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Abmahnung Waldorf Frommer: Der Gott des Gemetzels

Veröffentlicht am

Aktualisiert: 04.06.2023

alte Filmrollen

Die Überschrift dieses Beitrags ist mehrdeutig. Das ist durchaus gewollt. Denn eine weitere Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer (inzwischen Frommer Legal) aus München betrifft angebliche Urheberrechtsverletzungen an dem Film „Der Gott des Gemetzels„.

Die Abmahnungen (§ 97a UrhG) erfolgen im Auftrag der Constantin Film Verleih GmbH. Das Werk soll über die Tauschbörse bittorrent zum Download angeboten worden sein.

Frommer Legal fordert die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von € 956,00. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Schadensersatzforderungen und Rechtsanwaltskosten.

Gegenstandswert der Abmahnung

Zwar geben Abmahnkanzleien meist einen Gegenstandswert in Höhe von 10.000 € an – egal ob ein Film oder ein Song. Aber im konkreten Fall wird es nur schwer möglich sein, diesen Streitwert in Frage zu stellen. Denn bei einem Polanski-Film wird ein Gericht diesen Streitwert als angemessen beurteilen.

Allerdings gilt das für jede Filesharing-Abmahnung von Frommer Legal. Denn die Kanzlei vertritt die großen Filmfirmen. Und deren Abmahnungen betreffen normalerweise Blockbuster und erfolgreiche Serien.

Auch wenn das Argument eines überhöhten Gegenstandswertes, mit denen sich eine Abmahnung oft angreifen lässt, im konkreten Fall kaum zur Verfügung steht, sollten Sie nicht vorschnell und ohne Überprüfung auf das Abmahnscheiben reagieren.

Filesharing Abmahnung Waldorf Frommer – Reaktion

Sie sollten die beigefügte Unterlassungserklärung nicht in der vorliegenden Form abgeben. Denn das kann – ebenso wie die Zahlung des Vergleichsbetrages – als Schuldanerkenntnis gewertet werden.

Aus meiner anwaltlichen Tätigkeit im Bereich der Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen, sind mir mehrere Fälle bekannt, in denen Abgemahnte – in der Annahme, die Sache so aus der Welt zu schaffen – die Forderungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte in vollem Umfang erfüllt haben. Nicht selten folgten dann jedoch einige Zeit später weitere Abmahnungen wegen behaupteter Urheberrechtsverletzungen an anderen Filmen. Diese sollen im gleichen Zeitraum begangen worden sein.

Eine Verteidigung gegen die Folgeabmahnungen ist dann nur noch schwer möglich. Allerdings ist sie auch nicht völlig aussichtslos. Einerseits sind Fehler bei der Ermittlung der IP-Adresse grundsätzlich nicht auszuschließen. Oft bestehen auch Anhaltspunkte, die Auskünfte der Provider anzuzweifeln.

Grundsätzlich gilt bei einer Filesharing Abmahnung:

  • Lassen Sie sich nicht durch die Angaben im Abmahnschreiben einschüchtern!
  • Reagieren Sie innerhalb der angegebenen Frist!
  • Überprüfen Sie, ob die behauptete Rechtsverletzung wirklich berechtigt ist.
  • Auch wenn der Download/Upload stattgefunden hat, ist die Sache möglicherweise nicht mit der Abgabe der Unterlassungserklärung und Zahlung des Vergleichsbetrages erledigt. Wurde auf die Abmahnung falsch reagiert, lassen sich diese Fehler bei evtl. weiteren Abmahnungen später nur schwer korrigieren.
  • Oft ist die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – sinnvoll.
  • Informieren Sie sich im Internet über die Problematik der Filesharing-Abmahnungen!
  • Lassen Sie sich ggf. durch einen Verbraucherschutzverband oder auch anwaltlich beraten!

Weitere Informationen zu Abmahnungen finden Sie

  • in den „FAQ Abmahnung“ (Antworten auf häufige Fragen zu Abmahnungen),
  • unter Störerhaftung (mit Hinweisen zur „tatsächlichen Vermutung der Täterschaft„, der „sekundären Darlegungslast“ und zu „Filesharing von Minderjährigen„),
  • unter Filesharing Abmahnung und unter
  • Rechteinhaberin DigiRights Administration GmbH. Dieser Beitrag enthält ein umfangreiches Update zum Urteil des EuGH vom 17.06.2021 (C-597/19). Aus diesem ergeben sich neue Verteidigungsansätze.

Die Rechtsprechung des BGH zu Filesharing-Abmahnungen haben wir in einem Blog-Beitrag zusammen gefasst >> Filesharing-Urteile des BGH – „Loud“, „Afterlife“, „BearShare“ u.a..

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