Dem ersten Filesharing-Urteil des BGH „Sommer unseres Lebens“ folgten weitere. Eine Übersicht zu diesen Urteilen und Hinweise zu den relevanten Rechtsfragen finden Sie unter: Filesharing-Urteile des BGH.
Es bleibt offen, ob bei erstmaligen Filesharing-Abmahnungen eine Kostendeckelung auf € 100,00 gegeben ist.
Denn während die Pressemitteilung des BGH noch darauf verweist, dass bei erstmaligen Abmahnungen und einer Rechtsverletzung, die sich nur auf einen Musiktitel bezieht, die € 100,00-Grenze für die Abmahnkosten greift, bleibt dies in den Urteilsgründen offen. Der BGH hat in dieser Frage nicht abschließend entschieden.
BGH zur sogenannten Störerhaftung
- Wird der Anschlussinhaber über seine IP-Adresse identifiziert, so besteht zunächst eine Vermutung, dass er für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Macht er jedoch geltend, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen, trifft ihn diesbezüglich eine sekundäre Darlegungslast. D.h. er muss darlegen, aus welchen Gründen er nicht als Verletzer in Frage kommt. Wird dieser Beweis erbracht, haftet der Abgemahnte nicht als Täter oder Teilnehmer und ein Schadensersatzanspruch scheidet aus.
- Bei einem schlecht – oder nicht gesicherten WLAN gelten die Grundsätze der Störerhaftung. Wurde das WLAN jedoch zum Zeitpunkt des Einrichtens mit einem individuellen Passwort in einem marktüblichen Verschlüsselungsstandard gesichert, haftet der Anschlussinhaber nicht als Störer. Er ist auch nicht verpflichtet, die Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen – so der BGH.
- Unterlassungsansprüche gegen einen WLAN-Betreiber, der nicht Täter oder Teilnehmer ist, müssen sich auf die konkrete Verletzungsform beziehen, „denn der Antrag, es dem Beklagten zu verbieten, die Tonträgerproduktion „Sommer unseres Lebens“ im Internet in Tauschbörsen zugänglich zu machen, verfehlt die konkrete Verletzungsform.“ Der Unterlassungsanspruch kann sich nur darauf beziehen, dem Anschlussinhaber zu untersagen, über einen unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss außenstehenden Dritten Rechtsverletzungen zu ermöglichen.
Den Volltext der Entscheidung finden sie hier.