Das LG Köln hat eine Entscheidung des AG Köln zur Deckelung der Abmahnkosten auf € 100,00 bei der unerlaubten Verwendung von Fotos für eine private eBay-Auktion bestätigt.
AG Köln, Urteil vom 21.4.2011, 137 C 691/10
LG Köln, Beschluss vom 29.07.2011, 28 S 10/11
Deckelung Abmahnkosten bei unerlaubter Verwendung von Bildern
Im Rahmen einer privaten eBay-Auktion hatte die Klägerin eigene Fotos von einem Satz Autoreifen für das Angebot verwendet. Nach Auktionsende bot der Käufer diese Reifen seinerseits über eBay an. Und er verwendete die sechs Bilder der ursprünglichen Auktion. Aber deren alleinige Nutzungsrechte standen der Verkäuferin und späteren Klägerin zu.
Daraufhin mahnte die Erstverkäuferin den Käufer wegen einer Urheberrechtsverletzung ab. Sie verlangte die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von € 1.800,00. Der Verwender gab eine Unterlassungserklärung ab und zahlte € 300,00 Schadensersatz. Daraufhin machte die Verkäuferin die restliche Forderung in Höhe von € 1.500,00 nebst zusätzlichen Abmahnkosten in Höhe von € 926,90 gerichtlich geltend.
Die Entscheidung des Gerichts
Das AG Köln wies die Klage als unbegründet zurück. Es begründete seine Entscheidung damit, dass erstmals eine Abmahnung ausgesprochen wurde, der Sachverhalt einfach gelagert war und der Beklagte außerhalb des geschäftlichen Verkehrs gehandelt habe.
Damit sei die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für die anwaltliche Abmahnung gemäß § 97a Abs. 2 UrhG auf 100,- € begrenzt.
Entgegen der Schadensersatzforderung der Klägerin, die pro Bild einen Betrag in Höhe von 150,- € und einen Aufschlag von 100 % wegen des unterlassenen Bildquellennachweises geltend machte, vertrat das Gericht die Auffassung, dass bei einer lediglich 7-tägigen Auktionsdauer das angemessene Lizenzentgelt auf 50 % des von der Klägerin angegebenen Tabellensatzes der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing zu beschränken sei. Dabei wurde außerdem berücksichtigt, dass die Honorarempfehlung, die im vorliegenden Fall mit 90,- € pro Bild angenommen wurde, üblicherweise für Berufsfotographen und Bildagenten gelte und die Klägerin nicht angegeben hat, ob der Fotograf zu diesem Adressatenkreis gehört.
Darüber hinaus sei der Klägerin auch kein Lizenzschadensersatz wegen des unterlassenen Quellennachweises zuzusprechen, da sie sich lediglich auf ausschließliche Nutzungsrechte berufen hat und eine Verletzung des Urheber- oder Lichtbildnerpersönlichkeitsrechts somit nicht in Betracht kommt.
Diese Entscheidung wurde mit Beschluss vom 29.07.2011 durch das Landgericht Köln bestätigt.
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