Kontakt: 081916474513 oder E-Mail senden

Internetstrafrecht: Internetbetrug

Veröffentlicht am

Aktualisiert: 21.02.2024

Internetbetrug

Der vorliegende Fall betrifft einen Internetbetrug und damit das „einfache Internetstrafrecht“. Meiner Mandantin wurden Betrugshandlungen über ihren Account bei eBay-Kleinanzeigen vorgeworfen. Sie soll diverse Artikel verkauft und dann nicht geliefert haben.

Ich wurde erst zwei Tage vor der Hauptverhandlung mit der Verteidigung beauftragt. Aber wenigstens stand mir die Ermittlungsakte der Polizei zur Verfügung. Es gab etliche Indizien, die gegen die Schuld meiner Mandantin sprachen, aber auch Auffälligkeiten, die dafür sprachen.

In der Hauptverhandlung brachte ich die Indizien, die gegen die Schuld meiner Mandantin sprachen, zur Sprache – der Richter und die Staatsanwältin waren nicht erfreut. Sie drohten meiner Mandantin (und mir) mit einer Anzeige wegen falscher Verdächtigung (§ 164 StGB).

Der Hintergrund: Meine Mandantin hatte im Zusammenhang mit der Trennung von ihrem langjährigen ( nunmehr ) Ex-Partner ihr Handy verloren – darauf waren sämtliche Zugangsdaten gespeichert und ihr „Ex“ kannte die PIN für das Handy.

Das Gericht gab mir die Chance, Beweisanträge schriftlich einzureichen. Die Hauptverhandlung wurde vertagt.

Die Beweissituation war nicht rosig. Es sprach einiges dafür, dass der „Ex“ das Handy meiner Mandantin gefunden und die Zugangsdaten benutzt hatte, um ihr zu schaden. Aber es sprach auch einiges dagegen.

Internetbetrug – Beweissituation

Leider war meine Mandantin sehr „blauäugig“. Das Handy war ein IPhone – die IPhone-Suche hatte sie nicht genutzt. Sie hatte das Handy gedanklich „einfach abgeschrieben“.

Dass sie – mit ihrem neuen IPhone – weder Zugang zu ihrer Banking App, noch zu ihrem E-Mail-Account hatte, hat sie zwar geärgert, aber nicht weiter verunsichert. Die E-Mails, die ihre Kontaktversuche zur Bank und zu ihrem E-Mail-Anbieter nachweisen könnten, hatte sie weitestgehend gelöscht.

Das Ganze kam ihr erst merkwürdig vor, nachdem sie von dem Ermittlungsverfahren Kenntnis erhalten hatte.

In der neuen Hauptverhandlung gab sich das Gericht Mühe, den Sachverhalt aufzuklären. Der „Exfreund“ hatte zwar bestätigt, die Zugangsdaten zum E-Mail-Account meiner Mandantin zu kennen, aber strafbare Aktivitäten wies er von sich. Und es gab keinen Beweis, dass der „Ex“ das Handy gefunden hatte.

Es gab den Versuch eines „Deals“ (§ 257c StPO). Aber das Gericht gab sich nicht mit meiner (mit der Mandantin abgesprochenen) Erklärung (Sachverhalt wird eingeräumt) zufrieden und verlangte den Vortrag von Details. Die konnte meine Mandantin nicht liefern – sie war sich keiner Schuld bewusst. Der „Deal“ platzte.

Zwar folgte das Gericht meinem Antrag (Freispruch) schließlich nicht, aber es blieb bei dem Strafausspruch im Rahmen des ursprünglich ausgehandelten „Deals“. Den hatte meine Mandantin – wegen der ungünstigen Beweislage – schon zuvor akzeptiert. Auch die Staatsanwaltschaft war sich wohl bewusst, dass die Beweislage für meine Mandantin zwar ungünstig, aber nicht eindeutig, war. Beide Seiten haben das Urteil akzeptiert und auf Rechtsmittel verzichtet.

Fazit:

Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Funktionen, wie die „IPhone-Suche“ gibt es aus gutem Grund.

Auch in einer Partnerschaft muss man nicht alle Zugangsdaten für Accounts teilen. Und wenn man das getan hat, dann muss man sie nach dem Ende der Beziehung ändern.

Meine Mandantin hatte nichts davon getan – das wurde Ihr evtl. zum Verhängnis.

Wenn Sie Beratung oder Vertretung in einer Strafsache benötigen, können Sie uns gern eine E-Mail senden oder das Kontaktformular nutzen.

Das könnte auch interessant sein...

Ein Kommentar

  1. Danke für das Teilen der interessanten Geschichte in diesem Artikel. Cyberkriminalität ist angestiegen und das seit vielen Jahren in Folge. Ich finde deinen Tipp am Ende des Artikels sehr hilfreich. Man sollte immer auf aufpassen, mit wem man seine Daten teilt.

Kommentare sind geschlossen.