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Verteidigung im Strafverfahren

Veröffentlicht am

Aktualisiert: 24.02.2024

Wegweiser mit Text "Wahrheit" und "Lüge"

Wenn der Beschuldigte nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint, beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens. Andernfalls lehnt es die Eröffnung ab.

Doch Letzteres ist selten.

Aber im Fall des Verdachtes des sexuellen Missbrauchs eines Kindes hat eine solche Entscheidung absoluten Ausnahmecharakter. Und sie war das Ergebnis der Verteidigung im Strafverfahren.

Denn bei einem derartigen Verdacht ist die Beweislage oft kompliziert. Und hinreichender Tatverdacht ist meistens gegeben.

Ablehnung Eröffnung Hauptverfahren

Daher ist es umso bemerkenswerter, dass ein Amtsgericht in einer Einzelfall-Entscheidung die Eröffnung des Hauptverfahrens in einem Verfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs eines Kindes abgelehnt hat.

Und diese Entscheidung zeigt u.a. auch, welche Fehler in diesem Fall durch die Ermittlungsbehörden im Ermittlungsverfahren begangen wurden. Denn erst durch die Verteidigung im Strafverfahren wurden diese Fehler offensichtlich.

Was war geschehen?

Mein Mandant wurde verdächtigt, im familiären Umfeld ein 13-jähriges Kind sexuell missbraucht zu haben. Er war erschüttert. Denn er hatte die 13-Jährige bis dato wie seine eigene Tochter behandelt. Und die falschen Vorwürfe hatten ihn zutiefst verletzt.

Aber das reicht natürlich nicht als Verteidigungsansatz. Denn bei einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation kommt es auf die Würdigung der Aussage der Belastungszeugin an.

Ausgangspunkt des Strafverfahrens war ein Gespräch unter Teenagern. Es dürfte sich um die Fragen gedreht haben: Hast Du sexuelle Erfahrungen? Und wenn ja, wie weit gehen die?

Und die Anzeigeerstatterin wollte offensichtlich mit erfundenen Erfahrungen prahlen. Zwar beließ sie es beim “Anfassen”. Aber der erwachsene Familienangehörige musste für ihre Phantasien herhalten.

Die Gesprächspartnerin der 13-Jährigen war entsetzt und brachte “den Stein ins Rollen”. Erster Anlaufpunkt: Die Mutter des vermeintlichen Opfers. Das konnte da schon nicht mehr zurück. Denn welcher Teenager will vor der Freundin als Lügnerin da stehen?

Die Mutter des vermeintlichen Opfers kontaktierte eine Psychotherapeutin. Und diese informierte die Polizei.

Die Frage, ab welchem Verdachtsgrad ein Psychotherapeut die Polizei informieren sollte, will ich hier nicht erörtern. Denn das hängt vom Einzelfall ab. Und im Nachhinein ist man immer schlauer :-).

Das Ermittlungsverfahren

Das vermeintliche Opfer wurde als Zeugin vernommen. Und dem Vernehmungsprotokoll nach zu urteilen, hatten ihre Tränen einen nachhaltigen Eindruck bei dem vernehmenden Polizeibeamten hinterlassen. Daher ist er auf bestimmte Auffälligkeiten in der Aussage der Zeugin nicht weiter eingegangen.

Das war später u.a. ein Ansatz für die Verteidigung im Strafverfahren..

Bevor die Polizei sich an den vermeintlichen Täter wandte, wurden weitere Zeugen vernommen. Diese stammten aus dem familiären Umfeld und wollten – richtigerweise – keine Partei ergreifen. Sie führten jedoch den Vortrag des vermeintlichen Opfers ad absurdum.

Inzwischen hatte der Verdächtige mich kontaktiert und mit seiner Verteidigung beauftragt. Da mir die Ermittlungsakte zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlag, haben wir eine Aussage zunächst abgelehnt.

Nachdem ich Akteneinsicht erhalten hatte, entschieden wir uns für eine Stellungnahme. Denn bereits zu diesem Zeitpunkt standen die Zeugenvernehmungen im Widerspruch zu den Angaben der vermeintlich Geschädigten.

Und das Ermittlungsergebnis enthielt Lücken. Obwohl sich einige entlastende Fragen geradezu aufdrängten, blieben sie bei den Ermittlungen völlig unberücksichtigt.

Daher habe ich in einer für meinen Mandanten abgegebenen Stellungnahme auf die Widersprüche und Lücken hingewiesen.

Aber die Staatsanwaltschaft ließ sich davon nicht beeindrucken und erhob Anklage.

Das Zwischenverfahren

Was ist das Zwischenverfahren?

Mit Anklageerhebung endet das Ermittlungsverfahren und das Zwischenverfahren beginnt. Es ist in den §§ 199 bis 211 StPO geregelt.
Im Zwischenverfahren überprüft das Gericht noch einmal, ob hinreichende Verdachtsgründe vorliegen. Darüber hinaus prüft das Gericht auch, ob ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt (§ 140 StPO).
Der Beschuldigte wird zum Angeschuldigten und die Anklage wird ihm zugestellt. Er kann vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens Beweisanträge oder Einwendungen vorbringen.
Auch das Gericht kann Beweiserhebungen anordnen, wenn es das für notwendig hält. Das Zwischenverfahren endet durch gerichtlichen Beschluss. Dabei gibt es drei Möglichkeiten:

– Das zuständige Gericht erlässt einen Eröffnungsbeschluss gem. § 203 StPO, was meistens der Fall ist.
– Wenn das Gericht der Meinung ist, dass kein hinreichender Tatverdacht vorliegt, lehnt es die Eröffnung des Hauptverfahrens ab.
– Das Verfahren wird wegen eines Verfahrenshindernisses (z.B. Abwesenheit des Angeschuldigten) vorläufig eingestellt.
Hat das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, kann die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde einlegen.

Der zuständige Richter erkannte die vorhandenen Widersprüche und ordnete weitere Ermittlungen an.

Das Ergebnis war nicht überraschend. Denn die objektiven Beweise bestätigten einmal mehr die Stellungnahme meines Mandanten und die – unvoreingenommenen – Zeugenaussagen der Familienangehörigen.

Zwar wollte die vermeintlich Geschädigte mit neuen Beweisen punkten. Aber diese standen erneut im Widerspruch zu allen anderen Beweisen. Die Frage, weshalb sie diese (vermeintlichen) Beweise erst jetzt offenbarte, konnte sie nicht beantworten. Und sie verstrickte sich in weitere Widersprüche.

Letztendlich standen alle Angaben der vermeintlich Geschädigten im Widerspruch zu objektiven Beweisen.

Daher lehnte der zuständige Richter die Eröffnung des Hauptverfahrens ab.

Die zweite Instanz

Die vermeintlich Geschädigte legte – über ihre Mutter – gegen den Ablehnungsbeschluss des Amtsgerichts sofortige Beschwerde ein. Allerdings hatte sie das Rechtsmittel nicht einmal begründet. Folgerichtig wurde es durch das Landgericht zurück gewiesen.

Verteidigung im Strafverfahren: Fazit

Die meisten Beweise und Indizien, die gegen den Verdacht des sexuellen Missbrauchs sprachen, waren der Staatsanwaltschaft bereits im Ermittlungsverfahren bekannt.

Nach § 160 Abs. 2 StPO hat die Staatsanwaltschaft “nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln”. Das war hier – trotz eindeutiger Hinweise in unserer Stellungnahme – nicht der Fall.

Die Ermittlungen, die der zuständige Richter angeordnet hatte, hätten zuvor schon durch die Staatsanwaltschaft erfolgen müssen. Vermutlich wäre es dann gar nicht zur Anklageerhebung gekommen.

Einen Vorteil hatte dieser Verfahrensverlauf jedoch für meinen Mandanten: Die Kosten seiner Verteidigung wurden von der Staatskasse erstattet. Bei einer Einstellung im Ermittlungsverfahren wäre das nicht der Fall gewesen.

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