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Abmahnung Kornmeier & Partner für David Guetta

Veröffentlicht am

Aktualisiert: 06.06.2023

Handy filmt tanzende Silhouetten, Notenschlüssel

Eine Abmahnung der Kanzlei Kornmeier & Partner im Auftrag der EMI Music Germany GmbH & Co. KG betraf die unerlaubte Verwertung des urheberrechtlich geschützten Werkes „Little Bad Girl“ von David Guetta.

Die Abmahnkanzlei forderte die Abgabe einer vorformulierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie die Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von € 450,00.

Wie bei Filesharing-Abmahnungen (leider) üblich, wurde im Abmahnschreiben darauf verzichtet, näher auf die behauptete „beweissichere Dokumentation“ des angeblichen Uploads einzugehen. Dafür erhielt der Abgemahnte einen (einseitigen) Überblick über ausschließlich zugunsten der Abmahnenden ergangenen Urteile, die jedoch nur in den für die Abmahner günstigen Punkten und dementsprechend verallgemeinert wiedergegeben werden.

Während die Kanzlei Kornmeier und Partner offenbar selbst keine Veranlassung sah, die angebliche Urheberrechtsverletzung zumindest ansatzweise zu beweisen, wurde vom Empfänger des Schreibens gefordert, den Beweis dafür zu erbringen, dass möglicherweise nicht der Anschlussinhaber selbst, sondern ein Dritter die Rechtsverletzung begangen hat.

Insgesamt vermittelt das Schreiben den (falschen) Eindruck, dass eine Verteidigung des Abgemahnten nicht erfolgversprechend sein kann. Oft wird dann (leider) die vorgefertigte Unterlassungserklärung unverändert unterschrieben und der angegebene Vergleichsbetrag gezahlt.

Aber dieser Eindruck entspricht nicht den Tatsachen und eine derartige Reaktion birgt mehrere Risiken:

  • Der Titel „Little Bad Girl“ war auf mehreren Samplern (u.a. German Top 100 Single Charts) enthalten und es bestand die Gefahr weiterer Abmahnungen durch andere Kanzleien.
  • Die dem Abmahnschreiben beigefügte Unterlassungserklärung enthielt ein Schuldanerkenntnis und die Verpflichtung zur Zahlung des pauschalen Schadensersatzes.

Gibt der Abgemahnte eine derartige Unterlassungserklärung unverändert ab, kann er sich bei weiteren Abmahnungen für andere Musikstücke des gleichen Samplers nur schwer darauf berufen, dass er nur „seine Ruhe haben“ wollte, die Rechtsverletzung aber nicht begangen hat und auch als sog. „Störer“ nicht in Frage kommt.

Abmahnung Kornmeier & Partner – Reaktion

Da die Rechtsprechung auf diesem speziellen Gebiet sehr umfangreich ist und es immer auf den konkreten Einzelfall ankommt, kann es nur wenige allgemein gültige Aussagen geben:

  • Lassen Sie sich nicht verunsichern und bewahren Sie die Ruhe!
  • Reagieren Sie auf jeden Fall innerhalb der (meist sehr kurzen) Frist!

Zu empfehlen ist die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung. Es gibt im Internet Muster für solche Erklärungen, die im Einzelfall den rechtlichen Erfordernissen entsprechen. Allerdings kann ein juristischer Laie oft nicht einschätzen, ob sein Muster auch für seine Filesharing-Abmahnung richtig ist. Teilweise führt die Abgabe fehlerhafter Unterlassungserklärungen zu schwerwiegenden Folgen. Denn dann wird der Unterlassungsanspruch nicht erfüllt. Und es droht evtl. eine einstweilige Verfügung. Und diese ist regelmäßig mit hohen Kosten verbunden.


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