Kontakt: 081916474513 oder E-Mail senden

Filesharing Klage abgewiesen

Veröffentlicht am

Aktualisiert: 06.06.2023

viele Karten mit Paragraphenzeichen

Das AG Kempten hat in einem durch meine Kanzlei für die Beklagte geführten Rechtsstreit eine Filesharing Klage abgewiesen. Diese betraf die DBM Videovertrieb GmbH, vertreten durch die Kanzlei Negele. Die Forderung betraf die Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz i.H.v. insgesamt 1.151,80.

Abmahnung für Porno

Die beklagte Anschlussinhaberin hatte im Jahre 2012 eine Abmahnung wegen angeblichen Filesharings eines Pornos erhalten. Außergerichtlich hatten wir – unter Hinweis auf die schwächere Rechtsposition der Abgemahnten – eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben. Zudem haben wir dargelegt, aus welchen Gründen die Anschlussinhaberin weder als Täterin, noch als Störerin für die behauptete Rechtsverletzung haftet. Eine Zahlung erfolgte nicht.

Ermittlungssoftware „FileWatchBT“

Die für die DBM Videovertrieb GmbH tätige Augsburger Kanzlei Negele beantwortete dieses Schreiben nicht. Aber sie reagierte zwei Jahre später mit einer aus Textbausteinen bestehenden Standardklage. Als Beweis für die behauptete Urheberrechtsverletzung legte die Kanzlei Negele u.a. ein im Jahr 2010 angefertigtes Privat-Gutachten vor.

Dieses sollte eine ordnungsgemäße Datenermittlung durch die Ermittlungssoftware „FileWatchBT“ nachweisen. Allerdings enthielt das Gutachten nur Aussagen zur Funktionsweise der Ermittlungssoftware zwei Jahre vor der behaupteten Rechtsverletzung. Darüber hinaus war die Qualität dieses Gutachtens auch aus anderen Gründen fragwürdig (Gutachten zu „FileWatchBT“).

Neben weiteren technischen Aspekten (u.a. die Problematik des Hashwerts und der Chunks) haben wir vorgetragen, dass der Router der Beklagten zum streitgegenständlichen Zeitpunkt eine erhebliche Sicherheitslücke aufwies. Darüber hinaus habe ich darauf aufmerksam gemacht, dass der Anschluss auch von anderen Mietern im Haus der Beklagten genutzt wurde. Die Beklagte hatte die Mieter auch auf die Rechtswidrigkeit unerlaubter Downloads hingewiesen.

Vermutung der Täterschaft entkräftet, keine Störerhaftung

Die Nutzung des Anschlusses durch Dritte war für das AG Kempten ausschlaggebend. Daher bestand keinerlei Veranlassung, sich mit den technischen Problemen des Filesharing weiter auseinander zu setzen. Das Gericht wies die Klage mit der Begründung ab, die Beklagte hafte weder als Täterin noch als Störerin für die Rechtsverletzung. Das AG Kempten führte aus:

„Die Klägerin kann den Nachweis nicht führen, dass die streitgegenständliche Verletzung durch die (Beklagte) als Täterin begangen bzw. von dieser zu verantworten war, § 97 Urhebergesetz, § 1004 BGB. (…)

Letztlich steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Angaben der Beklagten und des Zeugen … fest, dass die Beklagte zum streitgegenständlichen Zeitpunkt jedenfalls den streitgegenständlichen Anschluss gemeinsam mit der Familie … nutzte. (…)

Unter diesen Umständen ist es Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung der Beklagten als Täterin einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen.

Weitere zwingende Anhaltspunkte, die für eine Täterschaft der Beklagten sprechen würden, werden nicht vorgetragen, weiteres Beweisangebot erging nicht. (…)

Auch eine Haftung der Beklagten als Störerin gemäß § 1004 BGB steht zur Überzeugung des Gerichts nicht fest, § 286 ZPO. (…)

Vorliegend ist das Gericht aufgrund der als Anlage B 1 vorgelegten Ergänzung zum Mietvertrag vom 01.10.2009, der Anhörung der Beklagten sowie aufgrund der Bestätigung des Zeugen … davon überzeugt, dass die Beklagte die ihr bekannten Mitbenutzer des Anschlusses in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit unerlaubter Downloads hingewiesen hat, indem sie das vorgezeichnete Schriftstück an den Zeugen aushändigte.

Auch wenn es sich bei der Mitteilung nach deren Formulierung nicht um ein direktes Verbot handelt, so ist jedenfalls der Zielrichtung des Schreibens für jedermann ersichtlich zu entnehmen, dass auf die Rechtswidrigkeit illegaler Downloads hingewiesen wurde.

Hierdurch hat die Beklagte nicht nur das ihr Zumutbare zur Abwendung entsprechender Rechtsverletzungen unternommen, sondern sogar überobligatorisch gehandelt.

Denn der Beklagten waren ohne konkrete Anhaltspunkte, dass bereits Rechtsverletzungen über ihren Anschluss begangen wurden oder solche konkret drohen würden, weiterer Handlungspflichten nicht abzuverlangen.“

AG Kempten, Urteil vom 26.11.2014, Az.: 3 C 845/14

Fazit:

Das AG Kempten hat die Vorgaben des BGH zur tatsächlichen Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, die nicht begründet ist, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten und zur sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers konsequent umgesetzt.

Zwar ist die BGH-Rechtsprechung (BearShare (I ZR 169/12) auf den vorliegenden Sachverhalt nicht in vollem Umfang anwendbar. Denn bei den Personen, die den Anschluss ebenfalls genutzt haben, handelt es sich nicht um Familienangehörige. Aber das Gericht hat deutlich gemacht, dass es ausreicht, wenn der Anschlussinhaber die ihm zumutbaren Handlungen unternimmt, um mögliche Rechtsverletzungen über seinen Anschluss zu verhindern.

Ergänzend: Nach diesem Verfahren hat der BGH in verschiedenen Urteilen einige Grundsatzfragen in Filesharing-Angelegenheiten konkretisiert. Diese haben wir in einem weiteren Blogbeitrag zusammen gefasst >> Filesharing-Urteile des BGH – Loud, Afterlife, BearShare u.a..


Sie haben eine Abmahnung erhalten und möchten sich anwaltlich beraten oder vertreten lassen? Wir haben langjährige und umfangreiche Erfahrungen in diesem Bereich. Und wir helfen Ihnen schnell und unkompliziert.

Sie können uns gern eine E-Mail senden oder das Kontaktformular nutzen.

Das könnte auch interessant sein...