Rechtsanwalt Daniel Sebastian zählt zwar mit zu den „fleißigsten“ Abmahnern, war aber bis Ende 2015 nicht besonders klagefreudig. Mittlerweile liegen vereinzelt Filesharing Klagen des RA Sebastian im Auftrag der DigiRights Administration GmbH – und klageabweisende Urteile – vor. Eine Klage des RA Daniel Sebastian wurde durch das AG München abgewiesen.
Das Verfahren vor dem AG München
Als mich der – außergerichtlich nicht anwaltlich vertretene – Beklagte bat, ihn in dieser Sache zu vertreten, habe ich gerne zugestimmt. Ich hatte zu diesem Zeitpunkt noch keine Klage von RA Daniel Sebastian und nach meinen außergerichlichen Erfahrungen mit ihm war ich neugierig, ob er denn nun endlich einmal Beweise vorlegt. Dazu kam, dass der Mandat ein paar Merkwürdigkeiten entdeckt hatte, die meine außergerichtlichen Erfahrungen bestätigten.
Sachverhalt
Die behauptete Rechtsverletzung soll im Jahr 2012 begangen worden sein. Meinem (zum damaligen Zeitpunkt 70 jährigen) Mandanten wurde vorgeworfen, einen Titel aus den „Bravo Hits“ unerlaubt zum Download angeboten zu haben. Nun der Mandant war jung geblieben. Aber die „Bravo Hits“ entsprachen trotzdem nicht seinem Musikgeschmack.
Glücklicherweise hatte der Mandant über Jahre hinweg alle Termine in Kalendern notiert. So konnte er nachweisen, dass er zum streitgegenständlichen Zeitpunkt für mehrere Tage zu Besuch bei seiner Lebensgefährtin war. Sein erwachsener Sohn wohnte mit im Haus und nutzte den Anschluss ebenfalls.
Da die Abmahnung erst sechs Monate nach der behaupteten Rechtsverletzung bei meinem Mandanten einging, war detaillierter Vortrag zur Nutzung des Anschlusses durch den Sohn nicht möglich. Wer erinnert sich schon daran, ob und wann er vor einem halben Jahr das Internet genutzt hat?
Auffälligkeiten der Abmahnung des RA Sebastian
Die Abmahnung datiert aus dem Jahr 2012. Damals war sich RA Daniel Sebastian offenbar fast ein Jahr lang nicht sicher, welche Firma die Daten ermittelt haben soll – die SKB UG oder die Firma DigiRights Solution GmbH (siehe: Abmahnung RA Daniel Sebastian + die Firma SKB UG). Und auch bei dem abgemahnten Werk hatte er wohl Zweifel. Denn obwohl Musiktitel abgemahnt wurden, war in den Abmahnungen mehrfach von Filmen die Rede.
Das führte dazu, dass ich mich fast ein Jahr lang gefragt hatte, ob – und wenn ja von wem – die Antwortschreiben auf die Abmahnungen gelesen werden. Denn ich hatte immer wieder höflich auf die o.a. Auffälligkeiten hingewiesen. Und ich bin mir sicher, dass auch andere Kollegen, die Abgemahnte vertreten, sich diese Gelegenheit nicht haben entgehen lassen.
Es dauerte jedenfalls fast ein Jahr, bis RA Sebastian die Fehler in den Abmahnungen korrigiert hatte.
Interessant war auch, dass der Geschäftsführer der „Rechteinhaberin“ DigiRights Administration GmbH ebenfalls Geschäftsführer der DigiRights Solution GmbH war – Personalunion zwischen „Rechteinhaber“ und Datenermittler. (Abmahnung DigiRights Administration GmbH).
Die streitgegenständliche Abmahnung
Die streitgegenständliche Abmahnung wies die o.a. Auffälligkeiten ebenfalls auf, hatte jedoch noch mehr zu bieten:
Mein Mandant hatte ein paar Tage zuvor schon eine Abmahnung von RA Sebastian erhalten. Und diese betraf auch den streitgegenständlichen Titel. Er hatte eine Unterlassungserklärung abgegeben. Diese wurde von RA Daniel Sebastian angenommen – am gleichen Tag, an dem er die streitgegenständliche Abmahnung verschickt hat. D.h. Obwohl ihm bereits eine Unterlassungserklärung für diesen Titel vorlag, hat er nochmals abgemahnt.
Und was ihn veranlasst hat, ein halbes Jahr nach der behaupteten Rechtsverletzung mit einer einstweiligen Verfügung zu drohen, kann ich nur vermuten (ich habe jedenfalls erfolglos versucht, mich gegen den Gedanken zu wehren, dass es sich hier um eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung und Nötigung handeln könnte :-) ).
Die Klage des RA Daniel Sebastian
Die Qualität der Klage entsprach dem „hohen“ Niveau der Abmahnung. Der Umfang der Ausführungen führte zu der Vermutung, dass RA Sebastian offenbar sehr umweltbewusst ist und Papier und Toner sparen wollte. Obwohl außergerichtlich versprochen, wurden zunächst auch keine Beweise vorgelegt.
Da ich letzteres in der Klageerwiderung gerügt habe, hat er sich dann später veranlasst gesehen, mit der Replik u.a. den Gestattungsbeschluss und den Lizenzvertrag vorzulegen. Dieser entsprach dem Vertrag, der offenbar auch dem AG Charlottenburg vorlag (Die „Rechteinhaberin“ DigiRights Administration GmbH).
Das Urteil des AG München
Es gab im Verfahren weitere rechtliche Problemstellungen, die letztendlich bei der Entscheidung aber keine Rolle spielten. Das AG München wies die Klage mit Urteil vom 18.03.16 (Az. 122 C 31591/15) ab, weil die Klägerin den Nachweis einer täterschaftlichen Handlung des Beklagten nicht geführt hat und die Störerhaftung ebenfalls nicht zum Tragen kam.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Rechtsprechung des BGH zu Filesharing-Abmahnungen haben wir in einem Blog-Beitrag zusammen gefasst >> Filesharing-Urteile des BGH – „Loud“, „Afterlife“, „BearShare“ u.a..
Weitere Informationen zu Abmahnungen finden Sie
- in den „FAQ Abmahnung“ (Antworten auf häufige Fragen zu Abmahnungen),
- unter Störerhaftung (mit Hinweisen zur „tatsächlichen Vermutung der Täterschaft„, der „sekundären Darlegungslast“ und zu „Filesharing von Minderjährigen„),
- unter Filesharing Abmahnung und unter
- Rechteinhaberin DigiRights Administration GmbH. Dieser Beitrag enthält ein umfangreiches Update zum Urteil des EuGH vom 17.06.2021 (C-597/19). Aus diesem ergeben sich neue Verteidigungsansätze.
Die Beiträge zu RA Daniel Sebastian, die verschiedene Gesichtspunkte betreffen und mehrfach aktualisiert wurden, haben wir in einem Blogbeitrag zusammen gefasst >> Rechtsanwalt Daniel Sebastian.
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