Die Kanzlei Frommer Legal (früher Waldorf Frommer Rechtsanwälte) aus München, verschickt seit Jahren Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen. Rechteinhaber sind. u.a. die Tele München Fernseh GmbH und die Tiberius Film GmbH.
Die Filesharing-Abmahnungen der Kanzlei Frommer Legal betreffen u.a. die Filme:
- „Looper“,
- „30 Days of Night“,
- „Ohne Limit“,
- „Die Vampirjäger“
Den Anschlussinhabern wird vorgeworfen, die betreffenden Filme über eine Filesharing-Tauschbörse heruntergeladen und so gleichzeitig unerlaubt anderen Nutzern zum Download angeboten zu haben.
Frommer Legal fordert neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung die Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von € 956,00. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Schadenersatzforderungen und Rechtsanwaltskosten. Letzteren liegt ein Gegenstandswert in Höhe von € 10.000,00 zugrunde.
Abmahnung Frommer Legal – was ist zu beachten?
Zu einigen grundsätzlichen Fragen bei Abmahnungen habe ich bereits in verschiedenen Artikeln auf dieser Website Stellung genommen (u.a. Ohne Limit).
Die Rechtsprechung des BGH zu Filesharing-Abmahnungen haben wir in einem Blog-Beitrag zusammen gefasst >> Filesharing-Urteile des BGH – „Loud“, „Afterlife“, „BearShare“ u.a..
Weitere Informationen zu Abmahnungen finden Sie
- in den „FAQ Abmahnung“ (Antworten auf häufige Fragen zu Abmahnungen),
- unter Störerhaftung (mit Hinweisen zur „tatsächlichen Vermutung der Täterschaft„, der „sekundären Darlegungslast“ und zu „Filesharing von Minderjährigen„),
- unter Filesharing Abmahnung und unter
- Rechteinhaberin DigiRights Administration GmbH. Dieser Beitrag enthält ein umfangreiches Update zum Urteil des EuGH vom 17.06.2021 (C-597/19). Aus diesem ergeben sich neue Verteidigungsansätze.
Diese Hinweise gelten auch für die Abmahnung für Looper (Film) durch Frommer Legal. Deshalb möchte ich an dieser Stelle auf andere Themen eingehen:
Kostendeckelung
Immer wieder werde ich von Mandanten gefragt, ob nicht die sog. Kostendeckelung angewendet werden muss. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass sich diese Norm nur auf die Anwaltskosten bezieht. Kosten für das gerichtliche Auskunftsverfahren oder die Auskunft des Providers können daher auch bei der Kostendeckelung geltend gemacht werden. Das gleiche gilt natürlich für Schadensersatzansprüche. Und andererseits wird in Filesharing-Verfahren die Kostendeckelung aus verschiedenen Gründen von den Gerichten überwiegend abgelehnt.
In verschiedenen Foren wird geraten, auf eine Abmahnung mit einer modifizierten Unterlassungserklärung und Zahlung eines Betrages in Höhe von € 100 an die Abmahnkanzlei zu reagieren. Die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung ist sicherlich in den meisten Fällen sinnvoll – eine derartige Zahlung jedoch nicht. Sie könnte als Schuldanerkenntnis gewertet werden.
Abmahnung Frommer Legal Unterlassungserklärung
Frommer Legal klagt relativ oft bzw. beantragt zunächst einen Mahnbescheid. Sich allein zu verteidigen ist daher schwierig – bei dem kleinsten Fehler kommt der Mahnbescheid. Wird die beigefügte Unterlassungserklärung abgegeben, folgt später unter Umständen eine Zivilklage wegen der Zusage, die Forderung zu bezahlen. Dazu gibt es auch einen sehr interessanten Beitrag des Kollegen Petring: Nach Filesharing-Abmahnung folgt Vertragsstrafen-Horror.
Die Unterlassungserklärung sollte daher modifiziert und ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht, ohne Verpflichtung zur Übernahme der Rechtsanwaltskosten, ohne Festlegung auf einen Streitwert, etc. abgegeben werden. Weiterhin müssen Sie auf die konkrete Bezeichnung der urheberrechtlich geschützten Werke achten.
Auch wenn ich meinen Mandanten meist die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung empfehle – es gibt Einzelfälle, in denen auf keinen Fall eine UE abgegeben werden sollte. Eine solche Entscheidung sollten Sie allerdings nicht ohne anwaltliche Beratung treffen.
Möglichkeiten der eigenen Beweissicherung nutzen
Nicht jeder Empfänger einer Abmahnung ist Computerexperte. Aber egal, ob Sie sich allein oder mit anwaltlicher Hilfe gegen eine Abmahnung verteidigen wollen, es sollten – wenn möglich – Argumente gesammelt und dokumentiert werden, die gegen die behauptete Urheberrechtsverletzung sprechen.
Das können beispielsweise Router- und Computerprotokolle sein, oder auch der Nachweis, dass der Anschlußinhaber zur angeblichen Tatzeit nicht in der Wohnung war. Im außergerichtlichen Schriftwechsel werden derartige Argumente zwar von den Abmahnkanzleien regelmäßig als Schutzbehauptungen gewertet. Aber im Gerichtsverfahren wären es Beweise, die u.U. wichtig für den Ausgang des Verfahrens sind. Allerdings reicht allein das Argument der Abwesenheit nicht aus.
Sie haben eine Abmahnung erhalten und möchten sich anwaltlich beraten oder vertreten lassen? Wir haben langjährige und umfangreiche Erfahrungen in diesem Bereich. Und wir helfen Ihnen schnell und unkompliziert.
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