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Filesharing: Streitwert

Veröffentlicht am

Aktualisiert: 17.09.2022

mehrere 10 EUR, 20 EUR, 50 EUR Scheine

Zur Störerhaftung des Anschlussinhabers bei unzureichend gesichertem WLAN-Anschluss und zum Streitwert des Unterlassungsantrags.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.12.2010, 11 U 52/07

Die Entscheidung erging im Ergebnis des Revisionsurteils des BGH vom 12.05.2010 (I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens) im gleichen Rechtsstreit.

Zur Störerhaftung:

Das OLG Frankfurt verwies darauf, dass nach dem o.a. Revisionsurteil des BGH verbindlich davon auszugehen ist, dass ein Anschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen über einen unzureichend gesicherten WLAN-Internetanschluss als verantwortlicher Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Ein Unterlassungsanspruch steht der Rechteinhaberin allerdings auch nur in diesem Umfang zu.

Die Zurückverweisung an das OLG war erfolgt, da der im vorhergehenden Berufungsrechtszug formulierte Unterlassungsantrag der Rechteinhaberin die konkrete Verletzungsform verfehlt hat. Im zweiten Berufungsrechtszug wurde nunmehr ein entsprechend konkretisierter Unterlassungsantrag gestellt, so dass der Klage insoweit stattzugeben war.

Filesharing: Streitwert und Abmahnkosten

Der Senat hatte ebenfalls darüber zu entscheiden, ob die von dem Vertreter der Klägerin angesetzte Geschäftsgebühr auf der Grundlage eines Streitwertes von 10.000,00 € zu berechnen ist. Nachdem der BGH den Streitwert für alle Instanzen auf 2.975,90 € festgesetzt hatte, wurde der Gebührenstreitwert für den Unterlassungsantrag durch das OLG mit 2.500,00 € bemessen.

Unter Berücksichtigung einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr zzgl. einer Unkostenpauschale in Höhe von 20,00 € ergeben sich Anwaltsgebühren für die Abmahnung „nur“ in Höhe von 229,30 EUR.

Gegen die Höhe der geltend gemachten Kosten wurden seitens des Abgemahnten keine Einwände erhoben.

Dieser Betrag ist wesentlich geringer als die Abmahnkosten, die Abmahnkanzleien in ihren angeblich „günstigen“ Vergleichsangeboten bei Abmahnungen häufig fordern.

Reragieren Sie daher nicht vorschnell mit der Annahme eines solchen Angebotes. Günstiger ist es, sich umgehend und innerhalb der Frist anwaltlich beraten zu lassen.


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