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BGH: Eltern haften nicht für Filesharing ihrer Kinder

Veröffentlicht am

Aktualisiert: 06.06.2023

viele §§-Zeichen, davor Text: "BGH: Filesharing-Urteile"

BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 (Morpheus)

Eltern haften für das illegale Filesharing eines 13-jährigen Kindes grundsätzlich nicht, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt. Das hat der BGH mit Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 (Morpheus) entschieden.

Damit liegt nunmehr eine höchstrichterliche Entscheidung vor, die weitreichende Bedeutung hat. Denn bisher haben die Gerichte die Problematik der Störerhaftung im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen Minderjähriger sehr unterschiedlich beurteilt.

Im vorliegenden Fall hatte ein 13 Jähriger mehrere Audiodateien illegal zum kostenlosen Download angeboten. Nach den Feststellungen des beauftragten Antipiracy Unternehmens waren es insgesamt 1147 Titel. Die Rechteinhaber erstatteten Strafanzeige gegen Unbekannt und teilten der Staatsanwaltschaft die ermittelte IP-Adresse mit.

Bei einer vom zuständigen Amtsgericht angeordneten Durchsuchung der Wohnung der Eltern wurde im August 2007 der Computer des 13 Jährigen beschlagnahmt. Die Ermittlungen ergaben, dass auf dem PC die Tauschbörsenprogramme „Morpheus“ und „Bearshare“ installiert waren.

Im Ergebnis einer Abmahnung gaben die Eltern des Jungen eine Unterlassungserklärung ab. Sie weigerten sich jedoch, Schadensersatz zu zahlen und die Abmahnkosten zu erstatten.

Entscheidungen der Vorinstanzen

Das LG Köln hatte mit Urteil vom 30. März 2011 – 28 O 716/10 der Klage der Rechteinhaber stattgegeben und die Eltern wegen Verletzung ihrer elterlichen Aufsichtspflicht zum Schadensersatz (für das öffentlichen Zugänglichmachens von 15 Musikaufnahmen in Höhe von 200 € je Titel, insgesamt 3.000 €) und der Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 2.380,80 € verurteilt.

Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Das OLG Köln bestätigte mit Urteil vom 23. März 2012 – 6 U 67/11 die erstinstanzliche Entscheidung, da die Eltern nach Auffassung des Senats nach § 832 Abs. 1 BGB für den durch das illegale Filesharing ihres minderjährigen Sohnes entstandenen Schaden haften. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Eltern die Einhaltung der von ihnen aufgestellten Verhaltensregeln für die Internetnutzung nicht – wie von ihnen behauptet – kontrolliert hätten. Außerdem hätte ihr Sohn die Filesharingsoftware nicht installieren können, wenn tatsächlich eine Firewall und ein Sicherheitsprogramm installiert und bezüglich der Installation weiterer Programme auf „keine Zulassung“ gestellt gewesen wäre.

Entscheidung des BGH

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die vom OLG und der Vorinstanz an die Eltern gestellten Anforderungen seien sehr hoch. Den Entscheidungen habe ein „Idealelternpaar“ Modell gestanden, das „mit allen Wassern gewaschen“ sei und sich am Computer ebenso auskenne wie im Urheberrecht.

Nach Ansicht des BGH genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren.

Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern – so der BGH – erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben.

Fazit:

Das BGH-Urteil orientiert sich an den tatsächlichen Begebenheiten. Die Anforderungen, die die Gerichte bisher überwiegend an die Überwachungspflichten und die Computerkenntnisse der Eltern gestellt hatten, waren enorm hoch. Sie konnten von vielen Eltern gar nicht erfüllt werden.

Allerdings ist dieses Urteil nicht so zu verstehen, dass sich betroffene Eltern völlig sorglos zurücklehnen können.

Daher sollten Sie folgende Hinweise auch zukünftig beachten:

  • Weisen Sie Ihre Kinder und eventuelle andere Mitbenutzer des Anschlusses darauf. hin, dass Tauschbörsen nicht für illegale Downloads genutzt werden dürfen.
  • Informieren Sie sich, wie die Tauschbörsen heißen und kontrollieren Sie den Computer Ihrer Kinder regelmäßig.
  • Verschlüsselung des WLAN nach dem aktuellen Standard, eine Firewall und ein Antivirenschutzprogramm sollten zum Standard gehören!
  • Das WLAN sollte mit einem eigenen Passwort verschlüsselt werden, das regelmäßig geändert wird.

Weitere Informationen zu Abmahnungen finden Sie

  • in den „FAQ Abmahnung“ (Antworten auf häufige Fragen zu Abmahnungen),
  • unter Störerhaftung (mit Hinweisen zur „tatsächlichen Vermutung der Täterschaft„, der „sekundären Darlegungslast“ und zu „Filesharing von Minderjährigen„),
  • unter Filesharing Abmahnung und unter
  • Rechteinhaberin DigiRights Administration GmbH. Dieser Beitrag enthält ein umfangreiches Update zum Urteil des EuGH vom 17.06.2021 (C-597/19). Aus diesem ergeben sich neue Verteidigungsansätze.

Die Rechtsprechung des BGH zu Filesharing-Abmahnungen haben wir in einem Blog-Beitrag zusammen gefasst >> Filesharing-Urteile des BGH – „Loud“, „Afterlife“, „BearShare“ u.a..

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