Einen groben Überblick über die obergerichtliche Rechtsprechung zum Führerscheinentzug bei Cannabis-Besitz oder gelegentlichem -Konsum finden Sie unter Cannabiskonsum und Führerschein.
Dort wird auch auf die Probleme hingewiesen, die in der Praxis auftauchen können.
Denn gegen die Aufforderung, ein MPU-Gutachten vorzulegen oder ein Drogenscreening zu absolvieren, gibt es kein Rechtsmittel!
Was das bedeuten kann, zeigt folgender Fall: Mein Mandant beauftragte mich, ihn in einem Ermittlungsverfahren wegen mehrfacher vorsätzlicher Brandstiftung zu vertreten. Die Beweislage war mehr als dünn. Ermittelt wurde frei nach dem Motto: Im Zweifel war es der Feuerwehrmann am Tatort.
Das Ermittlungsverfahren
Der Verdacht konnte nicht erhärtet werden. Daher beantragte die Ermittlungsbehörde eine richterliche Durchsuchungsanordnung. Die Staatsanwaltschaft hoffte, in der Wohnung oder auf dem Computer meines Mandanten Beweise dafür zu finden, dass der Mandant gern „zündelt“. Derartige Beweise gab es aber nicht.
Die Polizeibeamten entdeckten jedoch eine Tüte mit einem Hanf-Symbol und eine weitere Tüte mit einem Restinhalt. Bei diesem konnte es sich dem äußeren Anschein nach um Marihuana handeln. Allerdings deutete schon der Vertrocknungsgrad auf ein gewisses Alter der gefundenen Substanz hin.
Bei dem Fundort handelte es sich um einem Raum, der seit mehreren Jahren nur noch als Abstellkammer genutzt wird. Früher war dies das Kinder- und Jugendzimmer meines Mandanten. Dort wurden 10 Jahre zuvor auch mal Partys gefeiert und gelegentlich übernachteten Freunde in diesem Zimmer. Auf diesen Umstand wies der Mandant auch im Rahmen des nunmehr wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eingeleiteten Ermittlungsverfahrens hin.
Er selbst raucht nicht, hat niemals gekifft und auch sein Alkoholkonsum (ein bis zweimal im Monat ein Glas Bier) ist als absolut unterdurchschnittlich einzuschätzen.
Die aufgefundenen Substanzen wurden nicht einmal untersucht – die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren wegen des Verstoßes gegen das BtMG gem. § 154 StPO ein.
Das bedeutet: Die Einstellung in diesem Verfahren erfolgte, weil die in dieser Angelegenheit zu erwartende Strafe neben der in der anderen Angelegenheit (mehrfache vorsätzliche Brandstiftung) zu erwartende Strafe nicht ins Gewicht fällt.
Für die Staatsanwaltschaft war es offenbar nicht von Bedeutung, dass zu diesem Zeitpunkt nach wie vor keinerlei Beweise und allenfalls geringe Indizien für eine Täterschaft hinsichtlich der Brandstiftungen vorlagen. Sie hoffte offensichtlich, derartige Beweise auf den beschlagnahmten und noch nicht untersuchten Festplatten meines Mandanten zu finden.
MPU wegen Haschisch
Von der Einstellung gem. § 154 StPO wurde das zuständige Landratsamt in Kenntnis gesetzt. Dieses teilte meinem Mandanten daraufhin mit, dass erhebliche Zweifel an seiner Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr bestehen. Er sollte ein medizinisch-psychologisches Gutachten zum Nachweis der Eignung vorzulegen.
Das Problem: Eine Einstellung nach § 154 StPO räumt den Verdacht nicht aus. Ein Rechtsmittel gegen eine derartige Einstellung ist nur in absoluten Ausnahmefällen möglich. Die Substanz befand sich in der Wohnung des Mandanten. Sollte im Rahmen eines Strafverfahrens festgestellt werden, dass es sich wirklich um Marihuana handelte, stand der „Besitz“ im Raum. Der Ausgang eines Strafverfahrens war nicht eindeutig vorhersehbar. In einem solche Fall von der ohnehin seltenen Ausnahme Gebrauch zu machen, lag – auch aus Kostengründen – nicht im Interesse des Mandanten.
Gegen die Aufforderung zur MPU-Begutachtung gibt es kein Rechtsmittel. Er konnte der Aufforderung folgen, was zu Kosten im mittleren bis höheren dreistelligen Bereich führt.
Oder er konnte die Begutachtung ablehnen, was mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Entzug des Führerscheins geführt hätte.
Der Mandant wohnt in einem kleinen Ort auf dem Land. Eine Busverbindung gibt es nicht regelmäßig. Und er war aus beruflichen Gründen sowie wegen seiner Tätigkeit bei der Freiwilligen Feuerwehr auf den Führerschein angewiesen. Gegen den Führerscheinentzug hätte er gerichtlich vorgehen können, was jedoch mit erheblichen Kosten verbunden gewesen wäre. Eine spätere Kostenentscheidung zu seinen Gunsten war zwar wahrscheinlich, aber nicht 100%ig sicher. Er hätte kämpfen können, aber die Kostenbelastung war ihm zu hoch, was auch verständlich ist.
Fazit:
- Niemals gekifft, kein nennenswerter Alkoholkonsum und trotzdem MPU wegen Haschisch – mit den damit verbundenen Kosten;
- Wie vorhersehbar war, bestätigte das Gutachten die Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr eindeutig;
- Die Beschlagnahme sämtlicher Computer des Mandanten dauerte fast ein Jahr;
- Da sich auch auf den Festplatten keine Beweise für die ihm vorgeworfenen Brandstiftungen oder eine pyromanische Veranlagung fanden, wurde auch dieses Ermittlungsverfahren eingestellt – und zwar gem. § 170 II StPO;
- Eine Entschädigung des Mandanten erfolgte nicht. Die Begründung für die Ablehnung: Er habe Anlass zu den Ermittlungen gegeben (s.u.);
Der Ausgangspunkt des Dramas: Der Mandant hatte einen der ihm vorgeworfenen Brände entdeckt und die Feuerwehrzentrale informiert – dies allerdings unter falschem Namen. Er hatte befürchtet, dass seine Kollegen bei der Freiwilligen Feuerwehr sich über ihn lustig machen …
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