Zu einigen Aspekten zum Betrug wegen Corona Soforthilfe (Subventionsbetrug) habe ich bereits in dem Artikel “Subventionsbetrug: Corona-Soforthilfen” Stellung genommen.
Ich gehe erneut nicht auf Sachverhalte ein, die auf bewussten Falschangaben der Antragsteller beruhen. Denn diese Verfahren erfordern einen anderen Verteidigungsansatz.
Und es gibt eine Vielzahl von Verfahren, in denen Antragsteller ihre Angaben (vermeintlich) zutreffend gemacht haben und trotzdem mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens konfrontiert wurden.
So erging es auch meinem Mandanten.
Anzeige wegen Betrug/Subventionsbetrug
Banken müssen die Strafverfolgungsbehörden bei auffälligen Kontenbewegungen informieren. Die Bank meines Mandanten hatte den Eingang einer Corona-Soforthilfe-Zahlung registriert. Daneben erfolgten monatliche Gehaltszahlungen auf das Konto meines Mandanten. Und die Bank erkannte bei anderen Kontenbewegungen den Hintergrund der selbständigen Tätigkeit meines Mandanten nicht. Sie informierte die zuständige Ermittlungsbehörde.
Die Staatsanwaltschaft leitete ein Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrug ein.
Der tatsächliche Sachverhalt
Mein Mandant war Arbeitnehmer und er erhielt tatsächlich regelmäßige monatliche Gehaltszahlungen.
Aber er hatte ein Nebengewerbe (mit Gewerbeanmeldung). Seine gewerblichen Einnahmen resultierten überwiegend aus dem Verkauf auf Märkten und in geringerem Umfang aus Verkäufen über Etsy.
Und diese Einnahmen brachen sofort im ersten Lockdown 2020 weg. Denn alle Märkte wurden zunächst abgesagt. Es war unklar, ob einige dieser Märkte zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden würden.
Auch der Verkauf über Etsy tendierte über Wochen gegen Null: Die potentiellen Käufer hatten in den ersten Wochen der Pandemie andere Sorgen. Der Kauf von Schmuckwaren gehörte offensichtlich nicht zu ihren Prioritäten.
Einerseits war mein Mandant auf die Einnahmen aus dem “zweiten Standbein” (Nebengewerbe) angewiesen, denn sein Gehalt reichte nicht für den Unterhalt der Familie. Andererseits gab es auch regelmäßige Zahlungsverpflichtungen, die aus dem Nebengewerbe resultierten. Und auch die Standgebühren für einige der geplanten Märkte waren bereits bezahlt. Ob diese erstattet werden, war ungewiss.
Corona Soforthilfe beantragen?
Mein Mandant hatte sich vorbildlich verhalten. Denn er war nicht sicher, ob er berechtigt war, einen Antrag auf Zahlung von Corona Soforthilfe zu stellen. Deshalb hatte er sich ausgiebig im Internet über die Voraussetzungen der Antragstellung in Bayern informiert.
Verlässliche Quellen, wie (u.a.) eine bayerische IHK und eine (sehr kurze) Information des Bayerischen Staatsministeriums führten zu dem Ergebnis, dass bei einem Liquiditätsengpass auch für ein angemeldetes Nebengewerbe ein Antrag auf Zahlung von Corona Soforthilfe gestellt werden kann.
Für die Ermittlung des Liquiditätsengpasses nutzte mein Mandant die im Internet abrufbaren Informationen verschiedener Steuerberater. Und schließlich stellte er den Antrag auf Zahlung von Corona Soforthilfe.
Das Formular für die Antragstellung war widersprüchlich
Ein anderer Mandant hatte mich im April 2020 gebeten, ihn zur Antragstellung zur Corona Soforthilfe zu beraten. Ich hatte mir das entsprechende Formular angesehen und geahnt, welche (strafrechtlichen) Schwierigkeiten später daraus resultieren würden. Ich riet ihm, auf die Antragstellung zu verzichten. Er war – später – sehr dankbar für diesen Rat.
Der Schmuckverkäufer hatte diese Bedenken nicht. Immerhin hatte ja auch das Bayerische Staatsministerium bestätigt, dass ein Antrag auch für ein angemeldetes Nebengewerbe gestellt werden kann.
Dumm war nur, dass der (einzig verfügbare) Antrag nicht zu dieser Konstellation passte. Denn er enthielt zwar die Frage, ob der Antrag für ein Nebengewerbe gestellt wird. Und diese Frage hatte mein Mandant wahrheitsgemäß mit “ja” beantwortet. Aber später sollte er eidesstattlich versichern, dass die selbständige Tätigkeit der Haupterwerb ist.
Warum dann die obige Frage zum Nebengewerbe, die mein Mandant wahrheitsgemäß beantwortet hatte?
Daraus ergaben sich zwei Schlussfolgerungen – einerseits hätte der Antrag abgelehnt werden müssen (falls keine Antragsberechtigung im Nebengewerbe). Denn der Antragsteller hatte wahrheitsgemäß ein Nebengewerbe angegeben. Andererseits war das Antragsformular auch in weiteren Punkten widersprüchlich.
Und da mein Mandant ein Nebengewerbe angegeben hatte, hatte er diese Klausel so interpretiert: Im Rahmen des (Neben-)Gewerbes ist es der Haupterwerb. Außerdem hatte das Bayerische Staatsministerium im April 2020 mitgeteilt, dass auch für ein Nebengewerbe die Antragsvoraussetzungen vorliegen. Darauf hatte er sich verlassen.
Betrug wegen Corona Soforthilfe: Ermittlungsverfahren
Wie oben schon ausgeführt: Das Formular für den Antrag auf Corona Soforthilfe war in mehreren Punkten widersprüchlich. Und für mich war schon damals offensichtlich, welche Fallstricke sich in strafrechtlicher Hinsicht für Einzelunternehmer und Kleinunternehmer – erst recht im Nebengewerbe – ergeben konnten. Für die betroffenen Antragsteller war das – nachvollziehbar – nicht so offensichtlich.
Die Soforthilfen sollten unbürokratisch und schnell gewährt werden, die technischen und rechtlichen Voraussetzungen wurden in kürzester Zeit umgesetzt. Das war gut und richtig so.
Aber Detailfragen konnten in der Kürze der Zeit nicht berücksichtigt werden. Und die Regelungen waren teilweise unklar und nicht eindeutig. Hinweise zu den Regelungen änderten sich in der Anfangszeit von Corona fast täglich.
Bei der strafrechtlichen Beurteilung eines Sachverhalts muss aber die damalige Situation und der damalige Kenntnisstand berücksichtigt werden.
Ein Staatsanwalt hatte im Frühjahr 2020 meist keine Veranlassung, sich mit den (kurzen und ständig ändernden) offiziellen Veröffentlichungen zur Antragstellung von Corona Soforthilfen auseinander zu setzen (es sei denn, ein Familienangehöriger war betroffen). Denn sein Einkommen war sicher. Daher ist einem Beamten schlichtweg die Situation, in der sich die (gutgläubigen) Antragsteller damals befunden haben, oft nicht bekannt.
Meine Kritik gilt nicht den Verfahren, in denen Clanchefs dutzende Firmen erfunden haben, um Corona Soforthilfe zu kassieren. Das sind andere Sachverhalte, die mit dem hier vorliegenden nichts zu tun haben.
Aber meine Kritik gilt der Tatsache, dass rechtliche Würdigungen losgelöst von der damaligen Situation erfolgen.
Der Ausgang des Ermittlungsverfahrens
… ist der Grund für die obige Kritik – auch wenn der Ausgang durchaus positiv ist. Denn Subventionsbetrug (§ 264 StGB) setzt mindestens leichtfertiges Handeln voraus.
Wie aber kann ein Kleinunternehmer leichtfertig handeln, wenn er einer Aussage des Bayerischen Staatsministeriums vertraut, dass er auch für ein Nebengewerbe Corona Soforthilfe beantragen kann?
Um es kurz zu machen:
Ich hatte der Staatsanwaltschaft eine ausführliche Stellungnahme (mit Links zu damaligen Veröffentlichungen) übermittelt, die u.a. die obigen Argumente (und weitere) enthielt. Dazu kam: Mein Mandant hatte die Corona Soforthilfe ausschließlich für Ausgaben im Nebengewerbe verwendet. Zum Nachweis erhielt die Staatsanwaltschaft mehrere hundert Seiten Belege für diese Ausgaben.
Außerdem hatte mein Mandant aufgrund von Veröffentlichungen Ende 2020 Angst. Er zahlte die Corona Soforthilfe zurück, obwohl er sich keiner Schuld bewusst war.
Ich hatte der Staatsanwaltschaft aus den obigen Gründen vorgeschlagen, das Ermittlungsverfahren gem. § 170 II StPO einzustellen. Vereinfacht ausgedrückt: Diese Einstellungsvariante ist halbwegs vergleichbar mit einem Freispruch. Allerdings erhält der Beschuldigte die Kosten für seine anwaltliche Vertretung nicht zurück.
Da mein Mandant – aus anderen Gründen – auf jeden Fall ein gerichtliches Verfahren vermeiden wollte, hatte ich hilfsweise eine Einstellung gem. § 153 StPO angeregt. Das heißt: Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit.
Die Staatsanwaltschaft ist dieser Anregung gefolgt.
Mein Mandant hat seine Zielstellung (kein gerichtliches Verfahren) erreicht. Aber:
Fazit
Ich hätte mir eine rechtliche Auseinandersetzung zu den (nicht vorliegenden) Voraussetzungen für leichtfertiges Handeln beim Subventionsbetrug gewünscht.
Und ich hätte meinem Mandanten eine Einstellung “erster Klasse” gewünscht. Es gab eine Einstellung “zweiter Klasse”. Mein Mandant war zufrieden.