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RA Daniel Sebastian: Abmahnung 2018 für Rechtsverletzung 2013

RA Sebastian Abmahnung 2018

Offenbar funktioniert das Geschäftsmodell Filesharing-Abmahnungen für RA Daniel Sebastian nicht mehr zufriedenstellend.

Die behaupteten Forderungen aus älteren Abmahnungen hat RA Sebastian mittlerweile – teilweise – an ein Inkassounternehmen verkauft. Jetzt hat er offenbar sein Sekretariat beauftragt, die Schreibtische aufzuräumen. Anders kann ich es mir jedenfalls nicht erklären, dass einige Mandanten im März 2018 eine Abmahnung von RA Daniel Sebastian erhalten haben – für Rechtsverletzungen, die 2013 begangen worden sein sollen.

Update am Ende des Beitrags

Ich will hier nicht darauf eingehen, wie ein Abgemahnter auf eine Abmahnung reagieren sollte – dazu finden Sie im Internet jede Menge Tips und auch auf dieser Seite (u.a. unter Abmahnung RA Sebastian – Fun Radio Dancefloor). Der Artikel ist zwar schon älter, aber noch zutreffend – ich habe keine Lust, immer wieder das Gleiche zu schreiben, nur um bei Google besser zu ranken :-).

Die Abmahnung bietet auch nichts Neues – es ist das bekannte Textbausteinschreiben, das allerdings hier einen besonders faden Beigeschmack bekommt.

Drohung mit einstweiliger Verfügung

RA Daniel Sebastian teilt u.a. mit:

Bitte, bitte RA Daniel Sebastian, bitte beantragen Sie eine einstweilige Verfügung – ich werde mir auch extra von meinen Mandanten die Erlaubnis einholen, die gesetzten Fristen verstreichen zu lassen. Ich möchte so gern wissen, was ein Gericht von einem derartigen Antrag hält.

Für die Nicht-Juristen unter den Lesern – der Antrag zum Erlass einer einstweiligen Verfügung muss spätestens 2 Monate (bei einigen Gerichten sogar 1 Monat) nach der behaupteten Rechtsverletzung bei Gericht eingegangen sein. Knapp 5 Jahre später – der Antrag könnte an der nicht vorhandenen Dringlichkeit scheitern (Vorsicht: Sarkasmus).

Und auch die Forderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung hat so ihre Tücken: Der Unterlassungsanspruch verjährt nach 3 Jahren – das war hier Ende 2016 der Fall.

Drohung mit falschen Gebühren und Risiken

Aber auch diese Ausführungen in der Abmahnung des RA Daniel Sebastian (2018) sind interessant:

Die arme Mandantschaft des RA Daniel Sebastian (DigiRights Administration GmbH) – ich bin mir nicht einmal sicher, ob man bei einem derartigen Beratungsfehler noch Fahrlässigkeit annehmen kann. Für die Nicht-Juristen: Der Unterlassungsanspruch, der evtl. den o.a. Gegenstandswert rechtfertigen könnte, ist verjährt.  In der Abmahnung werden pauschal 2.400,– gefordert. Hier wären also  – wenn überhaupt – außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 693,53 € zu berücksichtigen.

Was ist die Konsequenz? Alle Abmahnanwälte behaupten grundsätzlich, dass sie ihren Mandanten die geltend gemachten Gebühren auch in Rechnung stellen. Ach ja? Auch, wenn diese Gebühren – wie hier – absolut falsch sind? Oder gibt es andere Vereinbarungen, die nicht bekannt gegeben werden?

Das Beste kommt zum Schluss:

Oben geht er (wegen des verjährten Unterlassungsanspruches falsch) von einem Gegenstandswert i.H.v. 50.000 € aus.  Dann wäre das Prozesskosten-Risiko aber wesentlich höher. Den knapp 6.000 ,– €, die er hier als Kostenrisiko angibt, liegt aber nur ein Gegenstandswert i.H.v. 25.000,– € zugrunde.

Das führt zu folgendem Ergebnis: Abgesehen davon, dass der Gegenstandswert wegen des verjährten Unterlassungsanspruches schon grundsätzlich falsch ist, legt er den außergerichtlichen Anwaltsgebühren einen Gegenstandswert zugrunde, von dem er weiß, dass er diesen im gerichtlichen Verfahren nicht durchsetzen kann..

Ich fasse zusammen: RA Daniel Sebastian droht mit

Und er fasst das Ganze dann in der durch Unterstreichung hervorgehobenen Drohung so zusammen, dass die nicht – oder nicht in dieser Höhe – vorhandenen Risiken nur durch einen Vergleich ausgeräumt werden können, der die Zahlung von 2.400,– € beinhaltet.

Lassen Sie sich durch solche oder ähnliche Drohungen nicht verunsichern!

Update 08.06.18:

Aus den Kommentaren unten ergibt sich, dass Abgemahnte wegen eines anderen Titels aus einem Container zeitnah eine Abmahnung einer anderen Kanzlei erhalten haben. Das bedeutet, dass 1&1 anderen Kanzleien zeitnah Auskunft erteilt hat.

Ich habe RA Sebastian bei diesen Uralt-Sachverhalten aufgefordert, mir mitzuteilen und zu belegen, wann er die Auskunft beantragt hat und wann diese erfolgt ist. Als Antwort kamen die üblichen Textbaustein-Schreiben. Eine Reaktion auf diese Fragen erfolgte nicht. Ich habe mittlerweile eine Vermutung, warum das so ist: Ein Anwalt kann einschätzen, ob die Gründe für eine evtl. verspätete Auskunft die Frage der Verjährung des Unterlassungsanspruchs beeinflussen oder nicht.

Ein Abgemahnter hat auf seine gleichlautenden Fragen eine Antwort erhalten und mir die entsprechenden Dokumente zur Verfügung gestellt. Herzlichen Dank dafür! Ein Mitarbeiter des RA Daniel Sebastian hat ihm einen Gerichtsbeschluss übermittelt, der einen gerichtlich protokollierten Vergleich zwischen 1&1 und der DigiRights Administration GmbH, vertreten durch RA Daniel Sebastian :-), beinhaltet. Zwar müsste ich, um 100 %ig sicher zu sein, das entsprechende Verfahren oder zumindest die Klage kennen. Aber der Gerichtsbeschluss deutet darauf hin, dass die DigiRights Administration GmbH vermutlich mit verantwortlich für eine evtl. verspätete Provider-Auskunft ist.

Und wenn diese Vermutung zutrifft, bleibt es dabei: Der Unterlassungsanspruch für Vorgänge, die 2013 oder 2014 betreffen, ist dann verjährt.


Die Beiträge zu RA Daniel Sebastian, die verschiedene Gesichtspunkte betreffen und mehrfach aktualisiert wurden, haben wir in einem Blogbeitrag zusammen gefasst >> Rechtsanwalt Daniel Sebastian.

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