Die aktuelle Rechtsprechung zum Besitz jugendpornographischer Schriften entspricht nicht mehr dem Ergebnis in dem hier beschriebenen Verfahren. Denn der Tatbestand des § 184c StGB wurde 2021 verschärft. Daher ist ein Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen (§ 153a StPO) mittlerweile eine absolute Ausnahme (siehe: Fazit).
Weiterhin aktuell sind jedoch die u.a. technischen Aspekte und die erforderlichen Feststellungen zum Alter der abgebildeten Personen
Meinem Mandanten wurde der Besitz jugendpornographischer Inhalte vorgeworfen. Ausgangspunkt dieses Verfahrens war erneut das Ende einer Beziehung.
Der Verflossene wollte sich damit nicht abfinden und stalkte daraufhin den neuen Freund seines Ex im Internet. Er wurde (seiner Auffassung nach) fündig. Denn der „Neue“ hatte ein Profil auf einer Website, die der Verflossene als anstößig betrachtete. Er erstattete Anzeige wegen des Verdachts der Verbreitung jugendpornographischer Schriften.
Die Staatsanwaltschaft muss bei derartigen Sachverhalten ermitteln. Daher beschlagnahmte die Polizei bei einer Durchsuchung sämtliche Handys, Computer und Festplatten meines Mandanten.
Die ursprünglichen Angaben des Verflossenen waren belanglos. Aber auf der beschlagnahmten Hardware hatte die Polizei diverse Fotos und Videos mit pornographischen Inhalten gefunden.
Das Ermittlungsverfahren
Die Ermittlungsbehörde sichtete das umfangreiche Material und kam zu dem Ergebnis, dass – nach ihrer Meinung – auf den Bildern und Videos teilweise Jugendliche zu sehen waren.
Einen Anhaltspunkt dafür, wie der Polizeibeamte zu seinen Schlussfolgerungen kam, fand ich nicht. Die Zuordnung beruhte offenbar allein auf seiner persönlichen Einschätzung.
In der Ermittlungsakte gab es zwar auch ein Gutachten. Aber das bezog sich nur auf die technischen Nachweise zu den vorgefundenen Dateien. Ein Gutachten zum Alter der Personen, die auf den durch die Ermittlungsbehörde aussortierten Dateien zu sehen waren – Fehlanzeige.
Technische Aspekte
Die Mehrzahl der Bilder befand sich im Pfad „Users\Name\AppData\Local\Microsoft\Windows\INetCache„.
Dabei handelt es sich um versteckte Systemdateien. Bilder, die sich der User über einen Browser angesehen hat, werden ohne sein Wissen oder Zutun dort gespeichert.
Mein Mandant wusste nicht, dass Bilder allein durch das Betrachten im Browser auf dem Computer gespeichert werden. Das wurde auch durch Feststellungen im Gutachten bestätigt.
Kurz zuvor hatte das AG Bocholt in einem vergleichbaren Verfahren den Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen zurückgewiesen. In einem der Leitsätze führt das AG aus:
„Sind auf einem Computer kinderpornographische Bilder nur im so genannten Cache gespeichert, so ist bereits der Besitz zweifelhaft. Zumindest beim durchschnittlichen Nutzer kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihm die Existenz der Datenspeicherung im Cache geläufig war und er wusste, wie diese Daten gelöscht werden können, so dass der Vorsatz entfällt.“
AG Bocholt, Beschluss vom 23.03.2017 (3 Ds 540 Js 100/16 – 581/16)
Ich halte diese Auffassung für zutreffend. Die Rechtsprechung ist jedoch diesbezüglich nicht einheitlich.
Feststellungen zum Alter der abgebildeten Personen
Die Auswahl der Bilder erfolgte allein auf der Grundlage des persönlichen Eindrucks, den die Ermittlungsbeamten vom Alter der abgebildeten Personen hatten.
In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass es für eine Strafbarkeit nach § 184c StGB (Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften) nicht genügt, dass die Volljährigkeit der betreffenden Person für den objektiven Betrachter zweifelhaft ist.
Denn der Ermittlungsbeamte müsste eindeutig zu dem Schluss kommen, dass jugendliche Darsteller beteiligt sind. Das ist aber nur dann der Fall, wenn die abgebildeten Personen ganz offensichtlich noch nicht volljährig sind, z.B. wenn sie (fast) noch kindlich wirken.
Zu diesem Ergebnis kam auch das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 6. Dezember 2008 (2 BvR 2369/08).
Das AG Bocholt hatte in dem o.a. Beschluss in einem Leitsatz ebenfalls ausgeführt:
„Eine Bestrafung wegen des Besitzes jugendpornographischer Bilder kommt nur in Betracht, wenn entweder das jugendliche Alter der Person bekannt ist oder diese ganz offensichtlich nicht volljährig sind. Im letztgenannten Fall müssen sie so kindlich wirkenden dass sie fast schon in die Nähe des Besitzes kinderpornographischer Schriften fallen.“
AG Bocholt, 3 Ds 540 Js 100/16 – 581/16
Das Gerichtsverfahren
Staatsanwaltschaft und Gericht teilten die obigen Rechtsauffassungen offensichtlich nicht. Es wurde ein Strafbefehl erlassen und mein Mandant sollte eine Geldstrafe im mittleren vierstelligen Bereich zahlen.
Strafbefehl
Der Strafbefehl zeigte mir u.a. – nicht zum ersten Mal – dass mir nicht die komplette Ermittlungsakte zur Einsicht zur Verfügung gestellt wurde. Und ich fragte mich erneut, was an der Formulierung „Akteneinsicht in die Verfahrensakten, sämtliche Beiakten, Beweismittelordner und sonstigen Beweisstücke“ missverständlich sein könnte.
Ohne Kenntnis der tatsächlichen Beweissituation ist es aber kaum möglich, eine Entscheidung zur weiteren Vorgehensweise zu treffen.
Dazu kommt: Ein Einspruch gegen den Strafbefehl führt i.d.R. zu einer Hauptverhandlung. Hauptbestreben des Strafverteidigers muss (nicht nur) bei derartigen Tatvorwürfen aber sein, den Vorgang ohne öffentliche Hauptverhandlung zu erledigen.
Wir entschieden uns trotzdem für den Einspruch – verbunden mit der Zielstellung, eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO (Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen) zu erreichen.
Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO
Nachdem mir auf erneuten Antrag nunmehr die vollständige Akte zur Einsicht zur Verfügung gestellt wurde, gab es verschiedene Verteidigungsansätze:
- Ein Teil der relevanten Bilder befand sich im Cache.
- Es gab keine eindeutigen Feststellungen zum Alter der abgebildeten Personen.
- Anhand von Logos der Webseiten konnte mein Mandant nachweisen, dass diese Websites Disclaimer enthielten, die darauf hinwiesen, dass die abgebildeten Personen älter als 18 Jahre waren.
(Mein Mandant interessiert sich – seinem eigenen Alter entsprechend – für junge Männer. Er war nicht pädophil veranlagt. Das wurde auch durch das Gutachten bestätigt, denn es gab keine entsprechenden Suchanfragen im Browserverlauf.)
Nach meiner Auffassung würde das für einen Freispruch reichen. Aber wir konnten die o.a. Beweise nicht für alle Bilder und Videos erbringen, da nicht alle ein Website-Logo enthielten.
Zudem drohte eine öffentliche Hauptverhandlung, eventuell auch über zwei Instanzen. Es gab auch Anhaltspunkte dafür, dass Staatsanwaltschaft und Gericht sich dieser Auffassung nicht anschließen werden.
Nachdem ich ihn über „Für und Wider“ der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten aufgeklärt hatte, entschied sich mein Mandant gegen eine Hauptverhandlung. Aufgrund der o.a. Argumente waren Staatsanwaltschaft und Gericht aber bereit, das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage gem. § 153a StPO vorläufig einzustellen.
Was bedeutet Einstellung gem. § 153a StPO?
§ 153a StPO regelt das Absehen von der Verfolgung einer Straftat unter Auflagen und Weisungen. Die Einstellung ist in jeder Lage des Verfahrens möglich. D.h. sie kann bereits im Ermittlungsverfahren, aber auch im Hauptverfahren erfolgen.
Eine Einstellung nach § 153a StPO ist nur bei Vergehen möglich. Und die Schwere der Schuld darf dieser Verfahrenserledigung nicht entgegenstehen. Die Auflagen und Weisungen, die erteilt werden können, sind in § 153a StPO beispielhaft geregelt:
– Wiedergutmachung des Schadens,
– Zahlung eines Gelbetrages zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse,
– Erbringung von gemeinnützigen Leistungen,
– Täter-Opfer-Ausgleich,
– Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs oder einem Fahreignungsseminar.
Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht setzen eine Frist für die Erledigung der Auflagen oder Weisungen. Das Verfahren wird erst nach der Erledigung eingestellt.
Eine Eintragung in das Bundeszentralregister erfolgt nicht
Die Geldauflage war wesentlich geringer, als die ursprüngliche Geldstrafe im Strafbefehl. Nach Zahlung der Geldauflage wurde das Verfahren zwischenzeitlich endgültig eingestellt.
Die Unschuldsvermutung gilt bei einer Einstellung nach § 153a StPO fort.
Besitz jugendpornographischer Schriften: Fazit
Auch vor der Gesetzesverschärfung (2021) war dieses Ergebnis eine Ausnahme. Aktuell wird ein derartiges Ergebnis aber nur noch bei sehr spezifischen Sachverhalten erreicht werden können. Das betrifft z.B. Lehrer, die Eltern vor Bildern von Schülern in WhatsApp-Gruppen warnen wollen o.ä.
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