Im Ergebnis der BGH-Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ hatte das OLG Frankfurt a.M. Ende 2010 im gleichen Verfahren den Streitwert für den Unterlassungsanspruch auf € 2.500 festgesetzt >> Filesharing-Streitwert. Das hat bei einer Filesharing-Abmahnung Auswirkungen auf die Kosten.
Doch nach wie vor weisen Abmahnanwälten darauf hin, dass Streitwerte von mindestens 10.000 € von den Gerichten anerkannt werden.
Die o.a. Entscheidung des BGH wird beispielsweise von der Kanzlei Waldorf Frommer (jetzt Frommer Legal) hinsichtlich der Problematik der Störerhaftung auszugsweise zitiert. Man darf demzufolge davon ausgehen, dass den abmahnenden Kollegen das Urteil bekannt ist. Jedoch findet sich in den Abmahnschreiben dieser Kanzlei folgender Textbaustein:
„Die Gerichte gehen bei illegalen Angeboten urheberrechtlich geschützter Werke in Tauschbörsen von mindestens EUR 10,000,- Streitwert pro Werk aus“.
Es folgen Zitate aus einigen älteren (meist amtsgerichtlichen) Urteilen. Abmahnschreiben sind in der Regel mit einigen Urteilszitaten versehen, die die Position des Rechteinhabers bzw. der Abmahnkanzleien bestätigen sollen. Dem Abgemahnten wird so der Eindruck vermittelt, dass diese Angaben auf gesicherter Rechtsprechung beruhen. Das ist jedoch nicht der Fall. Denn die Rechtsprechung auf dem Gebiet der Filesharing Abmahnungen ist gegensätzlich. Und wie das Beispiel der Kanzlei Waldorf Frommer zeigt, wird selbst die obergerichtliche Rechtsprechung unterschlagen.
Filesharing Kosten: Ein weiterer Problemkreis
In dem gesamten Verfahren „Sommer unseres Lebens“ wurde offenbar die Frage der Berechtigung der abmahnenden Anwälte zur Geltendmachung einer Geschäftsgebühr nach RVG nicht thematisiert. Und insgesamt ist festzustellen, dass dieser Einwand in den einschlägigen Verfahren auch nur selten vorgetragen wurde. Das mag daran liegen, dass die Sachverhalte, über die in den Verfahren zu entscheiden war, meist einige Jahre zurück liegen. Und das Thema der Anwaltsgebühren wurde damals nur ansatzweise diskutiert.
Wahrscheinlicher ist es jedoch, dass der Beweis, dass durch Abmahnkanzleien anwaltliche Gebühren möglicherweise fehlerhaft geltend gemacht werden, nur sehr schwer zu erbringen ist. Bisher konnte er auch nicht erbracht werden.
Zum Verständnis: Die Geltendmachung einer Geschäftsgebühr ist nur gerechtfertigt, wenn auch die Abrechnung mit dem Mandanten, also dem Rechteinhaber, in dieser Höhe erfolgt ist.
Das Geschäftsmodell Filesharing-Abmahnung
Erste Zweifel an einer solchen Abrechnung ergeben sich teilweise daraus, dass die abmahnenden Kanzleien meist darauf verzichten, ihre anwaltliche Bevollmächtigung auch durch die Vorlage einer entsprechenden Vollmacht nachzuweisen.
Und aus meiner Praxis im Rahmen der Vertretung von Abgemahnten kann ich sagen: Meiner Bitte um Vorlage einer Vollmacht wurde bisher nur in wenigen Einzelfällen entsprochen! Nun wäre es aber eine reine Formalität, im Rahmen einer Rechnungsstellung an den Mandaten, diesem auch eine Vollmacht mit der Bitte um Unterzeichnung zuzusenden. Es stellt sich also die Frage, warum dies von den abmahnenden Rechtsanwälten innerhalb der außergerichtlichen Vertretung grundsätzlich nicht so gehandhabt wird.
Die Antwort drängt sich auf, soll jedoch an dieser Stelle nicht polemisiert werden. Denn ich möchte mich nicht in den Bereich der Spekulation begeben. Aber es bleibt die Frage: Wird durch die Abmahnkanzleien überhaupt eine Rechnung im Rahmen des Einzelauftrags gestellt? Oder erfolgt die Abrechnung im Rahmen eines Großmandats? Denn die Abrechnung bei einem Großmandat erfolgt nicht auf der Grundlage des RVG.
2009 wurden auf WikiLeaks zwei interne Dokumente einer Abmahnkanzlei und eines Rechteinhabers veröffentlicht. Diese brachten Licht in das Geschäftsmodell der Filesharing-Abmahnungen. Aber sie stehen leider im Internet nicht mehr zur Verfügung. Ich habe eine gewisse Vorstellung davon, warum das so ist.
Die Abrechnungsmodalitäten der Abmahnkanzleien bleiben weiter im Dunkeln. Es bleibt nur das Sammeln von Indizien. Und so profan es auch sein mag – die fehlende Vollmacht ist ein Indiz, aus dem sich Rückschlüsse zur Rechnungsstellung schließen lassen.
Weitere Informationen zu Abmahnungen finden Sie
- in den „FAQ Abmahnung“ (Antworten auf häufige Fragen zu Abmahnungen),
- unter Störerhaftung (mit Hinweisen zur „tatsächlichen Vermutung der Täterschaft„, der „sekundären Darlegungslast“ und zu „Filesharing von Minderjährigen„),
- unter Filesharing Abmahnung und unter
- Rechteinhaberin DigiRights Administration GmbH. Dieser Beitrag enthält ein umfangreiches Update zum Urteil des EuGH vom 17.06.2021 (C-597/19). Aus diesem ergeben sich neue Verteidigungsansätze.
Die Rechtsprechung des BGH zu Filesharing-Abmahnungen haben wir in einem Blog-Beitrag zusammen gefasst >> Filesharing-Urteile des BGH – „Loud“, „Afterlife“, „BearShare“ u.a..
Sie haben eine Abmahnung erhalten und möchten sich anwaltlich beraten oder vertreten lassen? Wir haben langjährige und umfangreiche Erfahrungen in diesem Bereich. Und wir helfen Ihnen schnell und unkompliziert.
Sie können uns gern eine E-Mail senden oder das Kontaktformular nutzen.