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Ermittlung der IP-Adresse

Veröffentlicht am

Aktualisiert: 06.06.2023

Binärcode vor dem Gesicht einer Frau

Werden Zweifel an der Zuverlässigkeit der automatisierten Ermittlung von IP-Adressen im Zusammenhang mit Tauschbörsen-Abmahnungen geltend gemacht, dürfen diese nicht lediglich pauschal vorgetragen werden (OLG Köln, Urteil vom 23.07.2010 – 6 U 31/10).

Filesharing-Verfahren liegt regelmäßig eine automatisch ermittelte IP-Adresse zugrunde. Einerseits soll diese neben weiteren Daten zum Nachweis der behaupteten Rechtsverletzung dienen. Und andererseits führt sie über den jeweiligen Provider zur Ermittlung des Anschlussinhabers.

In Forenbeiträgen gibt es immer wieder Hinweise, dass die Ermittlung der IP-Adresse möglicherweise fehlerhaft erfolgt ist. Entsprechende Ausführungen finden sich auch in einigen der einschlägigen Verfahren. Aber die vorgebrachten Zweifel überzeugen die Gerichte nur selten (eine Ausnahme >> Bestreiten der IP-Adresse).

Im vorliegendem Fall, dem der unerlaubte Up- bzw. Download eines Computerprogramms zugrunde lag, gelangte das OLG Köln zu dem Ergebnis, dass die Urheberrechtsverletzung fest steht. Dabei stützte es sich auf eine Vielzahl von Indizien.

Keine fehlerhaft ermittelte IP-Adresse

Nicht nur in Gerichtsverfahren sondern teilweise bereits in den Abmahnschreiben werden die Zweifel des Abgemahnten an der Ermittlung der IP-Adresse durch die Anwälte der Rechteinhaber oft als „Bestreiten ins Blaue hinein“ bewertet. Dabei bleibt jedoch unberücksichtigt, dass eine sehr hohe Anzahl automatisierter Abfragen auch zu einer entsprechenden Fehlerquote führt. Jedoch reichen allgemeine Ausführungen nicht aus, um die Ermittlung der IP-Adresse erfolgreich zu bestreiten.

In der Entscheidung führt das OLG Köln aus, dass Zweifel an der Ermittlung der IP-Adressen überwunden werden können, wenn eine Fülle anderer Indizien gegen den Verdächtigen spricht.

Im streitgegenständlichen Fall begründete das Gericht seine Entscheidung u.a. damit, dass Registry-Einträge belegen, dass die Software installiert wurde. Außerdem wies die Software deutliche Bezüge zum Geschäftsbetrieb des Abgemahnten auf. Darüber hinaus sei das Vorbringen des Beklagten lückenhaft. Denn dieses sei lediglich abstrakt und ohne Bezug zum Streitfall erfolgt.

Schadensersatz und Anwaltskosten

Das OLG Köln bestätigte ebenfalls die Entscheidung der Vorinstanz hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzes und der Anwaltskosten. Das Gericht entschied, dass für die unerlaubte Verwertung eines Computerprogramms Schadensersatz in Höhe von 5.001,00 EUR angemessen und der Aufwendungsersatzanspruch für erforderliche Abmahnkosten in Höhe von mindestens 1.059,80 EUR nicht zu beanstanden ist.

Fazit

Bei einigen meiner Filesharing-Verfahren gibt es durchaus Zweifel an einer korrekten Ermittlung der IP-Adresse. Wenn derartige Zweifel bestehen, müssen sie aber in einem Gerichtsverfahren konkret begründet werden. Allgemeine Ausführungen oder einfaches Bestreiten werden die Gerichte nicht überzeugen.


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