Bei dem BGH-Urteil „Silver Linings Playbook“ (I ZR 86/15) handelt es sich um eine weitere Entscheidung in den sechs Filesharingverfahren des BGH vom 12.05.16.
Der dem Verfahren zugrundeliegende Sachverhalt betrifft eine praxisrelevante Konstellation – den Besuch von Familienangehörigen aus dem Ausland. Oft sind sich die Besucher der Rechtswidrigkeit von Filesharing-Aktivitäten nicht bewusst. Denn in vielen anderen Ländern werden Filesharing-Aktivitäten kaum oder gar nicht verfolgt. Hier war eine volljährige Nichte aus Australien mit ihrem Lebenspartner zu Besuch bei der Anschlussinhaberin. Beide hatten eingeräumt, dass sie für die Rechtsverletzung verantwortlich sind.
Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen. In II. Instanz hat das LG Hamburg die Beklagte zur Zahlung der Abmahnkosten in Höhe von 755,80 verurteilt. Sie hatte ihre Nichte und deren Lebenspartner unstreitig nicht belehrt, dass diese den Anschluss nicht für rechswidrige Aktivitäten nutzen dürfen. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagte wegen der fehlenden Belehrung als Störer haftet.
BGH schränkt Störerhaftung beim Filesharing ein
Der BGH folgt dieser Auffassung nicht und führt im Leitsatz des Urteils aus:
„Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung ist der Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Mitglieder seiner Wohngemeinschaft oder seine volljährigen Besucher und Gäste, denen er das Passwort für seinen Internetanschluss zur Verfügung stellt, über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihnen die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen.“
In den Urteilsgründen wird ausgeführt, dass die Störerhaftung eine Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraussetzt, eine derartige Pflichtverletzung hier aber nicht vorgelegen hat. Es war der Beklagten – ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung – nicht zuzumuten, ihre Gäste über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihnen die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen.
Der BGH weist ausdrücklich darauf hin, dass diese Grundsätze unabhängig von einer familiären Beziehung gegenüber volljährigen Mitbewohnern und Gästen gelten. Eine entsprechende Belehrungspflicht ist regelmäßig unzumutbar.
Damit ist dieses Urteil beispielsweise auch auf Wohngemeinschaften anwendbar, jedenfalls dann, wenn der Täter ermittelt werden kann. Ist dies nicht möglich, kommt es auf den Vortrag im Rahmen der sekundären Darlegungslast an. Die Anforderungen, die die Gerichte diesbezüglich stellen, sind aber nach wie vor unterschiedlich. Es bleibt daher ein Prozessrisiko.
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