reagieren Abgemahnte besonders sensibel, wenn es sich bei dem abgemahnten Werk um einen Pornofilm handelt. Doch auch in diesen Fällen gilt, dass die vorformulierten Unterlassungserklärungen zu einseitig formuliert und der geforderte Pauschalbetrag viel zu hoch ist.

Abmahnung Kanzlei C-S-R: Reaktion

Geben Sie auf keinen Fall unüberlegt die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung ab, denn:

  • diese enthält ein Schuldanerkenntnis.
  • Sie erkennen die Kosten der Gegenseite an.
  • Es sind Vertragsstrafen angesetzt, die nach billigem Ermessen bestimmt und dann in der Regel zu hoch angesetzt werden.

Allerdings sollten Sie auch keinesfalls den Kopf in den Sand stecken und nicht auf die Abmahnung reagieren!

Meist ist die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung zu empfehlen, da sonst ein kostenaufwändiges einstweiliges Verfügungsverfahren vor Gericht droht. Diese sollte so formuliert werden, dass so wenig wie möglich aber soviel wie nötig zugestanden wird.

Wenn Sie sich intensiv in die Problematik der Filesharing-Abmahnungen eingearbeitet haben, können Sie sich natürlich auch selbst gegen den behaupteten Anspruch wehren. Allerdings zeigt die Erfahrung, dass nicht selten formelle Fehler bei der Erstellung einer eigenen Unterlassungserklärung gemacht werden. Die Gefahr einer Einstweiligen Verfügung, die zu weiteren Kosten führen würde, kann so nicht beseitigt werden.

Darüber hinaus werden oft zu viele Informationen preis gegeben, die eine spätere Verteidigung insbesondere bei nachfolgenden – oder weiteren Abmahnungen durch andere Kanzleien erheblich einschränken.

Oft ist es daher sicherer, einen spezialisierten Anwalt mit der Bearbeitung der Sache zu beauftragen, wobei in jedem Fall vorab die Kosten der anwaltlichen Vertretung erfragt werden sollten.

Weitere Informationen zu Abmahnungen finden Sie

  • in den „FAQ Abmahnung“ (Antworten auf häufige Fragen zu Abmahnungen),
  • unter Störerhaftung (mit Hinweisen zur „tatsächlichen Vermutung der Täterschaft„, der „sekundären Darlegungslast“ und zu „Filesharing von Minderjährigen„),
  • unter Filesharing Abmahnung und unter
  • Rechteinhaberin DigiRights Administration GmbH. Dieser Beitrag enthält ein umfangreiches Update zum Urteil des EuGH vom 17.06.2021 (C-597/19). Aus diesem ergeben sich neue Verteidigungsansätze.

Die Rechtsprechung des BGH zu Filesharing-Abmahnungen haben wir in einem Blog-Beitrag zusammen gefasst >> Filesharing-Urteile des BGH – „Loud“, „Afterlife“, „BearShare“ u.a..

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