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Filesharing: Waldorf Frommer – Klage vor LG Leipzig verloren

Veröffentlicht am

Aktualisiert: 05.06.2023

Silhouetten im Kino, Leinwandtext: The End

Meine Mandantin hatte im Jahr 2012 eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte wegen einer behaupteten Rechtsverletzung durch den Upload eines Filmes erhalten.

Dem – verjährungshemmenden – Mahnbescheid folgte dann im Jahr 2016 die Klage der Kanzlei Waldorf Frommer (inzwischen Frommer Legal). Nach einem Umzug meiner Mandantin waren nicht mehr erstinstanzlich das AG Kempten und zweitinstanzlich das LG München I zuständig, sondern nunmehr das AG bzw. LG Leipzig.

Der damalige Anschluss wurde durch meine Mandantin und ihren Ehemann genutzt. Nach meiner Rechtsauffassung (siehe: Filesharing-Urteil des BGH – BearShare – I ZR 169/12) gab es daher keine Täterschaftsvermutung bzgl. des Anschlussinhabers (meiner Mandantin). Wir hatten auch – im Rahmen der sekundären Darlegungslast – umfassend zum Nutzungsverhalten und weiteren Details vorgetragen.

Entscheidung des AG Leipzig

Während des erstinstanzlichen Verfahrens hatte der BGH eine weitere Entscheidung in einem Filesharing-Verfahren getroffen und mit Urteil vom 06.10.16 (I ZR 154/15 – Afterlife) die klageabweisende Entscheidung des LG Braunschweig bestätigt.

Zu diesem BGH-Urteil gab es keine Pressemitteilung. Wir waren daher auf die Informationen angewiesen, die Rechtsanwälte, die bei der Urteilsverkündung anwesend waren, veröffentlicht hatten. Da das zweitinstanzliche Urteil des LG Braunschweig durch den BGH offensichtlich bestätigt wurde, argumentierten wir u.a. auch mit diesem Urteil.

Das AG Leipzig kam trotzdem zu folgendem Ergebnis:

Zu Lasten der Beklagten spricht die tatsächliche Vermutung für ihre Täterschaft. Die Beklagte hat die tatsächliche Vermutung ihrer Täterschaft nicht hinreichend widerlegt. Verlangt ein Rechteinhaber von einem lntemetanschlussinhaber Schadenersatz wegen Teilnahme an einem Download, besteht eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass der Anschlussinhaber als Zuteilungsinhaber einer bestimmten lP-Adresse für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Denn es entspricht der Lebenserfahrung, dass in erster Linie der Anschlussinhaber seinen lnternetzugang nutzt, jedenfalls über die Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert.

Meine Mandantin wurde antragsgemäß verurteilt.

Die zweite Instanz – LG Leipzig

Die erstinstanzliche Rechtsauffassung war nicht nur lebensfremd (welcher Anschlussinhaber nutzt in einem Mehr-Personen-Haushalt den Anschluss allein oder nimmt Einfluss auf die mitnutzenden Familienangehörigen?), sondern entsprach auch nicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Wir legten gegen das Urteil Berufung ein.

Zum Zeitpunkt der Anfertigung der Berufungsbegründung lag das BGH-Urteil „Afterlife“ mit Urteilsbegründung vor. Nach meiner Auffassung war unser Verfahren mit diesem Verfahren in vielen Punkten vergleichbar. Neben einigen technischen Aspekten argumentierten wir daher ausführlich mit Zitaten aus diesem Urteil.

Trotzdem war ich mir nicht sicher, wie das Verfahren ausgehen wird. Denn der sog. Täterschaftsvermutung des Anschlussinhabers in einem Mehrpersonenhaushalt war der BGH schon in der Bearshare-Entscheidung entgegen getreten. Aber in keinem meiner Filsharing-Verfahren in den vergangenen Jahren ist ein Gericht diesem Argument gefolgt. Den klageabweisenden erstinstanzlichen Entscheidungen lagen jeweils andere Gesichtspunkte zugrunde.

Die Hauptverhandlung

Der vorsitzende Richter fasste zu Beginn der Verhandlung den Vortrag beider Parteien zusammen. Bevor er seine vorläufige Rechtsauffassung bekannt gab, griff ich ein Detail auf: Der Anschluss meiner Mandantin wurde einmal nachts und dann am Nachmittag unter der selben IP-Adresse ermittelt. Es musste aber zwischenzeitlich eine Zwangstrennung durch den Provider mit Zuweisung einer neuen IP-Adresse gegeben haben. Daher hatte ich Zweifel an der Zuverlässigkeit der Datenermittlung.

Es folgte eine Diskussion zwischen dem Klägervertreter und mir zu verschiedenen technischen und anderen Fragen. Es ging u.a. um die sekundäre Darlegungslast und das Routerprotokoll.

Die Abmahnung war – untypisch für die Kanzlei Waldorf Frommer – erst sieben Wochen nach der behaupteten Rechtsverletzung eingegangen. Ich hatte meiner Mandantin damals geraten, im Routerprotokoll nachzusehen, ob die in der Abmahnung angegebene IP-Adresse stimmt und welche Geräte zu den entsprechenden Zeitpunkten evtl. online waren. Aber das Protokoll reichte wegen des Zeitablaufes nicht so weit zurück.

Nach meiner Auffassung wurde meiner Mandantin daher aufgrund der verzögerten Abmahnung die Möglichkeit genommen, evtl. nachzuweisen, dass eine fehlerhafte Datenermittlung oder fehlerhafte Auskunft des Providers vorlag.

Der Klägervertreter argumentierte daraufhin, dass meine Mandantin das Routerprotokoll hätte sichern müssen, um zu beweisen, dass es überhaupt ausgelesen wurde.

Mir verschlug es – kurzzeitig – die Sprache. Ich erwiderte aber, dass ein Abgemahnter nicht seine Unschuld beweisen muss und derartige Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast wohl doch etwas überspitzt sind.

Die vorläufige Rechtsauffassung des Gerichts

Der Richter hatte uns diskutieren lassen und gab nun seine vorläufige Rechtsauffassung bekannt. Er argumentierte mit dem BGH-Urteil „Afterlife“ und einem kurz zuvor veröffentlichten weiteren BGH-Urteil vom 27.07.17 (I ZR 86/16). Und er kam zu dem Ergebnis, dass eine täterschaftliche Verantwortlichkeit meiner Mandantin von der Klägerin nicht nachgewiesen wurde und wir auch der sekundären Darlegungslast in vollem Umfang nachgekommen sind.

Es folgte eine weitere Diskussion – nunmehr zu dritt. Dieses mal ging es u.a. um eine abweichende Interpretationen der BGH-Urteile in Filesharing-Angelegenheiten – insbesondere der Entscheidung „Afterlife“ – durch den Klägervertreter. Ich kannte diese Argumente und wies darauf hin, dass ich kurz zuvor eine ähnliche Diskussion mit einem seiner Kollegen vor dem LG München I hatte und das LG München I der Rechtsauffassung der Kanzlei Waldorf Frommer (in diesem Punkt) nicht gefolgt ist.

Der vorsitzende Richter ergänzte dies durch den Hinweis, dass das LG München I genau aus diesem Grund den EuGH angerufen hat. Denn es hat die „Afterlife“- Entscheidung genau so interpretiert, wie der vorsitzende Richter und ich und will nun überprüfen lassen, ob diese Entscheidung mit europäischem Recht vereinbar ist.

Das Ergebnis: Verzichtsurteil

Der Vertreter der Kanzlei Waldorf Frommer nahm die Klage zurück. Wir erklärten, dass wir mit der Klagerücknahme nicht einverstanden sind. Daraufhin erklärte der Klägervertreter den Verzicht gem. § 306 ZPO. Das heißt: Die Klägerseite verzichtete auf den geltend gemachten Anspruch. Da wir beantragt hatten, die Klage abzuweisen, erging ein Verzichtsurteil:

1. Die Klägerin wird mit dem Klageantrag aufgrund ihres Verzichts abgewiesen.
2. Die Kosten beider lnstanzen trägt die Klägerin.“


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