Zwar habe ich seit längerer Zeit keine Beiträge zu einer Abmahnung von RA Sebastian veröffentlicht. Aber das bedeutet (leider) nicht, dass er seine Abmahntätigkeit eingestellt hat. Das Gegenteil ist der Fall. Er gehört nach wie vor zu den Massenabmahnern!
Abmahnung Daniel Sebastian – Fristen
Die Abmahnung stammt vom Juli 2014. Sie erfolgte – wie üblich – im Auftrag der DigiRights Administration GmbH. Es geht um den unerlaubten Download diverser Tonaufnahmen auf „Beatport Top 100 June 2013“. Interessant ist dabei einerseits, dass die Abmahnung (wie meistens) an einem Sonnabend eingegangen ist. Andererseits soll der Upload bereits im August 2013 stattgefunden haben.
Das Timing der Abmahnkanzleien ist zielgerichtet. Sie schaffen es immer wieder, die Abmahnungen so zu verschicken, dass der Adressat sie an einem Sonnabend erhält. Der Schreck bei den Empfängern ist groß. Und sie können am Wochenende meistens keinen Anwalt erreichen.
Mit den Ausführungen in den Abmahnungen und sehr kurzen Fristen wird erheblicher Druck aufgebaut.
Nicht immer – und bei den Abmahnungen von RA Sebastian eher selten – sind jedoch die kurzen Fristen berechtigt.
Drohung mit einstweiliger Verfügung
In den mir vorliegenden Abmahnungen von RA Sebastian befindet sich (mit dem jeweils entsprechendem Datum) immer folgende Textpassage:
D.h. er droht mit einer einstweiligen Verfügung, wenn er die Unterlassungserklärung nicht fristgerecht erhält.
Aber Voraussetzung für ein einstweiliges Verfügungsverfahren ist die Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung.
Einige Gerichte gehen dabei von einem Monat zwischen Kenntnis der Rechtsverletzung und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung aus. Andere Gerichte sind etwas großzügiger. Aber nach zwei Monaten liegt keine Eilbedürftigkeit mehr vor.
In der vorliegenden Angelegenheit lagen zwischen Kenntnis der Rechtsverletzung und Abmahnung fast 11 Monate. D.h. dem Abgemahnten wird etwas angedroht, das tatsächlich nicht umgesetzt werden kann. Mir fällt dazu nur § 240 StGB ein:
„(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 240 StGB
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.“
Ich kann daher allen Abgemahnten nur raten, sich die Daten in der Abmahnung genau anzusehen. Denn bei einem Sachverhalt wie hier kann eventuell (natürlich nicht, wenn die Rechtsverletzung tatsächlich begangen wurde) Strafanzeige erstattet werden.
Erfahrungsgemäß bewirkt eine einzelne Anzeige gegen Abmahnanwälte zwar wenig bis nichts. Denn bisher ging die zuständige Staatsanwaltschaft bei Anzeigen gegen RA Sebastian davon aus, dass die Abmahnungen rechtmäßig erfolgten und ihm kein strafbares Verhalten nachzuweisen ist. Aber eine Vielzahl von Anzeigen führt möglicherweise zu einer gewissen Sensibilisierung bei der zuständigen Staatsanwaltschaft – dies um so mehr, da gegen RA Sebastian im Zusammenhang mit den Redtube-Abmahnungen und wegen anderer Vorfälle bereits Strafanzeige erstattet wurde.
Update:
Ich habe bei der Bearbeitung dieses Beitrags einige Passagen oben gestrichen. Der Hintergrund: Es gab und gibt etliche Strafanzeigen gegen Rechtsanwalt Daniel Sebastian. Nach meiner Kenntnis hat die Berliner Staatsanwaltschaft aber bisher keinen Handlungsbedarf gesehen.
Abmahnung RA Sebastian: Beatport – Vergleichsangebot
Wie immer, enthält das Abmahnschreiben von RA Sebastian auch Aussagen zu § 97a Abs. 3 UrhG n.F. (sog. Kostendeckelung). Nach seiner Auffassung kann diese Regelung in keiner seiner Abmahnangelegenheiten zur Anwendung kommen. Das war vorhersehbar und verwundert nicht.
Und nachdem er mit überhöhten Gegenstandswerten argumentiert, unterbreitet er dann ein „großzügiges“ Vergleichsangebot. Er weist darauf hin, dass mit Abgabe der Unterlassungserklärung und Zahlung von € 1.800,– die Angelegenheit erledigt ist.
Ich frage mich schon seit geraumer Zeit, wie dieses – hinsichtlich der Höhe der Forderung – spezielle Modell von RA Sebastian funktioniert. Einige Massenabmahner orientieren sich mittlerweile an § 97a Abs. 3 UrhG n.F. und ihre Forderungen liegen unter € 500,–. Das ist zwar auch sehr viel Geld, aber die Bereitschaft zu einer Zahlung ist bei den Abgemahnten möglicherweise höher.
Bei Forderungen von mehr als € 1.000,– und sogar (in vielen der mir vorliegenden Fälle) mehr als € 4.000,– dürfte die Bereitschaft zur Zahlung aber gegen Null tendieren. Das hoffe ich jedenfalls. Wahrscheinlich irre ich mich aber.
Denn vermutlich gibt immer noch Abgemahnte, die sich von den Abmahnungen des RA Sebastian unter Druck setzen lassen und derartige Summen zahlen. Anders kann ich mir jedenfalls nicht erklären, dass Rechtsanwalt Sebastian nicht von seinen völlig überzogenen Forderungen abweicht.
Seine späteren Vergleichsangebote, in denen er die Forderungen in vierstelliger Höhe auch mal großzügig um 50 € oder 100 € reduziert und die genauso großzügig von mir auftragsgemäß zurück gewiesen werden, sind jedenfalls immer eine, zwar vorhersehbare, aber doch lustige Abwechslung in meinem Anwaltsalltag.
Fazit
Möglicherweise hinterlässt dieser Beitrag den Eindruck, dass Sie eine Abmahnung von RA Sebastian nicht ernst nehmen müssen. Aber das ist falsch. Diesen Eindruck möchte ich auf gar keinen Fall vermitteln. Denn Sie müssen die Abmahnung ernst nehmen. Und Sie sollten fristgerecht und fehlerfrei reagieren. Hinweise dazu finden Sie u.a. unter Abmahnung RA Daniel Sebastian – Kontor.
Die Rechtsprechung des BGH zu Filesharing-Abmahnungen haben wir in einem Blog-Beitrag zusammen gefasst >> Filesharing-Urteile des BGH – „Loud“, „Afterlife“, „BearShare“ u.a..
Weitere Informationen zu Abmahnungen finden Sie
- in den „FAQ Abmahnung“ (Antworten auf häufige Fragen zu Abmahnungen),
- unter Störerhaftung (mit Hinweisen zur „tatsächlichen Vermutung der Täterschaft„, der „sekundären Darlegungslast“ und zu „Filesharing von Minderjährigen„),
- unter Filesharing Abmahnung und unter
- Rechteinhaberin DigiRights Administration GmbH. Dieser Beitrag enthält ein umfangreiches Update zum Urteil des EuGH vom 17.06.2021 (C-597/19). Aus diesem ergeben sich neue Verteidigungsansätze.
Meine Blogbeiträge resultieren u.a. aus sehr umfangreichen Erfahrungen mit den Abmahnungen des RA Sebastian. Und so sehr ich mir wünsche, einmal sagen zu können, dass eine schwere Zeit hinter mir liegt, weil mein wichtigster Ideen-Anbieter für Blogbeiträge weggebrochen ist (Idee geklaut von Oliver Welke bei der Verleihung des Deutschen Fernsehpreises 2014), so sehr werde ich es dann aus genau diesem Grund bedauern :-)
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