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Filesharing: BGH-Urteile „Tauschbörse I-III“

Veröffentlicht am

Aktualisiert: 05.06.2023

viele §§-Zeichen, davor Text: "BGH: Filesharing-Urteile"

Ein Sieg für die Abmahnindustrie, aber trotzdem kein Grund zur Panik auf Seiten der Abgemahnten: Die BGH-Urteile Tauschbörse I-III vom 11.06.15 sind Einzelfallentscheidungen, die auf sehr individuellen Sachverhalten beruhen.

Das ist zwar immer so, aber hier gibt es aus meiner Sicht wenig Neues, das verallgemeinert werden könnte. Aber das hindert manche Abmahnkanzleien nicht, das Gegenteil zu behaupten.

Die einzelnen Verfahren:

BGH-Urteil „Tauschbörse I“ (Az. I ZR 19/14)
BGH-Urteil „Tauschbörse II“ (Az. I ZR 7/14)
BGH-Urteil „Tauschbörse III“ (Az. I ZR 75/14)

BGH-Urteil „Tauschbörse I“ (Az. I ZR 19/14)

Aufschluss über den Sachverhalt und die Beweisfragen im Verfahren „Tauschbörse I“ geben die Leitsätze. Eine kurze Zusammenfassung (mit meinen Worten):

a) Der Eintrag in eine Katalogdatenbank ist ein erhebliches Indiz für die Rechteinhaberschaft und kann nur durch den Vortrag konkreter Anhaltspunkte entkräftet werden.

b) Der Beweis für die Rechtsverletzung kann durch Vorlage eines Screenshots des Ermittlungsvorgangs und Erläuterungen zum Ablauf der Ermittlungen durch einen Mitarbeiter des Unternehmens geführt werden

Letzteres klingt erst einmal hart. Im konkreten Fall ist aber zu berücksichtigen, dass auch dieses Verfahren (wie alle vorangegangenen) auf staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen beruhte. D.h. Der Prozess der Ermittlung und der Auskunft war – im Gegensatz zu der Zeit nach der Änderung des UrhG 2008 – wenigstens einer gewissen Kontrolle der Staatsanwaltschaft unterworfen.

Zuordnung der IP-Adresse im Ermittlungsverfahren der StA

Das zeigt auch der dritte Leitsatz. Dieser nimmt nicht nur ausdrücklich auf die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen Bezug, sondern enthält gleichzeitig eine Beschränkung auf die damaligen Ermittlungsprozesse:

„c) Der Beweis, dass eine durch das mit den Nachforschungen beauftragte Unternehmen ermittelte IP-Adresse zum Tatzeitpunkt einem konkreten Internetanschluss zugeordnet war, kann regelmäßig durch die vom Internetprovider im Rahmen staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen zur Aufklärung von Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharing durchgeführte Zuordnung geführt werden. Fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für eine Fehlzuordnung, ist es nicht erforderlich, dass ein Tonträgerhersteller nachweist, dass die durch den Internetprovider vorgenommenen Zuordnungen stets absolut fehlerfrei sind.“

Der BGH hat sich auch in der Urteilsbegründung umfassend mit dem Prozess der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen auseinandergesetzt. Abmahnkanzleien zitieren das o.a. Urteil gern, um eine ordnungsgemäße Ermittlung und Zuordnung der IP-Adresse zu behaupten. Dabei verkennen sie aber, dass es heute keine staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen mehr gibt.

Der ganze Ermittlungsprozess obliegt nunmehr – ohne jede Überprüfung – allein einem privatwirtschaftlichen Unternehmen (der jeweiligen Ermittlungsfirma). Die Ermittlungen stellen oft die Haupteinnahmequelle oder sogar die einzige Einnahmequelle dieser Unternehmens dar. Das darf im Rahmen einer Beweiswürdigung nicht vernachlässigt werden,

Die Besonderheit dieses Verfahrens: Nach dem eigenen Vortrag des beklagten IT-Experten kamen keine andere Personen als Täter für die streitige Rechtsverletzung in Betracht. Daher ist der BGH von einer Täterschaft des Beklagten ausgegangen. Und dieses Detail unterscheidet sich von den meisten Filesharing-Verfahren.

Schadensersatz

Der BGH hat bestätigt, dass dem Rechteinhaber Schadensersatzansprüche in Höhe von 200 € für jede zum Download bereitgehaltene Datei mit Musikaufnahmen zustehen.

BGH-Urteil „Tauschbörse II“ (Az.: I ZR 7/14)

In dem Verfahren „Tauschbörse II“ geht es erneut um die Aufsichtspflichten von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern.

Auch diesem Verfahren lagen staatsanwaltschaftliche Ermittlungen zugrunde. Die Tochter der Beklagten hatte in ihrer polizeilichen Vernehmung die Täterschaft gestanden. Im Zivilverfahren wollte die Beklagte erreichen, dass das polizeiliche Geständnis ihrer Tochter nicht verwertet werden darf.

Die Beklagte behauptete auch, sie habe ihre Tochter darauf hingewiesen, dass die Nutzung von Musiktauschbörsen rechtswidrig ist. Den erforderlichen Beweis konnte sie jedoch nicht erbringen: Die als Zeugin vernommene Tochter konnte sich lediglich daran erinnern, dass ihre Mutter allgemeine Regeln zu einem ordentlichem Verhalten aufgestellt habe. Der BGH stellt dazu fest:

„a) Eltern sind verpflichtet, die Internetnutzung ihres minderjährigen Kindes zu beaufsichtigen, um eine Schädigung Dritter durch eine Urheberrechte verletzende Teilnahme des Kindes an Tauschbörsen zu verhindern. Allerdings genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Nicht ausreichend ist es insoweit, dem Kind nur die Einhaltung allgemeiner Regeln zu einem ordentlichen Verhalten aufzugeben (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 24 – Morpheus).“

Diese Rechtsauffassung ergab sich bereits aus der Morpheus-Entscheidung. Daher war dieses Verfahren meines Erachtens nicht für die Revisionsinstanz geeignet (die anderen beiden auch nicht). Dazu jedoch einschränkend: Zeugenaussagen haben eine eigene Dynamik (siehe unten – Tauschbörse III). Und auch die richterliche Verfahrensführung hat manchmal ihre Eigenheiten. Diese spiegeln sich nicht immer im Urteil wider. Daher bezieht sich meine Auffassung nur auf das, was ich den Urteilen entnehmen kann.

BGH-Urteil „Tauschbörse III“ (Az. I ZR 75/14)

Abmahnkanzleien zitieren auch den u.a. Leitsatz des Verfahrens „Tauschbörse III“ seit 2015 sehr gern.

„Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den eine Rechtsverletzung begangen wird, genügt seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf, ob andere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht dadurch, dass er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet (Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 – BearShare).“

Diesem Leitsatz liegen aber (individuelle und nicht zu verallgemeinernde) Besonderheiten des Verfahrens zugrunde. Abmahnkanzleien „übersehen“ gern, dass diese BGH-Entscheidung auf nicht nachvollziehbaren Erinnerungslücken von Zeugen und widersprüchlichem bzw. lückenhaftem Sachvortrag des Beklagten beruht.

Sachvortrag nicht plausibel

Der BGH führt aus:

„a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, gegen die Richtigkeit des Vortrags des Beklagten spreche bereits sein Prozessverhalten. Es sei nicht zu verkennen, dass der Vortrag des Beklagten deutliche Parallelen zu dem der Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden Sachverhalt aufweise und dass der Beklagte sich in der Klageerwiderung zunächst darauf beschränkt habe, die Richtigkeit der Ermittlungen der p. GmbH mit Nichtwissen zu bestreiten und sich auf das Fehlen einer sekundären Darlegungslast zu berufen, obwohl es nahegelegen hätte, die vermeintliche Fehlerhaftigkeit der Datenermittlung durch den Vortrag, die Internetverbindung sei mangels Stromzufuhr technisch unmöglich gewesen, zu untermauern.“

Zu den Feststellungen der Vorinstanz nimmt der BGH weiter wie folgt Stellung:

„c) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Vortrag des Beklagten werde nicht durch die als Anlage zur Klageerwiderung vorgelegte Ablichtung eines Vertrages über die Anmietung einer Finca auf Mallorca vom 18. Juni bis zum 25. Juni 2007 bestätigt. Abgesehen davon, dass das Mietvertragsformular unstreitig aktuell im Internet abrufbar sei, sei das Berufungsgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, in der der Ehefrau und einem Sohn des Beklagten der Mietvertrag vorgehalten worden sei, nicht davon überzeugt, dass das Dokument echt und die darin bestätigten Tatsachen inhaltlich richtig seien. Unter anderem mit Blick auf die zu der angeblichen Vermieterseite bestehenden verwandtschaftlichen Verhältnisse, die die Ehefrau des Beklagten verschwiegen habe, könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei dem Schriftstück um ein nachträglich ausgestelltes Gefälligkeitsdokument gehandelt habe. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision nicht.“

Erinnerungslücken und Widersprüche

Und schlussendlich eine weitere Auffälligkeit:

„d) Das Berufungsgericht ist nach dem Ergebnis der Vernehmung der Ehefrau und der Söhne des Beklagten als Zeugen zu der Überzeugung gekommen, es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass sich die Familie des Beklagten überhaupt, jedenfalls zum fraglichen Zeitpunkt im Urlaub auf Mallorca befunden habe. Alle drei Zeugen hätten auffällige Erinnerungslücken gehabt, die sich auch angesichts des Zeitablaufs nicht plausibel erklären ließen. Teilweise hätten sich die Aussagen der Zeugen widersprochen.“

Ich verkenne nicht, dass Zeugenaussagen nicht selten eine ganz eigene Dynamik haben. Oft befinden sich die Zeugen das erste mal in einem Gericht. Schon die Architektur von (älteren) Gerichtsgebäuden hat eine Wirkung, die (meist) durch die Roben der beteiligten Juristen noch verstärkt wird. Auch die Einlasskontrollen verstärken diesen Eindruck. Ich höre des öfteren von Mandanten oder Zeugen, dass diese Äußerlichkeiten und die Atmosphäre im Gerichtsgebäude einschüchternd auf sie wirken. Und auch, wenn mancher es nicht glauben mag: Das betrifft insbesondere (aber nicht nur) jugendliche Zeugen. Daraus resultieren Unsicherheiten, die mit der Sache an sich nichts zu tun haben.

Wenn der Vortrag der Beklagtenseite unplausibel und widersprüchlich ist, hat der BGH eigentlich gar keine andere Wahl, als dies zum Nachteil des Beklagten zu würdigen. Allerdings gilt auch hier einschränkend: Nicht alles, was für ein Verfahren von Bedeutung war, spiegelt sich im Urteil wider.

In dem BGH-Verfahren „Tauschbörse III“ spielt – neben den o.a. Besonderheiten – die sekundäre Darlegungslast erneut eine wichtige Rolle. Diesbezüglich sind die Ausführungen des BGH nicht frei von Widersprüchen. Sie sind auch nicht unbedingt lebensnah. Der Kollege Stadler hat dazu einen interessanen Beitrag veröffentlicht. Unsere Erfahrungen ähneln sich und ich teile seine Auffassung.


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